VwGH 94/12/0236

VwGH94/12/023614.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Höß und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, über die Beschwerde des H in D, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 25. Juli 1994, Zl. 320172/6-III 8/94, betreffend Ruhestandsversetzung (§ 14 Abs. 1 BDG 1979), den Beschluß gefaßt:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25. Juli 1994, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Ruhestandsversetzung vom 14. April 1994 abgewiesen wurde. Laut Angabe in der Beschwerde wurde dieser Bescheid dem Beschwerdeführer am 3. August 1994 zugestellt. Nach Einleitung des Vorverfahrens übermittelte die belangte Behörde die Verwaltungsakten und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter anderem darauf hinwies, der angefochtene Bescheid sei dem Beschwerdeführer bereits am 28. Juli 1994 zugestellt worden. Dies trifft auch nach dem vorgelegten Zustellnachweis zu.

Die Beschwerde selbst wurde am 13. September 1994 zur Post gegeben.

Die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides (Z. 1). Mit Rücksicht auf den nach der Aktenlage erwiesenen Tag der Zustellung (28. Juli 1994) war der letzte Tag der Beschwerdefrist Donnerstag, der 8. September 1994. Die erst am 13. September 1994 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich desahlb als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 59 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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