VwGH 94/18/0623

VwGH94/18/06236.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des S in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 2. August 1994, Zl. 101.852/-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992;
FrG 1993 §23;
AufG 1992;
FrG 1993 §23;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 2. August 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines kroatischen Staatsangehörigen, auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck habe den Antrag des Beschwerdeführers vom 22. Dezember 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und gegen ihn gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 FrG ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 27. April 1994 sei der vom Beschwerdeführer gegen die Erlassung des Aufenthaltsverbotes erhobenen Berufung nicht Folge gegeben worden. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 3. Mai 1994 zugestellt worden und somit rechtskräftig. Das rechtskräftige Aufenthaltsverbot sei als bindendes Tatbestandselement im Rahmen des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG heranzuziehen gewesen. Es bestünden private und familiäre Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich, weil seine Familie hier lebe und er einer geregelten Beschäftigung nachgehe. Jedoch stelle das rechtskräftige Aufenthaltsverbot für die belangte Behörde nicht einmal eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, sodaß eine weitere Beurteilung durch sie unzulässig sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot bestand. Der Beschwerdeführer bemängelt, daß sich die belangte Behörde mit der Frage, ob allenfalls die Voraussetzungen für die Erteilung einer Wiedereinreisebewilligung vorlägen, überhaupt nicht auseinandergesetzt habe. Derartige Gründe seien in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (wichtige private, familiäre Gründe) vorgebracht worden.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sichtvermerksversagungsgrund nach § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG ist das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes. Aus dem zweiten Teil dieser Bestimmung ("es sei denn, daß die Voraussetzungen für eine Wiedereinreisebewilligung (§ 23) vorliegen") kann für den Beschwerdefall nichts gewonnen werden, weil damit nur sichergestellt werden soll, daß eine Wiedereinreisebewilligung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 23 FrG in Form eines Sichtvermerkes gewährt werden kann (vgl. dazu auch 692 BlgNR 18.GP, 34, 39). Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung nach § 23 ist die Ermöglichung des Betretens des Bundesgebietes durch den Fremden während eines Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit für bestimmte konkrete Anlässe (vgl. hiezu das zur inhaltsgleichen Bestimmung des - mit 31. Dezember 1992 außer Kraft getretene - § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 93/18/0047). Im Hinblick auf diese eng begrenzten Voraussetzungen des Instrumentes der Wiedereinreisebewilligung bedeutet das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht, daß auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vorliegen; es handelt sich diesfalls ihrem Zweck nach um zwei völlig verschiedene Rechtsinstitute.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine dem angefochenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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