Normen
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;
EMRK Art8 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §15 Abs1 Z2;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §36;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;
EMRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 FrG ausgewiesen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am 15. September 1985 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei. Der von ihm gestellte Asylantrag sei mit rechtskräftigem Bescheid vom 23. Oktober 1985 abgewiesen worden. Von der Bezirkshauptmannschaft Krems sei ihm zuletzt am 12. September 1991 ein bis zum 12. November 1992 gültiger Sichtvermerk erteilt worden. Am 19. November 1992 habe er um die "Verlängerung" des Sichtvermerkes angesucht. Mit dem ihm am 10. Mai 1993 zugestellten Bescheid vom 6. Mai 1993 sei ihm die Erteilung des begehrten Sichtvermerkes versagt worden. Der Beschwerdeführer halte sich somit seit dem 13. November 1992 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Ferner wies die belangte Behörde daraufhin, daß der Beschwerdeführer bereits 21 mal rechtskräftig wegen verschiedener Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei, darunter zweimal wegen der Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG, dreimal wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes und einmal wegen einer Übertretung des Paßgesetzes 1969. Der Beschwerdeführer gehe im Bundesgebiet einer Beschäftigung nach und sei nunmehr "Gesellschafter eines eigenen Geschäftes". Er sei "in Österreich verheiratet und Vater eines Kindes". Dennoch erschiene die Ausweisung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung dringend geboten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß dieses Gerichtshofes vom 28. Februar 1994, B 1775/93, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt die - nach den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen unbedenkliche - Auffassung der belangten Behörde unbekämpft, daß er sich seit dem 13. November 1992 unberechtigt im Bundesgebiet aufhalte. Mit seinen Ausführungen, mit denen er auf die mit der Ausweisung verbundenen Folgen, "insbesondere die Trennung von Haus, Familie, Freunden und den Ruin der wirtschaftlichen Existenz", verweist, versucht er die Unzulässigkeit der Ausweisung im Grunde des § 19 FrG darzutun.
Dem ist entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde ohnedies davon ausgegangen ist, daß durch die Ausweisung in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in im Sinne des § 19 FrG relevanter Weise eingegriffen würde. Wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, daß diese Maßnahme zur Wahrung der öffentlichen Ordnung (vgl. Art. 8 Abs. 2 MRK) dringend geboten sei, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Es unterliegt nämlich keinem Zweifel, daß ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt, vor allem aber auch das weitere Verbleiben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nach und trotz der rechtskräftigen Abweisung des Sichtvermerksantrages die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährdet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1993, Zl. 93/18/419). Dazu kommt, daß dem Beschwerdeführer - mangels Erfüllung der im § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierten Voraussetzung, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist, - auch nicht die erforderliche Bewilligung nach diesem Gesetz erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundegebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23.6.1994, Zl. 94/18/0277).
Bei dieser Rechtslage kommt es auf die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Verwaltungsübertretungen und deren Gewicht nicht an.
Daß der Beschwerdeführer, wie er behauptet, bei der "Rückführung" in seine Heimat mit "lebensbedrohlichen Folgen" rechnen müßte, steht der Erlassung einer Ausweisung nicht entgegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0542).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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