Normen
BAO §212 Abs1;
BAO §212;
BAO §212 Abs1;
BAO §212;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, die in der Rechtsform einer GmbH eine Garage betrieb, stellte im Jahr 1993 das Ansuchen, aushaftende Abgabenschulden von rund 1,6 Mio S zu stunden, wobei sie zur Begründung ausführte, wegen eines Rechtsstreites habe sie Mitte des Jahres 1992 ihren Geschäftsbetrieb beenden müssen. Sie sei daher mangels erzielbarer Einkünfte und Vermögens derzeit nicht in der Lage, die aushaftenden Abgabenschulden zu entrichten. Sie rechne jedoch mit einem positiven Ausgang des anhängigen Rechtsstreites, weswegen ihr aus dem Titel Schadenersatz Beträge in Millionenhöhe zufließen würden.
Das Finanzamt wies das Ansuchen unter Hinweis auf die bereits erfolgte Aufgabe des Geschäftsbetriebes und die schlechte finanzielle Lage wegen Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden bescheidmäßig ab.
Mit Berufung wandte die Beschwerdeführerin ein, sie wäre wegen ihrer schlechten finanziellen Lage bei Fälligstellung der aushaftenden Abgabenschulden zahlungsunfähig. Wie sich aus der beiliegenden Darstellung des Rechtsanwaltes Dr. JK ergebe, sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, bei positivem Ausgang des anhängigen Rechtsstreites Beträge in Millionenhöhe zu erhalten.
Da die eben erwähnte Darstellung der Berufung nicht angeschlossen war, ersuchte das Finanzamt die Beschwerdeführerin, diese vorzulegen. Trotz nachfolgender Erinnerung entsprach die Beschwerdeführerin dem Ersuchen des Finanzamtes nicht.
In einer abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt der Beschwerdeführerin ua vor, mangels Vorlage der Darstellung des Rechtsanwaltes Dr. JK über den wahrscheinlichen Ausgang des anhängigen Rechtsstreites könne dem Ansuchen nicht entsprochen werden.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kündigte die Beschwerdeführerin die Vorlage von Unterlagen über den anhängigen Rechtsstreit an. Derartige Unterlagen wurden jedoch nach Ausweis der Verwaltungsakten niemals vorgelegt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit der Begründung ab, Voraussetzung für die Stundung aushaftender Abgabenschulden sei ua, daß deren Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Hiebei obliege es dem Abgabepflichtigen darzutun, daß dies nicht der Fall sei. Sei die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden gefährdet, bleibe für die Prüfung der Frage, ob die Entrichtung aushaftender Abgabenschulden für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre, kein Raum. Die Beschwerdeführerin habe stets auf ihre schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse hingewiesen, jedoch ihrer Hoffnung Ausdruck verliehen, sie werde bei positivem Ausgang des anhängigen Rechtsstreites Beträge in Millionenhöhe erhalten. Andere Argumente, die die Annahme der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden rechtfertigen würden, habe die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Da die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung, Erinnerung und Ankündigung hinsichtlich der zu erwartenden Beträge in Millionenhöhe nichts Konkretes vorgebracht habe, sei von der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden auszugehen, weswegen dem Ansuchen um Stundung nicht entsprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist unabdingbare Voraussetzung für die Stundung aushaftender Abgabenschulden, daß deren Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dieses Stundungshindernis liegt nicht nur dann vor, wenn die Gefährdung der Einbringlichkeit durch die Stundung selbst verursacht wird. Auch im Fall bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum. Die wirtschaftliche Notlage als Begründung für die Gewährung einer Stundung kann nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, daß die Einbringlichkeit aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird. Dies ist vom Abgabepflichtigen konkret und nachvollziehbar darzutun sowie glaubhaft zu machen (vgl beispielsweise das bereits von der belangten Behörde zitierte hg Erkenntnis vom 22. Mai 1990, 90/14/0033, mwA).
In der Beschwerde wird ausgeführt, es würden derzeit keine Einnahmen erzielt. Es seien auch keine Mittel zur Entrichtung der aushaftenden Abgabenschulden vorhanden. Durch die Stundung könne die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden auch nicht gefährdet werden, weil derzeit deren Entrichtung mangels Liquidität ohnehin nicht möglich sei.
Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie eben ausgeführt, ist für die Gewährung einer Stundung kein Raum, wenn bereits im Zeitpunkt des Ansuchens die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden gefährdet ist. Die belangte Behörde hat daher in Anbetracht der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden zu Recht keine Stundung gewährt. Bei dieser Sachlage war die belangte Behörde nicht verpflichtet zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der aushaftenden Abgabenschulden für die Beschwerdeführerin mit erheblichen Härten verbunden wäre. Die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.
Was die behauptete mögliche Entrichtung der aushaftenden Abgabenschulden nach Zufließen von Beträgen in Millionenhöhe betrifft, kann dahinstehen, ob mit der Behauptung, einen Rechtsstreit zu führen, im oben beschriebenen Sinn überhaupt dargetan wird, die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden sei nicht gefährdet. Die Beschwerdeführerin hat nämlich trotz Aufforderung, Erinnerung und Ankündigung im Verwaltungsverfahren diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt. Auch in der Beschwerde wird jegliche Konkretisierung der Umstände, die zu einer Schadenersatzforderung in Millionenhöhe führen sollten, unterlassen. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung von Verfahrensvorschriften geht daher ins Leere.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 24. November 1998
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