VwGH 94/18/0122

VwGH94/18/01224.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Y in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 25. Jänner 1994, Zl. SD 699/93, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §3 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;
AuslBG §3 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 25. Jänner 1994 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 2 und Z. 7 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei im Dezember 1991 mit einem türkischen Reisepaß, den er problemlos erhalten habe, legal über Rumänien nach Ungarn und anschließend illegal unter Umgehung der Grenzkontrolle und ohne Reispaß, den er einem Schlepper habe geben müssen, nach Österreich gelangt. Im April 1993 sei der Beschwerdeführer wegen "Schwarzarbeit" in einer Fleischhauerei beanstandet worden. Ende Juli 1993 sei er wiederum wegen einer solchen Tat angezeigt worden. Dabei sei auch festgestellt worden, daß er seine Unterkunft gewechselt, sich aber an der neuen Unterkunft nicht angemeldet und an der vorhergehenden nicht abgemeldet habe. Bei seiner Anhaltung im Oktober 1993 habe sich herausgestellt, daß er die polizeiliche Meldung nicht nachgeholt habe. In diesem Zusammenhang sei er am 20. Oktober 1993 wegen Übertretung des Meldegesetzes und auch wegen Übertretung des Fremdengesetzes bestraft worden. Diese beiden Bestrafungen seien rechtskräftig. Das Straferkenntnis sei unter Mitwirkung eines Dolmetschers rechtswirksam mündlich verkündet worden, weil in diesem Zeitpunkt die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers nicht bekannt gewesen sei. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, auf allfällige, zwischen Auftragserteilung und Bekanntgabe der Vollmacht an die Behörde gegenüber der Partei gesetzte behördliche Rechtshandlungen Bedacht zu nehmen. Es wäre ihm bzw. seinem Vertreter freigestanden, nach allfälliger Einsicht in den Akt eine schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses zu verlangen. Auch eine allfällige Unterlassung der Belehrung über dieses Recht hindere nicht den Eintritt der Rechtskraft. Mit dem Vorliegen zweier rechtskräftiger Strafen wegen Übertretung des Fremden- und des Meldegesetzes sei auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG gegeben. Was die Mittel für den Unterhalt des Beschwerdeführers anlange, stehe jedenfalls fest, daß der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich sich nicht um den legalen Erwerb der Mittel für seinen Unterhalt bemüht habe. Er sei schon zweimal wegen "Schwarzarbeit" betreten worden und verfüge auch derzeit nicht über die Mittel für seinen Unterhalt. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in der Lage, auf einen legalen Erwerb solcher Mittel zu verweisen. Es seien daher die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG gegeben. Aufgrund des Vorliegens der angeführten Tatbestände des § 18 Abs. 2 FrG und der Tatsache, daß der Beschwerdeführer bereits zweimal bei der "Schwarzarbeit" betreten worden sei, sei jedenfalls auch der Tatbestand des § 18 Abs. 1 leg. cit. gegeben. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers läge nicht vor, weil er in Österreich keine Familienangehörigen habe. Die Ehegattin, drei Kinder und die Mutter lebten in der Türkei. Dessen ungeachtet erscheine aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verteidigung einer geordneten Fremden- und Beschäftigungspolitik dringend geboten. Den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers komme gegenüber den öffentlichen Interessen keine Relevanz zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde habe sich bei der Annahme der Mittellosigkeit nur auf den Umstand gestützt, daß der Beschwerdeführer keinem legalen Erwerb nachgehe. Ein Ermittlungsverfahren über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und wovon er lebe, sei nicht geführt worden.

Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dartun. Es obliegt nämlich dem Fremden, will er eine dem § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG subsumierbare behördliche Feststellung entkräften und die daraus abzuleitende Rechtsfolge, daß eine "bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1" vorliege und damit die dort umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, von sich aus initiativ zu beweisen, daß er über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0163). Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Beweislast entsprechend zu handeln, sind demnach keineswegs geboten.

Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Fall nicht, daß er zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht über die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel verfügt habe. Er macht geltend, daß er von Freunden und Bekannten unterstützt worden sei. Diese würden ihn auch weiterhin unterstützen. Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer aber die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirklicht sei, nicht entkräften (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0325).

Daß die belangte Behörde aufgrund der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG die Annahme für gerechtfertigt erachtete, es gefährde der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit (§ 18 Abs. 1 leg. cit.), begegnet keinen Bedenken; dies umso weniger, als der Beschwerdeführer bereits zweimal wegen Schwarzarbeit (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1993, Zl. 93/18/0247) beanstandet wurde. Konnte die belangte Behörde sohin vom Vorliegen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 7 und des § 18 Abs. 1 FrG ausgehen, kann es dahingestellt bleiben, ob auch der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG gegeben war.

Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, die Tatsache, daß er in Österreich keine engen Familienangehörigen habe, sei noch nicht ausreichend, um annehmen zu können, daß das Aufenthaltsverbot keinen Eingriff in das Privatleben darstelle. Das Verfahren sei daher in diesen Punkten mangelhaft geblieben und sei auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden.

Auch damit kann der Beschwerdeführer der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil er es unterläßt, konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm (im Berufungsverfahren) Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre. Ausgehend von den unbestritten gebliebenen Sachverhaltsnahmen (die Mutter, Gattin und Kinder des Beschwerdeführers leben in der Türkei) ist der Schluß zu ziehen, daß das Aufenthaltsverbot keinen relevanten Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers i.S. des § 19 FrG darstellt. Damit bedurfte es aber weder einer Prüfung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot nach dieser Bestimmung dringend geboten sei, noch einer Beurteilung der Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grunde des § 20 Abs. 1 FrG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1993, Zl. 93/18/0112).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren (daher auch ohne Mängelbehebungsauftrag bezüglich einer weiteren Beschwerdeausfertigung für den Bundesminister für Inneres) als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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