VwGH 94/18/0710

VwGH94/18/071019.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. September 1994, Zl. SD 389/93, betreffend Abweisung eines Antrages auf Übergang der Zuständigkeit in Angelegenheit Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §73 Abs2;
FrG 1993 §70 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 7. September 1994 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz (FrG) ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Gemäß § 70 Abs. 1 FrG entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Hat - wie im vorliegenden Fall - die mit Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG angerufene Behörde über diesen Antrag entschieden, dann ist sie nicht als Rechtsmittelbehörde tätig geworden (vgl. den hg. Beschluß vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0210), sodaß die für Berufungen geltende Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 70 Abs. 1 FrG nicht anzuwenden ist. Handelt es sich in einem solchen Fall um die Entscheidung einer Sicherheitsdirektion, dann geht der Instanzenzug - sofern wie im Beschwerdefall ein weiterer Rechtszug nicht ausgeschlossen ist - an den Bundesminister für Inneres (vgl. auch dazu den zitierten Beschluß vom 3. Mai 1993, mwN).

Daraus folgt, daß die Beschwerde zufolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Die dem angefochtenen Bescheid beigegebene, auf § 70 Abs. 1 FrG Bezug nehmende Rechtsmittelbelehrung, daß eine Berufung nicht zulässig sei, ist zwar unrichtig, ändert aber am dargestellten Ergebnis nichts. Sie kann gemäß § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen.

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