VwGH 94/18/0121

VwGH94/18/012114.4.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Z, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 24. Februar 1994, Zl. 100.113/4-III/11/93, betreffend Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;
AufG 1992 §13 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorgeschichte wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 3. Mai 1993, Zl. 93/18/0161, verwiesen. Mit Bescheid vom 19. August 1993 wies die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn in weiterer Folge den Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1992 im Grunde des § 5 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG ab. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 (Aufenthaltsgesetz) abgewiesen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Antrag nicht vom Ausland aus gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 17. September 1993 einen neuen "Erstantrag" (vom 13. September 1993) vorgelegt, über den mit dem angefochtenen Bescheid aber nicht abgesprochen worden sei.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist nicht strittig, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 10. Juli 1992 auf Erteilung eines Sichtvermerkes ab dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes (1. Juli 1993) im Grunde des § 7 Abs. 7 FrG als Antrag gemäß § 6 des Aufenthaltsgesetzes zu behandeln war.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz ist der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag auf Verlängerung einer Bewilligung kann auch vom Inland aus gestellt werden. § 13 Abs. 1 leg. cit. sieht vor, daß die Berechtigungen zum Aufenthalt von Fremden, auf die dieses Bundesgesetz Anwendung findet und die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, unberührt bleiben. Sie können mit Ablauf der Geltungsdauer dieser Berechtigung die Erteilung einer Bewilligung unter sinngemäßer Anwendung der für die Verlängerung von Bewilligungen geltenden Vorschriften (§ 4 Abs. 2) beantragen.

Die - in der Beschwerde nicht bekämpfte - Annahme der belangten Behörde, daß sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Aufenthaltsgesetzes nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, stößt bei der gegebenen Sachlage auf keine Bedenken. Daraus folgt, daß dem Beschwerdeführer die im Grunde des § 6 Abs. 2 zweiter Satz in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eröffnete Möglichkeit einer Antragstellung vom Inland aus nicht zur Verfügung stand. Für ihn galt vielmehr das in § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz normierte Erfordernis, daß der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen ist. Da sein den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildender Antrag vom 10. Juli 1992 diesem Erfordernis nicht entsprach, wurde er zu Recht abgewiesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0064).

Wenn der Beschwerdeführer meint, daß er die Voraussetzung des § 6 Abs. 2 erster Satz Aufenthaltsgesetz für seinen Antrag vom 10. Juli 1992 dadurch erfüllt habe, daß er - im Zuge des Berufungsverfahrens - aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und mit der Eingabe vom 17. September 1993 neuerlich um die Aufenthaltsberechtigung angesucht habe, verkennt er die Rechtslage. Das Gesetz ermöglicht es nicht, das Erfordernis, den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vor der Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen, durch eine spätere Ausreise aus dem Bundesgebiet und ein vom Ausland her gestelltes Ansuchen um Aufenthaltsberechtigung zu ersetzen. Wenn die belangte Behörde das diesbezügliche neuerliche Ansuchen des Beschwerdeführers als neuen, eigenständigen Antrag wertete und darüber mit dem angefochtenen Bescheid nicht absprach, so handelte sie nicht rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlaßt, der Anregung des Beschwerdeführers zu folgen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG einen Antrag auf Aufhebung des § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz zu stellen. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vermißten sachlichen Grundes dieser Regelung wird auf die Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage

(525 BlgNR 18. GP, 7) verwiesen, wonach damit der Mißbrauch von Besuchssichtvermerken bzw. der Berechtigung zur sichtvermerksfreien Einreise zu Besuchszwecken und insbesondere die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch Stellung eines Asylantrages verhindert werden sollen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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