VwGH 94/17/0006

VwGH94/17/000628.1.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde des Dr. M, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. November 1993, Zl. 16/128-6/1993, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz, zu Recht erkannt:

Normen

KurzparkzonenabgabeG Tir §1 Abs1;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §55 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs6;
VStG §5 Abs2;
KurzparkzonenabgabeG Tir §1 Abs1;
KurzparkzonenabgabeV Innsbruck 1982;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §44 Abs1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
StVO 1960 §55 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs6;
VStG §5 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und dem der Beschwerde angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt zu entnehmen:

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe - unter Konkretisierung des Tatortes und der Tatzeit - ein näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt, ohne daß durch Verwendung eines Parkscheines die Kurzparkzonenabgabe entrichtet worden sei, und dadurch eine Verwaltungsübertretung "nach § 6 Abs. 1 lit. a des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes, LGBl. Nr. 52/1981 i.d.g.F., i.V.m. §§ 1, 3 und 5 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung, Gemeinderatsbeschluß vom 26.1.1982 i.d.g.F., begangen". Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 2 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden) verhängt.

Zur Begründung wurde im wesentlichen (sinngemäß zusammengefaßt) ausgeführt, Beginn und Ende der in Frage stehenden Kurzparkzone sei durch Verkehrstafeln kundgemacht worden. Die Meldungslegerin habe angegeben, es habe ursprünglich ein Problem darin bestanden, daß nicht überall eine Bodenmarkierung angebracht gewesen sei, sodaß einige der Angezeigten angenommen hätten, es gelte im nicht markierten Bereich die Kurzparkzone nicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in den gesetzlich gewährleisteten Rechten, entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 VStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetz sowie gemäß § 5 Abs. 1 VStG nicht bestraft zu werden, verletzt".

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird zunächst unter dem Gesichtspunkt eines Kundmachungsmangels vorgebracht, es möge zwar stimmen, daß sowohl am Beginn als auch am Ende der betreffenden Straße ein entsprechendes Verbotszeichen angebracht gewesen sei, jedoch müsse "sowohl aus rechtsstaatlichen als auch aus Gründen der Rechtssicherheit" verlangt werden, daß darüber hinaus die sonst üblichen blauen Begrenzungslinien angebracht würden.

Der Beschwerdeführer beruft sich damit im Hinblick auf die Anknüpfung im § 1 Abs. 1 des Tiroler Kurzparkzonenabgabegesetzes und im § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Kurzparkzonenabgabeverordnung an das Vorhandensein einer - ordnungsgemäß kundgemachten - Kurzparkzone im Sinne des § 25 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960.

In der Rechtsprechung sowohl des Verfassungs- als auch des Verwaltungsgerichtshofes ist wiederholt dargetan worden, daß aus der StVO 1960 abzuleiten sei, eine Kurzparkzone sei dann gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn bei der Einfahrt in die Zone ein Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d und bei der Ausfahrt aus der Zone ein solches nach § 52 Z. 13e aufgestellt sei; eine darüber hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone - durch sogenannte blaue Bodenmarkierungen - sei zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1965, Slg. 5152, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1979, Zl. 1952/78). Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles nicht veranlaßt. Damit beruft sich der Beschwerdeführer aber zu Unrecht auf einen Kundmachungsmangel in Hinsicht auf das Fehlen der "sonst üblichen blauen Begrenzungslinien".

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er sei einem "beachtlichen Rechtsirrtum unterlegen". Es sei zwar einzusehen, daß die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden könne, wenn sie trotz Anwendung der erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei, doch dürfe die zu verlangende Sorgfaltspflicht nicht überspannt werden, sodaß den Autofahrern nicht abverlangt werden könne, Erkundigungen über die Parkraumbewirtschaftung einholen zu müssen. Diesbezüglich sei noch anzumerken, daß Anfang bzw. Mitte Dezember 1992 in Innsbruck damit begonnen worden sei, die Kurzparkzonen erheblich auszudehnen, wobei lediglich äußerst wenige Verkehrszeichen mit dem Hinweis auf die Kurzparkzone angebracht worden seien, die darüber hinaus nur besagten, daß das "gesamte" Gebiet Kurzparkzone sei. Auf Grund dieser Tatsachen seien Rechtsunsicherheit bzw. Mißverständnisse vorprogrammiert. Es liege auf der Hand, daß sich die Autofahrer gezwungen gesehen hätten, sich auf die vorhandenen blauen Begrenzungslinien zu verlassen.

Gemäß § 254 Abs. 1 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das Verwaltungsstrafgesetz - VStG. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 1961, Slg. N.F. Nr. 5486/A, und vom 12. März 1989, Slg. N.F. Nr. 7528/A). In Hinsicht auf diese Sorgfaltspflicht hat der Verwaltungsgerichtshof weiters wiederholt ausgesprochen, daß eine Unkenntnis oder eine irrige Auslegung von Bestimmungen der StVO 1960 (hier: gesetzmäßige Kennzeichnung einer Kurzparkzone im Sinne des § 25 StVO 1960) bei Kraftfahrzeuglenkern nicht als unverschuldet angesehen werden kann (vgl. u.a. die hg. Erkenntnise vom 10. Oktober 1980, Slg. N.F. Nr. 10.462/A).

Insbesondere vermag der Verwaltungsgerichtshof aber auch nicht zu erkennen, daß dem Beschwerdevorbringen, es könne den Autofahrern nicht abverlangt werden, Erkundigungen über die Parkraumbewirtschaftung einholen zu müssen, rechtliche Relevanz zukommt. Ist doch eine Kurzparkzone gesetzmäßig gekennzeichnet, wenn an allen, für die Ein- und Ausfahrt in Frage kommenden Stellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z. 13d als Anzeige des Anfanges bzw. nach § 52 Z. 13e als Anzeige des Endes aufgestellt sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet erfaßt (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1980, Zl. 1859/78, und die dort zitierte Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).

Aus diesen Erwägungen folgt, daß bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGG war die Beschwerde daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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