VwGH 94/18/0309

VwGH94/18/030923.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. April 1994, Zl. SD 13/94, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §6;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
AufG 1992 §6;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. April 1994 wurde die Beschwerdeführerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes-FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Die Beschwerdeführerin sei am 20. April 1991 in das Bundesgebiet eingereist und habe Sichtvermerke, zuletzt einen bis 6. Mai 1993 gültigen, erhalten. Seit diesem Zeitpunkt halte sie sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Daran vermöge auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, daß es ihr aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht möglich gewesen sei, rechtzeitig um die Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung anzusuchen, zumal es ihr durchaus zumutbar gewesen wäre, sich rechtzeitig entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Vertreter um eine Aufenthaltsberechtigung zu bemühen.

Es bestehe kein Zweifel, daß die Ausweisung einen relevanten Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin, die gemeinsam mit ihrem Gatten, der allerdings gleichfalls über keine Aufenthaltsberechtigung verfüge, und ihren beiden Kindern in Österreich lebe, darstelle (§ 19 FrG). Dessen ungeachtet sei diese Maßnahme zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen dringend geboten und daher zulässig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Soweit die Beschwerde - die die Ansicht der belangten Behörde, daß sich die Beschwerdeführerin seit 7. Mai 1993 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, unbekämpft läßt - behauptet, die Ausweisung sei im Grunde des § 19 FrG unzulässig, wird im Hinblick auf die insoweit mit dem Vorbringen in der zur hg. Zl. 94/18/0308 protokollierten Beschwerde inhaltlich völlig übereinstimmende Argumentation zur Widerlegung derselben auf die einschlägigen Erwägungen in dem diese Beschwerde abweisenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/18/0308, verwiesen (§ 43 Abs. 2 VwGG).

2. Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe zur Gänze jene Umstände nicht gewürdigt, die dazu geführt hätten, daß der Beschwerdeführerin die rechtzeitige Stellung eines Antrages auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsberechtigung unmöglich gewesen sei, ist nicht zielführend, stellt doch das Gesetz (§ 17 Abs. 1 FrG) allein auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet ab, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen ein für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes erforderlich gewesenes Tätigwerden des Fremden unterblieben ist.

3. Da nach dem Gesagten die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

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