VwGH 94/18/0061

VwGH94/18/00613.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Dezember 1993, Zl. St 264/93, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §27 Abs4;
AVG §64 Abs2;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1993 §18 Abs2 Z6;
FrG 1993 §27 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Oktober 1993 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 Z. 6 und 7 in Verbindung mit § 21 FrG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen. Ferner wurde ausgesprochen, daß einer allfälligen Berufung gemäß § 27 Abs. 4 FrG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.

Über die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt entschieden:

"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Zi. 1 sowie den §§ 19 und 20 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, wird Ihrer Berufung gegen das erlassene Aufenthaltsverbot keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, daß er sich hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes ebenfalls auf die bezeichneten Bestimmungen des Fremdengesetzes zu stützen hat.

Gemäß § 21 FrG wird die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes mit 5 Jahren festgesetzt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 64 Abs. 2 AVG wird des weiteren Ihre Berufung gegen den von der Erstbehörde verfügten Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung abgewiesen; die Bezugnahme auf § 27 Abs. 4 FrG hat zu entfallen."

In der Begründung ging die belangte Behörde im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer am 12. August 1993 unter Verwendung eines verfälschten britischen Reisepasses aus der Bundesrepublik Deutschland in das Bundesgebiet eingereist sei. Den Reisepaß habe er zuvor in Aachen von einer unbekannten Person für DM 800,-- erworben. Die Verfälschung habe in einem Auswechseln des Lichtbildes bestanden. Am 16. August 1993 habe der Beschwerdeführer unter Verwendung des angeführten Reisepasses in die Bundesrepublik Deutschland ausreisen wollen, doch sei die Verfälschung des Reisepasses erkannt worden. Der Beschwerdeführer sei von der bayrischen Grenzpolizei festgenommen und am 25. August 1993 vom Amtsgericht Passau wegen Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe von DM 700,-- verurteilt worden. Am 26. August 1993 sei er nach Österreich rücküberstellt, in Schubhaft genommen und am 20. November 1993 in sein Heimatland abgeschoben worden. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid - unter anderem - eingewendet, nicht, wie ihm dies aus dem Gesichtspunkt des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG angelastet worden sei, gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person oder über seine persönlichen Verhältnisse gemacht zu haben. Die bloße illegale Einreise in das Bundesgebiet reiche für die Erfüllung des Tatbestandes nicht aus. Es wäre nicht festgestellt worden, gegenüber welchen Organen er die Einreise unter Verwendung eines falschen Reisepasses erschlichen hätte. Diese Gesichtspunkte - so heißt es in der Begründung des angefochtenen Bescheides - "mögen zutreffen, weshalb die Berufungsbehörde davon absieht, sie weiter zu verfolgen". Nicht bestritten könne allerdings werden, daß der Beschwerdeführer unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses in das Bundesgebiet gelangt sei und mit diesem Reisedokument wieder auszureisen versucht habe. In Anbetracht des hohen Stellenwertes, der den die Ein- und Ausreise von Fremden regelnden Bestimmungen zukomme, sei der Schluß gerechtfertigt, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstelle. Ein Eingriff in das Privat- und Familienleben im Sinne des § 19 FrG liege nicht vor, sodaß sich auch die ansonsten nach § 20 Abs. 1 FrG vorzunehmende Interessenabwägung erübrige. Die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sei gemäß § 64 Abs. 2 AVG insofern dringend geboten gewesen, als sich der Beschwerdeführer nach illegaler Einreise unrechtmäßig und mit einem verfälschten Reisepaß im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die ihm angelastete "Verwendung eines verfälschten Reisepasses". Da die belangte Behörde - hierin unterscheidet sich der Sachverhalt von demjenigen, der dem hg. Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522, zugrunde lag - nicht feststellte, daß der Beschwerdeführer den gefälschten Reisepaß Organen einer österreichischen Behörde tatsächlich vorgewiesen habe, verneinte sie zu Recht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 18 Abs. 2 Z. 6 FrG. Gegen ihre Annahme, daß das Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers - direkt - dem § 18 Abs. 1 FrG zu unterstellen sei und die dort (in Z. 1) umschriebene Annahme rechtfertige, bestehen jedoch keine Bedenken. Daß der Beschwerdeführer mit einem verfälschten Reisepaß ausgestattet in das Bundesgebiet eingereist ist, sich dort aufgehalten hat und wieder ausgereist ist und den Anschein erwecken wollte, mit diesem Dokument die Erfordernisse des zweiten Teiles des Fremdengesetzes zu erfüllen, ist ein krasser Verstoß gegen die Rechtsordnung, der in Anbetracht des hohen Stellenwertes, der einem geordneten Fremdenwesen zukommt, die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung in diesem Bereich begründet erscheinen läßt. Ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - vom 27. Oktober 1993 bis 20. November 1993 rechtswidrig in Schubhaft angehalten worden sei, hat für die Frage der Rechtmäßigkeit des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes keine Bedeutung.

Die - nach dem vorliegenden Sachverhalt unbedenkliche - Annahme der belangten Behörde, daß durch das Aufenthaltsverbot nicht in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des § 19 FrG eingegriffen würde, ist in der Beschwerde unbestritten geblieben. Konnte aber ein solcher Eingriff zu Recht verneint werden, brauchte nicht mehr darauf eingegangen werden, ob die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Grunde dieser Bestimmung dringend geboten ist. Des weiteren war die Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 FrG entbehrlich (vgl. das oben angeführte Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0522).

Angesichts der durch das Verhalten des Beschwerdeführers bewirkten gravierenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen ist auch die Annahme berechtigt, daß die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist. In einem solchen Fall muß, schon um Wertungswidersprüche zu der zufolge des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet im Beschwerdefall nicht anwendbaren Bestimmung des § 27 Abs. 4 FrG zu vermeiden, der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen das Aufenthaltsverbot auch gemäß § 64 Abs. 2 AVG im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug für zulässig erachtet werden.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte