VwGH 94/13/0221

VwGH94/13/02213.7.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, in der Beschwerdesache der I in K, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in O, gegen den unter anderem in einer Kommunalsteuerangelegenheit ergangenen "Ladungsbescheid" des Bürgermeisters der Gemeinde Kemeten vom 29. Juli 1994, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
AVG §62;
BAO §93;
BAO §94;
BAO §95;
BAO §96;
B-VG Art131 Abs1;
KommStG 1993;
LAO Bgld 1963 §73;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs1;
AVG §62;
BAO §93;
BAO §94;
BAO §95;
BAO §96;
B-VG Art131 Abs1;
KommStG 1993;
LAO Bgld 1963 §73;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführerin wurde am 1. August 1994 der mit 29. Juli 1994 datierte "Ladungsbescheid" des Bürgermeisters einer burgenländischen Gemeinde zugestellt, demzufolge die Beschwerdeführerin ua im Zusammenhang mit Kommunalsteuer zu einem nach Datum und Uhrzeit näher bestimmten Zeitpunkt in das Gemeindeamt kommen oder einen mit der Sachlage vertrauten Vertreter entsenden sollte. Abschließend wurde darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin - falls die Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes, zB Krankheit, nicht befolgt würde - mit der Veranlassung ihrer zwangsweisen Vorführung rechnen müsse. Neben der Fertigungsklausel "Der Bürgermeister:" und einem Rundstempel der Gemeinde trägt der Verwaltungsakt nach der der Beschwerde angeschlossenen Kopie drei handschriftliche Zeichen.

In einer dagegen eingebrachten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Kommunalsteuerangelegenheit im wesentlichen geltend, daß nach der diesbezüglich anzuwendenden burgenländischen Landesabgabenordnung das Zwangsmittel der Vorführung nicht zulässig und ein Ladungsbescheid auch deswegen zu Unrecht ausgefertigt worden sei, weil ein persönliches Erscheinen der Beschwerdeführerin nicht notwendig gewesen sei.

Einem näheren Eingehen auf dieses Beschwerdevorbringen steht aber folgender Umstand entgegen:

Gemäß Art 131 B-VG kann wegen Rechtswidrigkeit ua gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Ob es sich bei dem bekämpftem Verwaltungsakt um einen Bescheid handelt, ist ua danach zu beurteilen, ob alle gesetzlichen Vorschriften über Inhalt und Form der Bescheide und über die Bescheiderlassung erfüllt sind (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 343).

Wenngleich in diesem Zusammenhang nun in den für Kommunalsteuerangelegenheiten anzuwendenden Landesabgabenordnungen (gegenständlich der burgenländischen Landesabgabenordnung) ebenso wie in der insofern vergleichbaren Bundesabgabenordnung - anders als nach AVG - nicht gefordert wird, daß die Unterschrift des einen Bescheid Genehmigenden lesbar sein muß (vgl für den Bereich der BAO das hg Erkenntnis vom 10. Mai 1994, 92/14/0022), wird doch, abgesehen von einer im Beschwerdefall nicht erfolgten Beglaubigung, jedenfalls (gegenständlich im § 73 der burgenländischen Landesabgabenordnung) eine "Unterschrift" gefordert, somit ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 16. Februar 1994, 93/13/0025). Dem Amtskalender für 1994/95 ist der Name des Bürgermeisters der betreffenden Gemeinde zu entnehmen. Diesen Namen vermag der Verwaltungsgerichtshof aus den der Fertigungsklausel beigefügten handschriftlichen Zeichen aber nicht herauszulesen. Die handschriftlichen Zeichen lassen nicht einmal in einem kleinen Teil eine Zuordnung zu dem entsprechenden Namen zu.

Da dem bekämpften Verwaltungsakt somit mangels Unterschrift des ihn Genehmigenden der Charakter eines Bescheides im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG fehlt, war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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