Normen
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §6;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
AufG 1992 §4;
AufG 1992 §6;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
FrG 1993 §15 Abs1;
FrG 1993 §7 Abs1;
PaßG 1969 §23 Abs1;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 5. November 1993 wurde dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufG, BGBl. Nr. 466/1992, iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung versagt.
Der Beschwerdeführer sei im Dezember 1990 ohne Sichtvermerk nach Österreich eingereist. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1992 habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer die Erteilung eines Sichtvermerkes (gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PaßG 1969) versagt. Dieser Bescheid sei mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 1993 aufgehoben worden, weil sich die Behörde nicht damit auseinandergesetzt hätte, ob durch die Sichtvermerksversagung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen worden wäre. Mit Bescheid vom 5. August 1993 habe die Bezirkshauptmannschaft Feldkirch dem Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG versagt. Hiebei seien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gewürdigt worden, allerdings erkannt worden, daß das öffentliche Interesse an der Versagung einer Aufenthaltsbewilligung unverhältnismäßig schwerer wiege als die gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Auszugehen sei davon, daß sich der Beschwerdeführer seit Dezember 1990 illegal in Österreich aufhalte. Selbst eine einmalige Verfehlung gegen zwischenstaatliche Regelungen über die Einhaltung paßrechtlicher Vorschriften sei als schwerwiegender Verstoß gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates zu werten. Daran ändere nichts, daß der Beschwerdeführer in der Folge einen Rechtsvertreter mit der "fremdenpolizeilichen Antragstellung" beauftragt habe. Der Ansicht des Beschwerdeführers, daß er damit dem Gesetz Genüge getan habe, könne nicht beigepflichtet werden. Der Vertretene habe für Handlungen oder Unterlassungen seines Vertreters und damit für Irrtümer, die diesem unterliefen, einzustehen. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer der unerlaubte Aufenthalt sehr wohl vorzuwerfen.
Der von der Erstbehörde vorgenommenen Gewichtung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten Interessen des Beschwerdeführers andererseits mit dem Ergebnis, daß erstere unverhältnismäßig schwerer wögen, sei zu folgen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung ablehnte und sie unter einem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluß vom 2. Juli 1994, B 2250/93).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und begehrt aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf - soweit hier von Belang - eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.
Nach § 10 Abs. 1 Z.4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither hier ohne im Besitz eines solchen aufhalte. Er vertritt indes die Ansicht, daß ihm der illegale Aufenthalt subjektiv nicht vorwerfbar sei, da er darauf habe vertrauen dürfen, daß sein Rechtsvertreter, den er am 2. Jänner 1991 mit der "fremdenpolizeilichen Antragstellung" betraut habe, rechtzeitig einen solchen Antrag stellen werde. Er sei der Meinung gewesen, auf diese Weise, "den fremdenpolizeilichen Erfordernissen Genüge getan zu haben".
3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.
Zunächst übersieht der Beschwerdeführer dabei, daß er nach dem damals im Kraft gestandenen PaßG 1969 (§ 23 Abs. 1) bereits für seine Einreise in das Bundesgebiet eines österreichischen Sichtvermerkes bedurft hätte, er sich somit mangels eines solchen einer Übertretung des PaßG 1969 schuldig gemacht hatte, zumal es Sache des Fremden ist, sich vor der Einreise über die einschlägige Rechtslage zu informieren.
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugute hielte, daß er nach Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Vornahme der nach den fremdenpolizeilichen Bestimmungen erforderlichen Schritte darauf hätte vertrauen dürfen, daß der Vertreter einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes stellen werde, hat dieses "Vertrauendürfen" doch auch seine Grenze, und zwar in der Hinsicht, daß der Beschwerdeführer jedenfalls gehalten gewesen wäre, sich geraume Zeit vor dem fruchtlosen Verstreichen von nahezu zwei Jahren - Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Sichtvermerkes am 22. September 1992 - bei seinem Rechtsvertreter nach dem Fortgang der Sichtvermerks-Angelegenheit zu erkundigen. Diese Sorgfalt wäre objektiv geboten und dem Beschwerdeführer auch subjektiv zumutbar gewesen. Demnach wäre dem Beschwerdeführer auch unter Zugrundelegung seines eigenen Rechtsstandpunktes nur ein Teil seines unrechtmäßigen Aufenthaltes ab seiner Einreise am 20. Dezember 1990 und der Einbringung seines Sichtvermerksantrages am 22. September 1992 nicht vorwerfbar.
Unbeschadet dessen aber läßt der Beschwerdeführer seine nach Ausweis der vom Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof direkt übermittelten Verwaltungsakten rechtskräftige Bestrafung vom 29. September 1992 wegen Übertretung gemäß § 14 b Abs. 1 Z. 4 des Fremdenpolizeigesetzes außer acht, derzufolge die belangte Behörde bindend vom unerlaubten Aufenthalt des Beschwerdeführers im besagten Zeitraum auszugehen hatte.
Schließlich wird vom Beschwerdeführer - zu Recht - nicht in Zweifel gezogen, daß er sich im Zeitpunkt der Erlassung der bekämpften Entscheidung (noch immer) unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, denn allein die Stellung des Sichtvermerksantrages am 22. September 1992 vermochte ihm die erforderliche Aufenthaltsbewilligung nicht zu verschaffen. Dazu kommt noch, daß im Grunde des § 6 Abs. 2 erster Satz AufG ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur vom Ausland aus gestellt werden kann.
4. Wenn die belangte Behörde angesichts des mithin mehrjährigen unerlaubten Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich den Versagungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG als verwirklicht ansah, so begegnet diese Beurteilung im Hinblick auf den hohen Stellenwert, welcher der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens zukommt, keinem Einwand.
5.1. Die Beschwerde bekämpft auch das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen - bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gebotenen - Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe enge familiäre Bindungen in Österreich, so lebten zwei seiner Brüder in Vorarlberg und seine Schwägerin sei Geschäftsführerin einer Gesellschaft m.b.H., an der er als Gesellschafter beteiligt sei.
5.2. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers und mit der belangten Behörde ist der Gerichtshof der Auffassung, daß der nahezu vierjährige unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eine derart gravierende Beeinträchtigung eines geordneten Fremdenwesens darstellt, daß die von ihm ins Treffen geführten - im übrigen keineswegs hoch zu veranschlagenden - privaten und familiären Interessen zurückzustehen haben.
6. Da nach dem Gesagten der auf § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG gestützten Versagung einer Aufenthaltsbewilligung - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hatte die belangte Behörde mangels ausdrücklicher abweichender Anordnung die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung und nicht die im Zeitpunkt der Antragstellung geltende Rechtslage anzuwenden - keine Rechtswidrigkeit anhaftet, und das Nichtvorliegen der behaupteten Rechtsverletzung bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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