VwGH 94/18/0104

VwGH94/18/010419.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde der J in S, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. Jänner 1994, Zl. 100.220/3-III/11/93, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;
AufG 1992 §12;
AufG 1992 §5 Abs1;
AufG Anzahl der Bewilligungen 1993 §4;
FrG 1993 §18 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres (der belangten Behörde) vom 19. Jänner 1994 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, einer (der Beschwerde und den Feststellungen in diesem Bescheid zufolge) Staatsangehörigen von Bosnien-Herzegowina, vom 22. Juni 1993 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes-AufG, BGBl. Nr. 466/1992, abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß die Beschwerdeführerin laut ihren Angaben über kein eigenes Einkommen verfüge, sondern ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen ihres Gatten bestreite. Mit Bescheid vom 18. Jänner 1994 sei der Antrag ihres Gatten auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz rechtskräftig abgewiesen worden. Er habe daher das Bundesgebiet unverzüglich zu verlassen und könne deshalb seine Beschäftigung nicht weiter ausüben, wodurch die Grundlage für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich wegfalle. Damit sei der Versagungsgrund des § 5 Abs. 1 AufG gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 5 Abs. 1 AufG darf eine Bewilligung Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist.

2.1. Die Beschwerde läßt die maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen und die daraus von der belangten Behörde abgeleitete rechtliche Schlußfolgerung, daß der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht gesichert sei, unbekämpft. Sie hält ungeachtet dessen den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil sich im Aufenthaltsgesetz "keinerlei Bestimmung dahingehend (findet), daß ein gemäß der Verordnung nach § 12 leg. cit. zustehendes Aufenthaltsrecht ebenfalls unter Berufung auf § 5 dieses Gesetzes abgelehnt werden kann". Dies könne auch vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen sein, da eine de-facto Flüchtlingseigenschaft bzw. das aus dieser Stellung zugebilligte Aufenthaltsrecht "nicht davon abhängen darf, ob auch materiell der Lebensunterhalt gesichert ist".

2.2. Mit diesem Vorbringen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage. Es kann dahinstehen, ob ihr im Grunde des § 4 Abs. 1 und 3 der Verordnung der Bundesregierung BGBl. Nr. 402/1993 eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung zukommt (wozu immerhin angemerkt sei, daß die Beschwerdeführerin in dem von ihr aufgrund eines "Verbesserungsauftrages" der Erstbehörde ausgefüllten, mit Datum 21. Juli 1993 versehenen Formular betreffend "Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz" ausdrücklich angegeben hat, seit 13. April 1993 kroatische Staatsbürgerin zu sein). Denn zum einen wäre, wenn die Beschwerdeführerin eine derartige Aufenthaltsberechtigung hätte, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, in diese durch den angefochtenen Bescheid nicht eingegriffen worden - eine Beseitigung der aus der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 erfließenden, bis 30. Juni 1994 bestehenden Berechtigung käme nur durch die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes in Betracht -, zum anderen war die Frage, ob der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 1 AufG eine Bewilligung erteilt werden durfte, allein danach zu beurteilen, ob dem ein Ausschließungsgrund i.S. dieser Gesetzesstelle entgegenstand oder nicht. Da die belangte Behörde in rechtlich einwandfreier Weise zu dem Ergebnis gelangte, daß der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin in Österreich nicht gesichert sei, steht die Versagung der angestrebten Bewilligung mit dem Gesetz in Einklang.

3. Der die - behauptete - vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin nach der Verordnung BGBl. Nr. 402/1993 betreffenden Verfahrensrüge ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen der Boden entzogen.

4. Da sich nach dem Gesagten die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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