VwGH 94/15/0078

VwGH94/15/007830.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. J in V, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom 14. Oktober 1993, Zl. 1-GA 3BK-MMo/93, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1986 sowie die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das genannte Jahr, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 16. Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt vier Mängel, die seiner Beschwerde anhafteten, zu beheben. Unter anderem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (Beschwerdepunkte; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), weil diesbezüglich die Beschwerdeschrift keine Ausführungen enthielt.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes Recht verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 24. November 1993, Zl. 93/16/0179 und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).

Da § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem ein Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, als "Beschwerdepunkte" bezeichnet, kann der Beschwerdepunkt nicht mit den Aufhebungsgründen des § 42 Abs. 2 VwGG gleichgesetzt werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 243 Absatz 3 referierte hg. Judikatur).

Was die aufgetragene Mängelbehebung betreffend den Beschwerdepunkt anlangt, führte der Beschwerdeführer in seinem fristgerecht eingebrachten ergänzenden Schriftsatz folgendes aus:

"Die Bescheide des Finanzamtes Salzburg vom 30.10.1992 sind rechtswidrig und wurden von der Berufungsbehörde der Finanzlandesdirektion Salzburg am 14.10.1993 rechtswidrig bestätigt weil sie folgende gesetzliche Bestimmung mißachten bzw. widersprüchlich und gesetzwidrig anwenden:

  1. 1.) Einkommensteuerrichtlinien 1984
  2. 2.) § 303 Abs. 4 BAO
  3. 3.) § 148 Abs. 3 BAO
  4. 4.) § 307 Abs. 2 BAO
  5. 5.) Liebhabereiverordnung; insbesondere § 1 Abs. 1 in Verbindung § 2 Abs. 1 Ziff. 1-6 und Abs. 2
  6. 6.) Verfahrensrechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme des Verfahrens.
  7. 7.) Judikatur zum Zeitpunkt der Erstbeschwerde.
  8. 8.) Mangelhaftes Verfahren der Betriebsprüfung des Finanzamtes Wien für den 1. Bezirk.
  9. 9.) Nichtberücksichtigung meiner ergänzenden Berufung durch die Finanzlandesdirektion Salzburg.

Durch das gesetzwidrige, widersprüchliche Agieren der Finanzbehörden wurde ich in meinen gesetzlichen Rechten verletzt. Darüber hinaus darf es wohl nicht sein, daß ich als ordentlicher Anleger von den Finanzbehörden genauso behandelt werde wie Personen, die innerhalb der Gesellschaft unkorrekt agierten.

Ich verweise im übrigen auf meine Beschwerde vom 28.04.1994 und zeichne ..."

Da dieses Ergänzungsvorbringen die vom Gesetz geforderte BESTIMMTE Bezeichnung der Beschwerdepunkte nicht darzustellen vermag, ist der Beschwerdeführer dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nur teilweise nachgekommen. Auch eine nur teilweise Erfüllung des Verbesserungsauftrages schließt aber den Eintritt der Fiktion des § 34 Abs. 2 VwGG nicht aus (vgl. den bereits oben zitierten hg. Beschluß vom Zl. 93/16/0179), sodaß die Beschwerde als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren mit Beschluß einzustellen war (§§ 33 Abs. 1 iVm 34 Abs. 2 VwGG).

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