VwGH 94/18/0304

VwGH94/18/030423.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in B, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 2. Februar 1993, Zl. Frb-4250/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §22;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
MRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Vertreters vom 17. Dezember 1990 bei der österreichischen Botschaft in Ankara einen Antrag auf Erteilung eines mit zwei Jahren befristeten Wiedereinreisesichtvermerkes gestellt habe. Mit Schreiben vom 3. September 1991 habe er der Botschaft mitgeteilt, daß er nicht die Absicht habe, nach Österreich einzuwandern. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 habe er schließlich bekanntgegeben, daß mehrere Einreisen geplant seien. Er beantrage vorerst einen Sichtvermerk mit einer Gültigkeitsdauer von drei Monaten. Reisezweck sei der Besuch der in Österreich lebenden Angehörigen. Hierauf sei dem Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Ankara am 3. Oktober 1991 ein bis zum 3. Jänner 1992 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 1991 (an anderer Stelle als "Eingabe vom 23.12.1991" bezeichnet) habe der Beschwerdeführer sodann bei der Bezirkshauptmannschaft Bludenz einen Sichtvermerk für die Dauer von zwei Jahren beantragt. Im Hinblick darauf, daß er mehr als neun Monate (lang) nach der Einbringung des Sichtvermerksantrages bei der österreichischen Botschaft auf der Erteilung eines längerfristigen Sichtvermerks beharrt und nicht einmal zwei Monate nach seiner Einreise wiederum einen solchen beantragt habe, bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, daß er von vornherein die Absicht gehabt habe, längerfristig und nicht bloß zu Besuchszwecken nach Österreich zu gelangen. Es stehe somit fest, daß der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Ankara zuletzt unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gemacht habe, um sich die Einreise bzw. die Aufenthaltsbewilligung gemäß § 15 Abs. 1 und 3 (FrG) zu verschaffen. Ein solches Verhalten stelle eine erhebliche Verletzung der österreichischen Rechtsordnung dar. An persönlichen und familiären Verhältnissen sei zu berücksichtigen gewesen, daß sich die Eltern des Beschwerdeführers seit vielen Jahren in Österreich aufhielten. Ein Bruder des Beschwerdeführers wohne bei seinen Eltern. Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit habe der Beschwerdeführer stets von den finanziellen Zuwendungen seiner Eltern gelebt. Er sei in Österreich geboren und habe sich zunächst längere Zeit hier aufgehalten. Seine Eltern hätten sich dann entschieden, ihn in der Türkei zur Schule zu schicken. Der Beschwerdeführer sei mit den hiesigen Lebensverhältnissen bestens vertraut und spreche Deutsch. Angesichts dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, daß die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keineswegs unerheblich seien. Auf Grund der Tatsache, daß der Beschwerdeführer sein Leben großteils in der Türkei verbracht habe, könne jedoch weder von einer Integration im Bundesgebiet noch von allzu intensiven Bindungen zu seiner Familie ausgegangen werden. Auch die berufliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers erscheine keineswegs gravierend, da er seine Tätigkeit als Abwascher auch in einem anderen Land ausüben könne. In Anbetracht der Volljährigkeit "und der ihm zumutbaren Selbsterhaltungsfähigkeit" wögen die Auswirkungen eines Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers keineswegs schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes "für die Dauer von zehn Jahren" sei erforderlich gewesen, "um den Verwaltungszweck, nämlich Hintanhaltung einschlägiger Verhaltensweisen," zu erreichen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene, vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 28. Februar 1994, B 358/93, abgelehnte und mit dem weiteren Beschluß vom 24. Mai 1994 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde; er läßt auch die - zutreffende - Auffassung der belangten Behörde unbekämpft, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG erfüllt und die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Einen wesentlichen Verfahrensmangel erblickt der Beschwerdeführer darin, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, ihn rechtzeitig über die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 Abs. 1 FrG in Kenntnis zu setzen und "bei ihrer Entscheidung die §§ 37/54 anzuwenden". Mit diesem Vorbringen vermag er keine dem angefochtenen Bescheid anhaftende Rechtswidrigkeit darzutun, weil dem Gesetz nicht entnommen werden kann, daß eine allfällige Verletzung der der Behörde nach § 54 Abs. 2 zweiter Halbsatz FrG obliegenden Verpflichtung oder das Vorliegen einer Gefährdung im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder 2 leg. cit. der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes entgegenstünden.

Ferner rügt der Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens nicht nachgekommen sei und es verabsäumt habe, ihm Parteiengehör zu gewähren. Auch mit diesem Vorbringen vermag er der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er nicht konkret aufzeigt, welche Ermittlungen die belangte Behörde unterlassen habe und zu welchen anderen Feststellungen sie bei Vermeidung der ihr zum Vorwurf gemachten Mangelhaftigkeiten gelangt wäre.

Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt der Beschwerdeführer darin, daß ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung insoweit bestehe, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes im Spruch mit fünf Jahren festgesetzt worden sei, während in der Begründung von einer Dauer von zehn Jahren die Rede sei. Dem ist zu erwidern, daß diese Diskrepanz keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu bewirken vermag, beruht doch die Anführung einer Dauer von zehn Jahren in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einem offensichtlichen Versehen. Soweit der Beschwerdeführer die festgesetzte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft, ist darauf zu verweisen, daß - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann. Wenn sich die belangte Behörde im Beschwerdefall offenbar nicht imstande sah, den Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes vor Verstreichen von fünf Jahren anzunehmen, kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0011).

Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er eine nachvollziehbare Begründung vermißt, weshalb das Aufenthaltsverbot - im Sinne des § 19 FrG - dringend geboten sei. Die Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides lassen nämlich erkennen, daß die belangte Behörde - durchaus im Einklang mit der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0339) - mit Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das Aufenthaltsverbot zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: zum Schutz der öffentlichen Ordnung) für dringend geboten erachtet hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Verwaltungsgerichtshof ferner nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde bei der im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung zu einem nicht dem Gesetz entsprechenden Ergebnis gelangt ist. Wenn der Beschwerdeführer meint, daß sich die belangte Behörde damit hätte auseinandersetzen müssen, daß er auf Grund der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse in der Türkei bei einer Rückkehr dorthin keine Beschäftigung finden werde, genügt es, hinsichtlich der mangelnden Relevanz dieses Vorbringens auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 93/18/0354) zu verweisen. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen zukommt, würde das Ergebnis der Interessenabwägung nicht anders ausfallen, wenn man dem Beschwerdeführer - wie er es anstrebt - einen höheren Grad an Integration und eine intensivere Bindung zu seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen zubilligen wollte. Im übrigen ging die belangte Behörde ohnedies davon aus, daß die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers "keineswegs unerheblich" seien.

Dem Beschwerdeführer kann auch nicht beigetreten werden, wenn er geltend macht, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem Vorliegen der Voraussetzungen nach § 20 Abs. 2 FrG auseinanderzusetzen. Die Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes im Grunde der angeführten Bestimmung setzt nämlich voraus, daß dem Fremden "vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes", hier also vor den unrichtigen Angaben des Beschwerdeführers der österreichischen Botschaft in Ankara gegenüber, die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verliehen hätte werden können. Letzteres wäre im Beschwerdefall auf Grund des § 10 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. nicht in Betracht gekommen, da der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Zeitpunkt der den maßgeblichen Sachverhalt verwirklichenden unrichtigen Angaben nicht mindestens zehn Jahre seinen ordentlichen Wohnsitz im Gebiet der Republik Österreich hatte (vgl. das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0339).

Da die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 1 FrG zwingend vorgeschrieben ist (arg: "ist ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ..."), bestand für die belangte Behörde - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - kein Raum für Überlegungen, "ob allenfalls das GELINDERE MITTEL DER AUSWEISUNG reicht".

Wenn sich der Beschwerdeführer schließlich darauf beruft, daß sich die belangte Behörde mit seinem Antrag auf Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes nicht befaßt habe, ist ihm entgegenzuhalten, daß das Gesetz keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, daß die allfällige Nichterledigung eines solchen Antrages die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes hindere.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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