VwGH 94/12/0225

VwGH94/12/022528.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Mag. Unterer, in der Beschwerdesache der F in B, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in F, gegen die schriftliche Erledigung des Verwaltungsausschusses des Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages vom 23. April 1992, Zl. 341 (104-4), betreffend Antrag auf Rückzahlung bzw. auf Nichteinhebung künftiger Pensionsbeiträge, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §18 Abs4;
AVG §56;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der als "Bescheid" bezeichneten angefochtenen Erledigung gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Pensionsfonds des Vorarlberger Landtages vom 20. November 1991 keine Folge.

Diese Erledigung ist wie folgt gezeichnet:

"Mit freundlichen Grüßen

Für den Verwaltungsausschuß:

Der Obmann:

i. V. unleserliche Unterschrift"

Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung wandte sich die Beschwerdeführerin vorerst an den Verfassungsgerichtshof, der die Beschwerde mit Erkenntnis vom 22. Juni 1994 abwies und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Die belangte Behörde hat gemäß Art. 2 Abs. 2 lit. B Z. 31 EGVG das AVG auf das behördliche Verfahren in vollem Umfang anzuwenden.

Nach § 18 Abs. 4 AVG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinen Erkenntnissen vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, und vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144, ausgesprochen, daß die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982, noch insofern verdeutlicht wurde, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muß in anderer leserlicher Form der Name des Genehmigenden der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236 uva.).

Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs. 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, daß für den Bescheidadressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden den Namen desjenigen zu ermitteln (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095).

Im Beschwerdefall ist die angefochtene Erledigung im vorher dargestellten Sinne nicht ordnungsgemäß gefertigt, weil die Unterschrift selbst unleserlich ist und der Name des Unterfertigenden auch sonst nicht leserlich beigefügt wurde. Die Angabe der Funktionsbezeichnung ändert - abgesehen davon, daß die Fertigung "i.V." erfolgt ist - nichts an diesem wesentlichen Mangel.

Eine solcherart mangelhafte Erledigung stellt keinen rechtlich existenten Bescheid dar (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes5, Rz 196 mit weiterer Rechtsprechung).

Da der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Erledigung also kein Bescheidcharakter zukommt, mangelt es an einer Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG von vornherein zurückgewiesen werden.

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