VwGH 94/18/0547

VwGH94/18/05478.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A in G, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Juni 1994, Zl. 100.636/2-III/11/94, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §43;
VwRallg;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
StGB §43;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. In der Begründung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17. November 1992 "wegen §§ 201 Abs. 2, 105 Abs. 1 StGB" zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, bedingt auf 3 Jahre, verurteilt worden sei. Daraus leitete die belangte Behörde eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer ab. Der Beschwerdeführer habe zwar familiäre Beziehungen zu Österreich, da sein Vater hier lebe, bei Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen im Rahmen des Art. 8 (Abs. 2) MRK überwögen jedoch die letzteren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 5 Abs.1 Aufenthaltsgesetz darf eine Bewilligung nach dem genannten Gesetz Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Bei Anwendung des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG hat die Behörde auf die privaten und familiären Interessen des Fremden Bedacht zu nehmen, und zwar derart, daß sie zu prüfen hat, ob ein Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit derart gefährden würde, daß die im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen einen Eingriff in sein Privat- und Familienleben rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0021).

Die Auffassung der belangten Behörde, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Hinblick auf die vorliegende rechtskräftige Verurteilung die öffentliche Sicherheit gefährde, kann schon wegen der Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten (Vergewaltigung und Nötigung) nicht als rechtswidrig erkannt werden. Daß dem Beschwerdeführer die verhängte Freiheitsstrafe von immerhin 12 Monaten bedingt nachgesehen wurde, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil die Behörde die aus dem Aufenthalt des Fremden resultierende Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit unabhängig von dem Ausspruch des Gerichtes betreffend die bedingte Strafsnachsicht zu beurteilen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Juni 1993, Zl. 93/18/0217). Soweit der Beschwerdeführer nunmehr versucht, Zweifel am Schuldspruch zu erwecken, geht sein Vorbringen zufolge der Bindung an die rechtskräftige Verurteilung ins Leere. Auch der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand, daß er weder vor noch nach dem der Verurteilung zugrunde liegenden Vorfall vom 29. September 1991 "negativ aufgefallen" sei, vermag mit Rücksicht auf die Art der ihm zur Last liegenden Delikte und die aus deren Begehung hervorleuchtene verwerfliche Einstellung die Annahme der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu entkräften.

Was die privaten Interessen anlangt, so verweist der Beschwerdeführer darauf, daß er seit 1989 in Österreich lebe, immer gearbeitet habe und sozial integriert, arbeitswillig und in der Lage sei, sich selbst zu erhalten, "sofern man ihm die entsprechenden Bewilligungen erteilt". Es lebten zahlreiche Verwandte in Österreich, eine Bindung zur Türkei bestehe nicht mehr. Auch damit kann er der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: Die sich in den der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers zugrunde liegenden strafbaren Handlungen manifestierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ist nämlich von solchem Gewicht, daß die aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers abzuleitenden privaten und familiären Interessen zurückzustehen haben.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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