Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1 Z10;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §20 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §68 Abs1;
DVG 1984 §8 Abs1;
GehG 1956 §15 Abs1 Z10;
GehG 1956 §15 Abs2;
GehG 1956 §15 Abs6;
GehG 1956 §20 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerde und des vorgelegten angefochtenen Bescheides geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführer stehen als Richter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie sind Vorsteher von im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck gelegenen Bezirksgerichten, und zwar der Erstbeschwerdeführer seit 1. Mai 1988, der Zweitbeschwerdeführer seit 1. Jänner 1989 und der Drittbeschwerdeführer seit 1. Juli 1979.
Im Juli 1992 stellten 15 Vorsteher von Bezirksgerichten im Oberlandesgerichtssprengel Innsbruck, darunter auch die Beschwerdeführer, mit gleichlautenden Eingaben den Antrag, die ihnen anläßlich ihrer Ernennung im Betrag von S 150,-- gewährte "Vorsteherzulage" (pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 - kurz GG) ab Antragstag mit monatlich S 3.000,-- neu zu bemessen. Sie begründeten dies im wesentlichen damit, die Vorsteherzulage werde bereits seit mehr als zwei Jahrzehnten in unveränderter Höhe von S 150,-- gewährt. Die Aufwandsentschädigung sei als pauschalierte Nebengebühr nach § 15 Abs. 6 GG neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Seit der Zuerkennung der "Vorsteherzulage" an die Antragsteller sei jedoch geraume Zeit vergangen, ohne daß diese Nebengebühr neu bemessen worden wäre, obwohl sich die Verhältnisse geändert hätten (wesentliche Minderung der Kaufkraft des Geldes - Steigerung des Lebenshaltungskostenindex in den letzten 30 Jahren um ca. 300 %; erhöhte Repräsentationsverpflichtungen eines Vorstehers eines Bezirksgerichtes wegen der Erweiterung seines Zuständigkeitsbereiches und der wegen des Überganges von der Obrigkeitsverwaltung zur Dienstleistungsverwaltung geforderten Bürgernähe; "Verpflichtungen" des Vorstehers gegenüber seinen Mitarbeitern, die durch ihren hohen Motivationswert dem Arbeitsklima und damit der Effizienz der Gerichtstätigkeit zugute kämen). Der notwendigerweise entstehende Mehraufwand könne mit der bisherigen Aufwandsentschädigung nicht einmal in Ansätzen bestritten werden. § 68e RDG rechtfertige nicht die Unterlassung der Neubemessung: Diese Bestimmung diene lediglich der Abgeltung jener Mehrausgaben, die der Berufsgruppe der Richter im allgemeinen erwachse und umfasse nicht die darüber hinausgehenden spezifischen Mehrausgaben der Gerichtsvorsteher.
Mit Schreiben vom 18. September 1992 forderte der Präsident des OLG Innsbruck als Dienstbehörde erster Instanz die Antragsteller auf, entsprechende Belege über die ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandenen Mehraufwendungen beizubringen.
Der Erst- und Zweitbeschwerdeführer äußerten sich in ihren gleichlautenden Stellungnahmen dahin, ihr Antrag sei auf eine zeitgemäße und aufwandsgerechte Erhöhung des Pauschalbetrages und nicht auf eine Vergütung von belegtem über den bisherigen Pauschalbetrag hinausgehenden Aufwand gerichtet. Zweck der Pauschalierung sei es gerade, die oft mühsame oder gar nicht mögliche Belegung von Ausgaben, die erfahrungsgemäß mit einer bestimmten Position verbunden seien, abzugelten. Als Beispiele führten sie Repräsentationskosten an (wird näher ausgeführt). Erst- und Zweitbeschwerdeführer erklärten ausdrücklich, sie würden der Aufforderung zur Vorlage von Belegen nicht entsprechen.
Der Drittbeschwerdeführer gab bekannt, er sei nicht in der Lage, Belege für Mehrbelastungen als Gerichtsvorsteher vorzulegen. Eine finanzielle Mehrbelastung sei ihm etwa in folgenden Fällen entstanden:
- Durch Zuwendungen an die Belegschaft aus Anlaß von gemeinsamen Veranstaltungen (Weihnachtsfeier, Betriebsausflug usw.).
- Aus der Übernahme von Kosten für Mittagessen für Richteramtsanwärter und Rechtspraktikanten, die bei seinem Bezirksgericht Dienst versehen hätten.
- Aus Zuwendungen an engere Mitarbeiter zu Weihnachten und bei Jubiläen (Hausmeister udgl.) und
- durch eigene Kosten bei Betriebsausflügen.
Insgesamt bewegten sich diese Aufwendungen jedenfalls bei ihm selbst pro Jahr im Rahmen von S 7.000,-- bis S 8.000,--.
Mit gleichlautend begründeten Bescheiden vom 8. Jänner 1993 wies der Präsident des OLG Innsbruck die Anträge auf Neubemessung der "Vorsteherzulage" mit monatlich S 3.000,-- ab. Er begründete dies im wesentlichen damit, daß trotz der grundsätzlichen Amtswegigkeit eines Dienstrechtsverfahrens es Sache der Bediensteten sei, entsprechende Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen und auch Art und Ausmaß des ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöhten Aufwandes darzulegen sowie ziffernmäßig darzustellen. Die Antragsteller hätten jedoch dem Auftrag, Belege über die Art und die Höhe des von ihnen geltend gemachten Mehraufwandes vorzulegen, nicht entsprochen und sich sohin der ihnen obliegenden Mitwirkungsverpflichtung entzogen. Da jedoch nur die Antragsteller in der Lage seien, entsprechende Belege über die von ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstandenen Mehraufwendungen vorzulegen, seien auch von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchzuführen gewesen, sodaß nicht habe festgestellt werden können, daß sich der der Pauschalierung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Allein aus der in der Zwischenzeit eingetretenen Geldwertverdünnung ohne weiteren Nachweis über den Mehraufwand könnten die Antragsteller nichts für sich gewinnen: § 15 Abs. 3 GG lasse eine Pauschalierung der Aufwandsentschädigung nur in Schillingbeträgen zu, während andere Nebengebühren in einem Hundertsatz des Gehaltes pauschaliert werden könnten. Daraus sei abzuleiten, daß die Geldwertverdünnung für sich allein noch keine Sachverhaltsänderung darstelle, die eine Neubemessung einer pauschalierten Nebengebühr zulässig mache.
Gegen diesen Bescheid erhoben neun Antragsteller (darunter auch die drei Beschwerdeführer) inhaltlich gleichlautende Berufungen. Sie machten im wesentlichen geltend, sie hätten bei ihrer Antragstellung bzw. auch anläßlich der Aufforderung zur Vorlage von Belegen jene konkreten Umstände angeführt, die eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne des § 15 Abs. 6 GG bewirkt hätten. Sie hätten die notwendigerweise entstandenen Mehrausgaben durch Anführung typischer Gelegenheiten, aus deren Anlaß diese Ausgaben entstünden, weiter konkretisiert. Daß dies durch Vorlage von Belegen geschehen müsse, sei nirgends ableitbar und stehe im Widerspruch dazu, daß die Voraussetzungen ohnedies bei den zur Entscheidung berufenen Behörden notorisch seien. Auf Grund des klaren an den Dienstgeber gerichteten Auftrages des § 15 Abs. 6 GG, die Pauschalgebühr bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu zu bemessen, hätte die Dienstbehörde unter Einbeziehung ihres Behördenwissens feststellen müssen, daß den Berufungswerbern auf Grund ihrer Stellung als Gerichtsvorsteher tatsächlich und notwendigerweise ein Aufwand in der beantragten Höhe entstehe. Die Pauschalierung der Aufwandsentschädigung in Schillingbeträgen könne auch so verstanden werden, der Gesetzgeber habe eine leichtere Vorgangsweise zur regelmäßigen Anpassung gewünscht: Es sei nicht auf die gar nicht unmittelbar damit zusammenhängenden Gehaltsentwicklungen abzustellen, sondern eben andere Faktoren wie z.B. die Preisentwicklung zu berücksichtigen. Die Änderung der Preise seit dem Zeitpunkt der Einführung der "Vorsteherzulage" vor ca. 25 Jahren sei eine wesentliche Änderung. Daraus ergebe sich zwingend, daß schon allein auf Grund der Preisentwicklung der letzten Jahre und der damit verbundenen Verdünnung des Wertes des Geldes der Erhöhungsantrag der in unveränderter Höhe von S 150,-- ausbezahlten Aufwandsentschädigung gerechtfertigt sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. April 1993 wies die belangte Behörde alle Berufungen (darunter auch die der drei Beschwerdeführer) ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, für alle Berufungswerber sei aus Anlaß ihrer jeweiligen Ernennung zum Vorsteher eines Bezirksgerichtes für die Dauer dieser Verwendung gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GG eine Aufwandsentschädigung (Vorsteherzulage) in der Höhe von S 150,-- monatlich pauschaliert festgesetzt worden. Entgegen der Auffassung der Berufungswerber könne als Ausgangspunkt für die Beurteilung des Eintrittes einer wesentlichen Änderung des Sachverhaltes (im Sinne des § 15 Abs. 6 GG) nicht der Zeitpunkt der Einführung der "Vorsteherzulage", sondern nur der der jeweiligen Bemessung im Einzelfall (aus Anlaß der Funktionsbetrauung) zugrunde gelegt werden (also: beim Erstbeschwerdeführer der 1. Mai 1988, beim Zweitbeschwerdeführer der 1. Jänner 1989 und beim Drittbeschwerdeführer der 1. Juli 1979). In der seither eingetretenen Geldwertverdünnung allein könne ohne Nachweis eines notwendigerweise erwachsenen Mehraufwandes überhaupt kein Grund gesehen werden, der eine Abänderung der rechtskräftigen Pauschalierungsbescheide in Form einer zwanzigfach erhöhten pauschalierten Aufwandsentschädigung im Betrag von S 3.000,-- pro Monat rechtfertigen könnte. Auch im Fall der Änderung der Pauschalierung sei der Nachweis des eingetretenen Mehraufwandes erforderlich, da nur auf diese Weise die vom Gesetz verlangte Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räume das Gesetz dem Beamten überhaupt kein subjektives Recht auf die Pauschalberechnung von Nebengebühren ein. Die Pauschalierung nach § 15 Abs. 2 GG diene ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. Dem Beamten stehe es aber immer frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen. Der in § 20 Abs. 1 GG geregelte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes müsse mit der Dienstausübung in unmittelbarem Zusammenhang stehen, er müsse unerläßlich und schließlich auch schon entstanden sein. Die Berufungswerber hätten als einen solchen Mehraufwand neben der Kaufkraftminderung ganz allgemein die angeblich allen Gerichtsvorstehern infolge der gestiegenen Bedeutung ihrer Funktion bzw. zur Wahrung des Prestiges gegenüber anderen Amtsleitern entstehenden Repräsentationskosten wie z.B. Ausgaben für Kaffee, Kekse und Soletti, Kosten für "Verpflichtungen" (dieser Ausdruck sei von den Antragstellern selbst unter Anführungszeichen gesetzt worden) gegenüber Mitarbeitern wie z.B. Ausgabe von Blumen oder gegenüber Außenstehenden wie z.B. Ausgaben für Trinkgelder, Spenden, Gastgeschenke, geltend gemacht. Diesen Repräsentationskosten fehle aber der erforderlich enge Zusammenhang mit dem Dienst ebenso wie das Merkmal der Notwendigkeit. Die Berufungswerber hätten trotz einer diesbezüglichen ausdrücklichen Aufforderung in keiner Weise dargetan, daß ihnen persönlich in ihrer konkreten Tätigkeit als Vorsteher eines Bezirksgerichtes in Ausübung des Dienstes und aus Anlaß der Ausübung ihres Dienstes ein tatsächlicher Mehraufwand in der Höhe von S 3.000,-- monatlich notwendigerweise entstanden sei. Zum Teil hätten sie sogar ausdrücklich erklärt, der Aufforderung zur Vorlage von Belegen nicht entsprechen zu wollen bzw. nicht in der Lage zu sein, Belege über Mehrbelastungen vorzulegen, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit als Gerichtsvorsteher oder im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit entstanden seien. Bei diesem Sachverhalt könne dem Antrag auf Neubemessung der als "Vorsteherzulage" gewährten Aufwandsentschädigung gemäß § 20 Abs. 1 GG mit monatlich S 3.000,-- nicht entsprochen werden.
Gegen diesen Bescheid erhoben die drei Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch deren Behandlung mit Beschluß vom 26. September 1994, B 1196/93, ablehnte und sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 20 Abs. 1 GG, der unter der Überschrift "Aufwandsentschädigung" steht, hat der Beamte Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 10 GG ist die Aufwandsentschädigung
(§ 20) eine Nebengebühr.
§ 15 Abs. 2, 3 und 6 und 7 GG lauten:
"(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die in Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Pauschalierung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, ...,
2. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z. 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Schillingbetrag festzusetzen.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(7) Der Bundeskanzler und der Bundesminister für Finanzen haben, soweit ihnen eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist."
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die Dienstbehörden hätten es, gestützt auf die Behauptung, ein allfällig erhöhter Aufwand sei (von den Beschwerdeführern) ziffernmäßig darzustellen (belegen) zu gewesen, unterlassen, auf ihr Vorbringen einzugehen. Wenn das Gehaltsgesetz 1956 von einer Pauschalierung spreche, bedeute dies, daß damit Aufwendungen abgegolten werden sollten, die gerade nicht belegt werden könnten. Anstatt sich zu erkundigen, was Behördenleiter in vergleichbarer Stellung wie z.B. Bezirkshauptleute, Bürgermeister, Vizebürgermeister, Militärkommandanten, Vorsteher von Finanzämtern udgl. an pauschaliertem Aufwandersatz erhielten, wären die Beschwerdeführer von der Dienstbehörde erster Instanz zur Vorlage von Belegen aufgefordert worden. Obwohl Belege naturgemäß nicht vorgelegt hätten werden können, sei ihnen von den Dienstbehörden die Verletzung ihrer Mitwirkungsverpflichtung vorgeworfen worden, was die Behörde ihrer Auffassung nach von ihrer Verpflichtung enthoben hätte, weitere Beweiserhebungen von Amts wegen durchzuführen. Dies sei unrichtig: Vielmehr wäre es Aufgabe der Dienstbehörden gewesen, das Pauschale mit denen anderer Bundesdienststellen zu vergleichen. Es wäre auch nicht zielführend, wenn für allfällige Bewirtungskosten Belege, vielleicht von den Gattinnen der Gerichtsvorsteher ausgestellt, vorzulegen wären. Gleiches gelte für Trinkgelder, Spenden, Gastgeschenke, Fahrten zu Gemeindeveranstaltungen usw. Das Gesetz wolle gerade die Verpflichtung zur Ausstellung solcher Belege (durch die Pauschalierung) vermeiden, sodaß es den Beschwerdeführern nicht zum Nachteil gereichen könne, wenn sie keine Belege vorgelegt hätten.
Unzutreffend sei auch die Auffassung der belangten Behörde, die Geldwertverdünnung allein sei noch kein Grund, das Pauschale abzuändern. Zur Erhaltung des inneren Wertes sei zumindest eine Erhöhung des Pauschales um 300 % notwendig, wie es auch bei anderen Behördenleitern geschehen sei. Unrichtig sei es auch, die "Vorsteherzulage" im Zusammenhang mit der jeweiligen Ernennung zu bringen, zumal sie dem 1972 ernannten Vorsteher des Bezirksgerichtes X. in gleicher Höhe zuerkannt worden sei wie dem 1992 ernannten Gerichtsvorsteher des Bezirksgerichtes Y. Die Tatsache, daß unabhängig vom Dienstalter gleiche Pauschale bezahlt würden, lasse auch den Schluß zu, das Gesetz sei davon ausgegangen, daß grundsätzlich sämtliche Gerichtsvorsteher die gleichen Verpflichtungen hätten. Auch sei aus § 15 Abs. 7 GG eine Pflicht der belangten Behörde abzuleiten, die Aufwandsentschädigung zumindestens mit dem Betrag festzusetzen, wie ihn auch andere Behördenleiter bekämen.
Dem ist folgendes entgegenzuhalten:
Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführer eine als "Vorsteherzulage" bezeichnete Aufwandsentschädigung nach § 20 Abs. 1 GG beziehen, die ihnen aus Anlaß ihrer Betrauung mit der Funktion als Vorsteher eines Bezirksgerichtes jeweils mit Bescheid in pauschalierter Form (§ 15 Abs. 2 und 3 GG) in der Höhe von S 150,-- pro Monat bemessen wurde.
Die Anträge der Beschwerdeführer zielen darauf ab, diese Aufwandsentschädigung in pauschalierter Form neu zu bemessen und zwar in der Höhe von S 3.000,-- pro Monat, wobei sie die Auffassung vertreten, wegen der in Form eines Pauschales bemessenen Aufwandsentschädigung genüge ihre (näher ausgeführte) Behauptung, es hätte sich in der Zwischenzeit - dabei stellen die Beschwerdeführer im Vergleich offenbar auf die erstmals erfolgte pauschalierte Bemessung dieser Nebengebühr und nicht auf den Zeitpunkt ab, zu dem ihnen jeweils mit Bescheid die Aufwandsentschädigung bemessen wurde - der maßgebende Sachverhalt geändert, wobei sie in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Geldwertverdünnung hingewiesen haben.
Den Anträgen liegt eine Rechtsauffassung über das Wesen der Pauschalierung von Nebengebühren nach § 15 GG zugrunde, die sich aus dem Gesetz nicht ableiten läßt.
Zwar ist den Beschwerdeführern einzuräumen, daß für die Nebengebühr Aufwandsentschädigung (§ 20) nach § 15 Abs. 1 Z. 10 in Verbindung mit Abs. 2 und Abs. 3 Z. 3 GG eine Pauschalierung in Form von Schillingbeträgen zulässig ist. Die Möglichkeit einer Pauschalierung bestimmter Nebengebühren (darunter auch der Aufwandsentschädigung) dient jedoch ausschließlich der Verwaltungsvereinfachung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht dem Beamten kein subjektives Recht auf Vornahme einer Pauschalbemessung von Nebengebühren (vgl. z.B. für die Aufwandsentschädigung die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1980, Zl. 2287/79; vom 11. Jänner 1982, Zl. 81/12/0075, sowie vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0225 uva.) noch - abgesehen von den in § 15 Abs. 5 geregelten Fällen - ein Recht auf die Beibehaltung einer einmal vorgenommenen Pauschalierung zu (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142 und die dort zitierte Vorjudikatur).
Dies gilt folgerichtig aber auch für ein Begehren auf Erhöhung der (bisher pauschaliert bemessenen) Aufwandsentschädigung in Form eines Antrages auf Neubemessung in pauschalierter Form, etwa mit der Behauptung, die Voraussetzungen nach § 15 Abs. 6 Satz 1 GG lägen vor. Auch wenn die pauschalierte Nebengebühr in Bescheidform festgelegt wurde, kann der Beamte aus § 15 Abs. 6 Satz 1 GG kein subjektives Recht auf Erhöhung des Pauschales wegen Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ableiten. Dem Beamten steht es aber immer frei, sein Begehren auf Nebengebühr im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (so z.B. zur Aufwandsentschädigung die hg. Erkenntnisse vom 22. Juni 1987, Zl. 86/12/0223, sowie vom 29. Juni 1987, Zl. 86/12/0225 uva.). Zulässig wäre daher in diesem Fall, daß der Beamte eine Neubemessung der in pauschalierter Form bemessenen Nebengebühr (hier: Aufwandsentschädigung) in Form der Einzelverrechnung beantragt.
§ 15 Abs. 6 Satz 1 GG kommt allerdings diesfalls insofern Bedeutung zu, als der Beamte in seinem auf Einzelverrechnung gestellten Neubemessungsantrag eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes behaupten muß und sich diese unter seiner Mitwirkung im Verwaltungsverfahren als zutreffend erweist. Dies folgt aus der Einsicht, daß Pauschalierung und Einzelbemessung bloß verschiedene Berechnungsarten sind, die sich in bezug auf die Grundvoraussetzungen für die Höhe des Anspruches nicht wesentlich voneinander unterscheiden, sieht man vom Moment der Dauerhaftigkeit/Regelmäßigkeit ab, das jedenfalls eine Voraussetzung für die Pauschalierungsmöglichkeit ist (aber selbst bei deren Vorliegen die Einzelverrechnung nicht ausschließt). Wurde die pauschaliert bemessene Nebengebühr, deren Abänderung der Beamte im Ergebnis durch einen Einzelbemessungsantrag anstrebt, seinerzeit in Bescheidform festgestellt, ist die maßgebliche Änderung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft (§ 68 Abs. 1 AVG) von Bedeutung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142); dabei ist bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der (behaupteten zwischenzeitigen) Sachverhaltsänderung jeweils von dem Sachverhalt auszugehen, der dem jeweiligen Pauschalierungsbescheid bei seiner Erlassung zugrunde lag.
Soweit daher die Anträge der Beschwerdeführer auf Neubemessung (Erhöhung) der Aufwandsentschädigung in pauschalierter Form auf der gegenteiligen Rechtsauffassung aufbauen, kommt ein Eingriff in ihre subjektiven Rechte durch die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung dieser Anträge vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage nicht in Betracht.
Soweit die Beschwerdeführer aber die Auffassung vertreten, die Aufwandsentschädigung könne nur in pauschalierter Form bemessen werden, was die Behauptung der Zulässigkeit ihrer Anträge in der von ihnen gewählten Form miteinschließt, ist ihnen zu erwidern, daß sich weder aus der Möglichkeit der Pauschalierung dieser Nebengebühr noch aus der inhaltlichen Umschreibung der Anspruchsvoraussetzungen im § 20 Abs. 1 GG notwendigerweise ergibt, daß eine Aufwandsentschädigung nur in pauschalierter Form bemessen werden könnte (so bereits zur Gefahrenzulage nach § 19b GG das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1989, Zl. 88/12/0208).
Waren aber die Anträge der Beschwerdeführer - ausgehend von einer verfehlten Rechtsansicht - auf die pauschalierte Neubemessung ihrer in pauschalierter Form gewährte Aufwandsentschädigung gerichtet, wurden die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem ihren Anträgen implizite zugrundeliegenden behaupteten Recht auf Gewährung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung verletzt. Da die Beschwerde ihrem Inhalt nach erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß der angefochtene Bescheid nicht über einen auch gar nicht gestellten Antrag der Beschwerdeführer auf Neubemessung in Form der Einzelverrechnung abgesprochen hat. In diesem Fall wäre es zunächst Sache der Beschwerdeführer gewesen, entsprechende Sachverhaltsbehauptungen aufzustellen und auch Art und Ausmaß des ab einem bestimmten Zeitpunkt erhöhten Aufwandes darzulegen und erforderlichenfalls auf Verlangen der Dienstbehörde ihre Angaben unter Beweis zu stellen oder zumindestens glaubhaft zu machen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 12. Jänner 1987, Zl. 85/12/0252, sowie vom 26. Mai 1993, Zl. 92/12/0142). Der bloße Hinweis auf die Steigerung des Lebenshaltungskostenindex allein ist (abgesehen davon, daß dem Steigerungsbetrag ein verfehlter Zeitraum zugrunde gelegt wurde) nicht ausreichend. Im übrigen könnte nur eine die Preisentwicklung bei jenen Sachgütern und Dienstleistungen, die der Aufwandsentschädigung zugrunde liegen, von Bedeutung sein. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bildet es auch keinen gesetzlichen Maßstab, in welcher Höhe anderen Beamten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung zuerkannt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0207, sowie vom 14. September 1994, Zl. 91/12/0233).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)