VwGH 94/18/0071

VwGH94/18/00713.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des J in W, vertreten durch M in W, dieser vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 7. Oktober 1993, Zl. XI-M-93-1993, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §46 Abs2;
VwGG §46 Abs2;

 

Spruch:

Dem Wiedereinsetzungsantrag wird gemäß § 46 Abs. 2 VwGG stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 7. Oktober 1993 wurde der Antrag des J vom 13. September 1993 auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen. Der Bescheid enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gegen ihn innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Berufung an die Sicherheitsdirektion für das Burgenland erhoben werden könne.

Die vom Antragsteller gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland vom 7. Jänner 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß gegen die Versagung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FrG eine Berufung nicht zulässig sei. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am 27. Jänner 1994 zugestellt.

Mit dem am 9. Februar 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten, am 8. Februar 1994 zur Post gegebenen Schriftsatz begehrte der Antragsteller die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 2 VwGG und erhob gleichzeitig Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig (§ 46 Abs. 3 VwGG) und auch begründet.

Gemäß § 46 Abs. 2 VwGG ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist auch dann zu bewilligen, wenn die Beschwerdefrist versäumt wurde, weil der anzufechtende Bescheid fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Frage, ob das Rechtsmittel fälschlich eingeräumt wurde, ob also mit dem anzufechtenden Bescheid der Rechtszug bereits ausgeschöpft war, ohne Bindung an die im zurückweisenden Bescheid ausgesprochene Rechtsmeinung zu prüfen (vgl. die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit

3. Auflage, Seite 668 zitierten hg. Beschlüsse vom 14. Jänner 1952, Zl. 2321/51, und vom 14. Dezember 1979, Zl. 3085, 3086/79).

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl hat mit dem genannten Bescheid den Antrag des J auf Gewährung eines Abschiebungsaufschubes gemäß § 36 Abs. 2 FrG abgewiesen. Gemäß § 70 Abs. 3 FrG ist gegen die Versagung eines Abschiebungsaufschubes eine Berufung nicht zulässig. Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hat somit eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung in ihren Bescheid aufgenommen.

Dieses damit fälschlich eingeräumte Rechtsmittel wurde vom Antragsteller rechtzeitig ergriffen.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher stattzugeben.

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