Normen
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z1;
FrG 1993 §18;
FrG 1993 §19;
FrG 1993 §20 Abs1;
FrG 1993 §20;
FrG 1993 §26;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Februar 1994 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des gegen ihn am 4. Dezember 1987 erlassenen Aufenthaltsverbotes gemäß § 26 FrG abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, daß bereits in den Jahren 1975 bis 1985 gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot bestanden habe. Nach Ablauf desselben sei er wieder nach Österreich gekommen und bereits im Jahre 1987 sei wiederum ein Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dieses habe sich darauf gestützt, daß der Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls, gefährlicher Drohung, vorsätzlicher schwerer Körperverletzung, Hausfriedensbruch und vorsätzlicher Sachbeschädigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu diesem Zeitpunkt mit einer um 26 Jahre älteren österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen, von der er damals 2 1/2 Jahre lang getrennt gelebt hätte. Da erklärt worden sei, daß die eheliche Gemeinschaft wieder aufgenommen werde, seien ihm in der folgenden Zeit Vollstreckungsaufschübe gewährt worden. 1989 sei er vom Strafbezirksgericht Wien wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Diesem Vorfall sei zugrunde gelegen, daß sich der Beschwerdeführer "bemüht" hätte, eine ehemalige, gleichaltrige Lebensgefährtin zu veranlassen, zu ihm zurückzukehren. Damals sei dem Beschwerdeführer angedroht worden, daß ihm beim geringsten Anlaß der Vollstreckungsaufschub entzogen und er abgeschoben werde. Der Beschwerdeführer sei nach einiger Zeit neuerlich wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten (unter bedingter Strafnachsicht) verurteilt worden. In den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers habe sich nichts zu seinen Gunsten geändert. Der Umstand, daß er "auch eine Familie gründen" möchte, stelle keine solche Änderung dar. Die öffentlichen Interessen am Ausschluß des Beschwerdeführers vom weiteren Aufenthalt in Österreich hätten sich zu seinem Nachteil geändert. Die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen ließen nun auch nach § 18 Abs. 2 Z. 1 FrG ein Aufenthaltsverbot umso mehr begründet und zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele (hier: Schutz der Freiheiten und Rechte Dritter) dringend geboten erscheinen. Der Beschwerdeführer habe aus seinen früheren Verurteilungen, den fremdenpolizeilichen Maßnahmen und der Ankündigung von solchen keine Lehre gezogen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen "Gesetzwidrigkeit" des Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesem Grunde aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 26 FrG ist das Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Nach dieser Bestimmung, die ihren Inhalt nur aus dem Zusammenhalt mit den §§ 18 bis 20 FrG gewinnt, hat sich die Behörde mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein relevanter Eingriff im Sinne des § 19 FrG vorliegt und - gegebenenfalls - die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten ist - und bejahendenfalls - ferner, ob sich seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes jene Umstände, die zur Beurteilung der öffentlichen Interessen einerseits und der privaten und familiären Interessen andererseits maßgebend sind, zugunsten des Fremden geändert haben, um daran anschließend diese Interessen gegeneinander abzuwägen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0537, mit weiteren Nachweisen).
Bei einer Entscheidung nach § 26 FrG ist auch auf die nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen (vgl. auch dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0537). Der daraus für den vorliegenden Fall im bekämpften Bescheid gezogene Schluß, die aus den Jahren 1989 und 1993 stammenden - unbestritten gebliebenen - rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers würden für sich die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen, begegnet keinen Bedenken. Die beiden Verurteilungen wegen des Vergehens der Körperverletzung verwirklichen den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG und rechtfertigen die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme.
Die belangte Behörde hat - offenbar ausgehend von der Annahme eines relevanten Eingriffes im Sinne des § 19 FrG in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes - diese Maßnahme zur Wahrung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Interessen (hier: Schutz der Freiheiten und Rechte Dritter) für dringend geboten erachtet. Diese rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. In den erfolgten Verurteilungen wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung zeigt sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer zur Last liegenden Straftaten ist die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes dringend geboten, wobei hervorzuheben ist, daß den Beschwerdeführer nicht einmal die Androhung des Entzuges des Vollstreckungsaufschubes davon abhalten konnte, neuerlich straffällig zu werden.
Die belangte Behörde hat ausgesprochen, daß sich in den persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers nichts zu seinen Gunsten geändert habe, sich hingegen die öffentlichen Interessen am Ausschluß des Beschwerdeführers vom weiteren Aufenthalt in Österreich zu seinem Nachteil geändert hätten. Daraus ergibt sich, daß die gemäß § 20 Abs. 1 FrG gebotene Interessensabwägung zu ungunsten des Beschwerdeführers ausgegangen ist.
Der Beschwerdeführer führt dagegen ins Treffen, daß die belangte Behörde seine tatsächliche Situation unrichtig bewertet habe. Er verweise darauf, daß er für die Zukunft nur gute Absichten habe und sich aus jeder körperlichen Auseinandersetzung fernhalten und wie in der Vergangenheit brav und ordentlich arbeiten werde. Diese Bemühungen werde er insbesonders deshalb einhalten, weil er vorhabe, in Österreich eine Familie zu gründen.
Der Beschwerdeführer kann damit nicht dartun, daß sich seine private und familiäre Interessenlage seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes in rechtserheblicher Weise zu seinen Gunsten geändert hätte. Den Absichten des Beschwerdeführers, sich in Zukunft aus jeder körperlichen Auseinandersetzung fernzuhalten und in Österreich eine Familie gründen zu wollen, hat die belangte Behörde zu Recht keine wesentliche Bedeutung beigemessen. Wenn sich demnach die private und familiäre Interessenlage des Beschwerdeführers seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht in rechtserheblicher Weise zu seinen Gunsten geändert hat, ist die Zulässigkeit der Aufrechterhaltung dieser Maßnahme im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG umso mehr zu bejahen, als sich die Lage der maßgeblichen öffentlichen Interessen zu Ungunsten des Beschwerdeführers geändert hat.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer in dem Recht auf Aufhebung des über ihn mit Bescheid vom 4. Dezember 1987 verhängten Aufenthaltsverbotes nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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