VwGH 94/12/0198

VwGH94/12/019826.6.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. August 1992, Zl. Bi-0100002/31-1992-Zei, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: H M in W), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
B-VG Art14 Abs4 lita;
DVG 1984 §3;
LDG 1984 §24;
LDG 1984 §26 Abs6;
LDG 1984 §26 Abs7;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8 Abs2;
LDHG OÖ 1986 §2 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §8;
B-VG Art14 Abs4 lita;
DVG 1984 §3;
LDG 1984 §24;
LDG 1984 §26 Abs6;
LDG 1984 §26 Abs7;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8 Abs2;
LDHG OÖ 1986 §2 Abs1 lite;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Sie bewarb sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 29. März 1990 unter Post-Nr. 17 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule W.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 1991 wurde diese Leiterstelle mit Wirksamkeit vom 25. Februar 1991 an die im Besetzungsvorschlag sowohl des Kollegiums des zuständigen Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates erstgereihte mitbeteiligte Partei, die Volksschuloberlehrerin H.M., verliehen. Dieser Bescheid wurde auch der Beschwerdeführerin zugestellt.

Die in den genannten Besetzungsvorschlägen als Dritte gereihte Beschwerdeführerin erhob daraufhin Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, welcher diesen Bescheid vom 7. Februar 1991 mit Erkenntnis vom 2. März 1992, B 390/91, im wesentlichen deshalb behob, weil in dem bloßen Hinweis auf den Besetzungsvorschlag mangels jeglicher Begründung eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit dieses Bescheides gelegen war.

Die belangte Behörde führte daraufhin im fortgesetzten Verfahren dementsprechend ergänzende Ermittlungen durch und ersuchte die Kollegien des zuständigen Bezirksschulrates und des Landesschulrates die Reihungsvorschläge insbesondere im Hinblick auf die Leiterqualifikation der Bewerberinnen zu begründen.

Die genannten Kollegien verblieben bei der seinerzeitigen Reihung, wobei in der Frage der Leiterqualifikation der Bewerberinnen das zuletzt genannte Kollegium mehrheitlich den Ausführungen des Bezirksschulinspektors in der Sitzung vom 12. Juni 1992 folgt. Seitens der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin (und ihren Mitbewerberinnen) mit Schreiben vom 15. Juli 1992 unter Hinweis auf die §§ 37 und 45 AVG Gelegenheit zur Kenntnis und Stellungnahme zum ergänzten Ermittlungsverfahren gegeben.

Die Beschwerdeführerin brachte daraufhin in ihrer Stellungnahme vom 27. Juli 1992 insbesondere vor, sie habe von allen Bewerbern die längste einschlägige Verwendungszeit aufzuweisen. Zur Frage der "Leitereigenschaft" und der "Leistungsfeststellung" äußerte sich die Beschwerdeführerin wie folgt:

"In meiner bisherigen Tätigkeit wurde ich bis zur Bewerbung einmal als provisorischer Leiter eingesetzt. Für diese Tätigkeit wurde mir vom Bezirksschulrat gedankt - also konnte die Arbeit nicht schlecht gewesen sein. Interessanterweise spricht mir der BSI Leitereigenschaften ab, obwohl ich bereits zum Zeitpunkt meiner Bewerbung wiederum mit der Leitung der Schule schon einige Monate betraut war, obwohl ich nicht dienstältester Lehrer war. Nach dieser Leitertätigkeit wurde mir vom BSR für die vorbildliche Führung der Schule gedankt - siehe Beilage.

Die Mitbewerber hatten nie Möglichkeit, sich als Leiter einer VS zu bewähren. Ihr Organisationstalent zur Befähigung eines Leiters kann also nicht bewertet werden.

Seit meinem 9. Dienstjahr (früher als die Mitbewerber) habe ich ohne Unterbrechung bis heute eine "ausgezeichnete" Dienstbeschreibung. Die im Inspektionsbericht aufgezeigten leichten Mängel sind uralt und mit der ausgezeichneten Beurteilung sicher aufgehoben. Außerdem wurden sie mir nie mündlich bekanntgegeben, sondern ich erfuhr sie erst am 22.7.1992 Vom BSR verschwiegen, - aus welchen Gründen auch immer - wurden weitere von mir erbrachten VS spezifischen Leistungen:

Abgeschlossene Ausbildung zum Legasthenikerbetreuer (siehe Beilage)

Jahrelange Tätigkeit als Legasthenikerbetreuer an der VS 1 W Ausbildung im Gegenstand ASO vom 14.1.1977-30.9.1977 (siehe Beilage)

1978 Teilnahme an einer Ausbildungsveranstaltung im Gegenstand Schwererziehbar/Schwerstbehindert (siehe Beilage)."

Als Beilagen wurden von der Beschwerdeführerin insbesondere ein Dankschreiben des Bezirksschulrates vom 25. Februar 1991 über ihre "vorbildliche" provisorische Leitung der Volksschule W sowie verschiedene Bestätigungen über Zusatzausbildungen der Beschwerdeführerin vorgelegt.

Mit dem daraufhin im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid vom 20. August 1992 entschied die belangte Behörde wie folgt:

"Die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Oberösterreich vom 29. März 1990 unter Post Nr. 17 ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der Volksschule W wird mit Wirkung vom 1. September 1992 Frau Volksschuloberlehrerin H M verliehen. Die Anträge der Mitbewerber VOL M P vom 26. April 1990, VOL V K vom 30. April 1990, D B vom 24. April 1990 und G S vom 27. April 1990 werden abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 2 Abs. 1 lit. e des O.ö. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18, i. d.g.F., und § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302, i.d.g.F. sowie § 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, i.d.g.F."

Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 87 Abs. 2 VfGG (Bindungswirkung) im wesentlichen weiter aus, der Verfassungsgerichtshof habe in der Begründung seines aufhebenden Erkenntnisses vom 2. März 1992 u.a. ausgeführt, daß eine Mangelhaftigkeit des im ersten Rechtsgang ergangenen Bescheides der belangten Behörde vom 7. Februar 1991 im wesentlichen darin gesehen werde, daß es unterlassen worden sei, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für und die gegen die getroffene Entscheidung gesprochen hätten. Darüber hinaus sei vom Verfassungsgerichtshof auch gerügt worden, daß die Besetzungsvorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates keine nähere Begründung aufgewiesen hätten.

Seitens der belangten Behörde sei auf Grund dessen ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden; die Kollegien des Bezirksschulrates Steyr-Land und des Landesschulrates für Oberösterreich seien jeweils mit Schreiben vom 26. März 1992 aufgefordert worden, die von ihnen in der gegenständlichen Angelegenheit erstatteten Reihungsvorschläge im Sinne des Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses entsprechend zu begründen, insbesondere im Hinblick auf die Leiterqualifikation. In weiterer Folge sei der Bezirksschulrat Steyr-Land mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Mai 1992 ersucht worden, im Sinne der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes auch eine Gewichtung der einzelnen Gründe vorzunehmen und bekanntzugeben, warum die an erster Stelle gereihte Bewerberin für die Leiterstelle geeigneter sei, als die übrigen Bewerberinnen um diese Stelle. Darüber hinaus sei den in die Besetzungsvorschläge der genannten Kollegien aufgenommenen Bewerbern um die schulfeste Leiterstelle mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Juli 1992 Gelegenheit gegeben worden, vom Ergebnis des durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahrens Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Bestimmungen des Oö Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 und des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, im vorliegenden Fall sei vom Kollegium des Bezirksschulrates Steyr-Land in seiner Sitzung am 8. Oktober 1990 und vom Kollegium des Landesschulrates für Oberösterreich in seiner Sitzung vom 10. Dezember 1990 folgender übereinstimmender Besetzungsvorschlag erstellt worden:

1. M H 2. K V 3. P M

Auf Grund dieser übereinstimmenden Besetzungsvorschläge im Zusammenhang mit der genannten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e des Oö Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986 ergebe sich, daß die Anträge der im Spruch namentlich genannten Bewerber ohne nähere Begründung abzuweisen seien, weil diese nicht in die Besetzungsvorschläge der Kollegien aufgenommen worden und sohin die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verleihung einer Leiterstelle nicht erfüllt hätten. Hinsichtlich der übrigen in den Besetzungsvorschlägen aufgenommenen Bewerber werde bemerkt:

Aus der Regelung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 ("zunächst") im Zusammenhalt mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folge, daß der Gesetzgeber den Gesichtspunkt der Leistung an die Spitze gestellt habe. Nur bei Vorliegen einer völligen Gleichheit hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Eignung sei daher auf die übrigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und ferner auf weitere im Gesetz nicht angeführte, sachbezogene sonstige Entscheidungselemente Bedacht zu nehmen. Auf Grund der von der Verleihungsbehörde durchgeführten Ermittlungen ergebe sich hinsichtlich der Leistungsfeststellung nachstehende Gegenüberstellung:

Aus dieser Gegenüberstellung ergebe sich, daß die mitbeteiligte Partei die Eignung zur Schulleiterin besitze und außerdem von den im Reihungsvorschlag aufscheinenden Bewerbern am längsten eine ausgezeichnete Beurteilung aufgewiesen habe. Anläßlich der am 12. Juni 1992 stattgefundenen Sitzung des Kollegiums des Bezirksschulrates Steyr-Land habe der Bezirksschulinspektor F S hinsichtlich der Leiterqualifikation der in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerber eine Stellungnahme abgegeben, welche den in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen drei Bewerberinnen im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden sei. Zusammenfassend werde diesbezüglich festgestellt, daß die mitbeteiligte Partei und die zweitgereihte Bewerberin zur Leitung einer Schule geeignet seien, während bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Leitereigenschaften nicht feststellbar seien und ein problemloser Kontakt zur Kollegenschaft der Schule nicht gegeben sei. Auf Grund dieser Ausführungen hinsichtlich der Leistungsfeststellung und der Leiterqualifikation der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber sei die belangte Behörde zur Ansicht gelangt, daß im gegenständlichen Fall die zur Erstattung eines Besetzungsvorschlages berufenen Kollegien bei der Reihung der Bewerber um die ausgeschriebene schulfeste Leiterstelle an der genannten Schule den nach dem LDG 1984 maßgeblichen Gesichtspunkten Rechnung getragen hätten. In den Stellungnahmen der Mitbewerberinnen seien diese Feststellungen im wesentlichen unwidersprochen geblieben. Es sei von den genannten Mitbewerberinnen vielmehr dargelegt worden, warum sie sich ihrer Meinung nach jeweils als die am besten geeignete Bewerberin betrachteten. Der belangten Behörde seien jedoch die voranstehenden Ausführungen hinsichtlich Leistungsfeststellung und Leiterqualifikation der in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen als die am geeignetesten Kriterien zur Beurteilung der persönlichen und fachlichen Leitereignung erschienen, wobei unbestritten sei, daß die mitbeteiligte Partei die Eignung zur Schulleiterin besitze und darüber hinaus von den im Reihungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern am längsten eine ausgezeichnete Beurteilung aufweise. Im übrigen finde die von den Kollegien vorgenommene Reihung der Bewerber auch im Vorrückungsstichtag der Bewerberinnen ihre Deckung. Hinsichtlich des Kriteriums der in dieser Schulart zurückgelegten Verwendungszeit liege die Beschwerdeführerin vor den Mitbewerberinnen, weil die Letztgenannten vorwiegend an Hauptschulen unterrichtet hätten. Auf Grund der dargelegten Ausführungen, insbesondere hinsichtlich der Leistungsbeurteilung bzw. Leiterqualifikation, sei die schulfeste Leiterstelle an der genannten Volksschule an die mitbeteiligte Partei als die im Besetzungsvorschlag der genannten Kollegien jeweils an erster Stelle gereihte Bewerberin verliehen worden; zugleich seien die Bewerbungsanträge der übrigen Bewerberinnen abzuweisen gewesen.

Gegen diesen im fortgesetzten Verfahren ergangenen Bescheid wandte sich die Beschwerdeführerin zunächst an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung dieser Beschwerde mit Beschluß vom 14. Juni 1994, B 517/92, ablehnte und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes, in der dieser auf seine ständige Rechtsprechung hingewiesen hatte, nach der dem Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung zukommt, ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen.

Nach Einleitung des Vorverfahrens erstattete die belangte Behörde eine Gegenschrift, legte die Verwaltungsakten vor und beantragte kostenpflichtige Abweisung. Die mitbeteiligte Partei hat im vorliegenden Verfahren keine Schriftsätze vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. e des Oö Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1986, LGBl. Nr. 18, obliegt der Landesregierung die Verleihung von schulfesten Stellen gemäß § 26 LDG 1984; die Landesregierung kann eine schulfeste Stelle an einer allgemeinbildenden Pflichtschule nur an einen solchen Bewerber verleihen, der sowohl im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates (Kollegium) als auch im Besetzungsvorschlag des Landesschulrates (Kollegium) aufscheint. Die Leiterstellen der Volksschulen sind gemäß § 24 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, schulfeste Stellen. Für Ernennungen im Dienstverhältnis bestimmt § 8 Abs. 2 LDG 1984, daß - soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden wird, auf § 26 Bedacht zu nehmen ist.

Schulfeste Stellen dürfen nach § 26 Abs. 1 LDG 1984 nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. Diese schulfesten Stellen sind nach Abs. 2 der genannten Bestimmung - ausgenommen im Falle des Diensttausches - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen. In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern gemäß Abs. 7 der genannten Bestimmung drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre soziale Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen.

Wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, sind die Verwaltungsbehörden gemäß § 87 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85, verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu den genannten Bestimmungen des LDG 1984 mit Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037, Slg. N. F. Nr. 12.418/A, ausgesprochen hat, kommt dem Bewerber um eine schulfeste LEITERstelle keine Parteistellung zu. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen und steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber insbesondere deshalb nicht zu, weil der Ernennungsvorgang zum Schulleiter zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle (- ein Ernennungsvorgang, bei dem auf Grund der rechtlichen Verdichtung der gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 die Parteistellung bejaht worden ist -) nicht zu trennen ist, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten darstellt. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet zwar die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 LDG 1984 und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch enthält diese Bestimmung weder die entscheidenden Merkmale, auf die bei der Besetzung eines Leiterpostens unbedingt Bedacht zu nehmen ist, noch ist dem sich um den Leiterposten Bewerbenden ein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens eingeräumt worden (vgl. auch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Mai 1994, Zl. 94/12/0067, mit weiterer Rechtsprechung).

In dem von der Beschwerdeführerin genannten Erkenntnis vom 26. Juni 1974, VwSlg. Nr. 8643/A, das zur Rechtslage vor dem LDG 1984 ergangen ist, wurde zum Ausdruck gebracht, daß jeder Bewerber um eine schulfeste LEHRERstelle (Ergänzung dem Sinne nach: im Hinblick auf die gesetzlich vorgesehenen Kriterien) bei der Vergabe einer solchen Stelle in seinen Rechten verletzt sein könnte und daher die Parteistellung der Bewerber bejaht. Mit Beschluß vom 2. Juli 1979, VwSlg. Nr. 9899/A, ebenfalls zur Rechtslage vor dem LDG 1984, wurde die Parteistellung bei Besetzung einer schulfesten LEITERstelle verneint, weil die Erlangung der schulfesten Stelle diesfalls nur die Folge der Ernennung zum Leiter ist, für dessen Qualifikation andere als die formalen Kriterien des § 26 Abs. 7 LDG 1984 maßgebend sein müssen, weshalb (in Ergänzung dem Sinne nach: mangels entsprechender gesetzlich vorgesehener Kriterien für die Verleihung des Leiterpostens) die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind und kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens- und Ermessenskontrolle vorliegt.

In Fortführung dieser Überlegungen hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. Juni 1995, Zl. 94/12/0301, die Auffassung zum Ausdruck gebracht, daß den in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindlichen Beamten bei einer bestimmten rechtlichen Verdichtung ein Rechtsanspruch auf Überprüfung eines Ernennungsaktes (im damaligen konkreten Fall der Verwendungsgruppenzuordnung) zukommt. Eine solche rechtliche Verdichtung ist dann gegeben, wenn die für die Entscheidung maßgebenden Aspekte normativ gefaßt sind und es sich hiebei nicht bloß um Selbstbindungsnormen handelt und - anderseits - wenn ein Rechtsanspruch (rechtliches Interesse) nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen ist.

Diese Voraussetzungen für die Überprüfung eines Ernennungsvorganges sind vorliegendenfalls auf Grund der Rechtslage und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben.

Trotzdem ist im vorliegenden Beschwerdefall, bei dem es sich um einen im fortgesetzten Verfahren nach einem aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergangenen Ersatzbescheid handelt, dessen inhaltliche Überprüfung mangels verfassungsrechtlicher Relevanz gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG vom Verfassungsgerichtshof abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten worden ist, aus folgenden Überlegungen eine andere Betrachtung geboten:

Auf Grundlage der im § 87 Abs. 2 VfGG statuierten Bindungswirkung war die belangte Behörde verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes vorzugehen. Da § 87 Abs. 2 VfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der Verwaltungsgerichtshof zu prüfen, ob der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren erlassene Bescheid dem gemäß § 87 Abs. 2 VfGG an die Behörde erteilten Auftrag entspricht (vgl. beispielsweise Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. November 1976, Slg. Nr. 9173/A - nur Rechtssatz).

Die normative Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Ersatzbescheides ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes. Demnach sind entsprechend dem aufhebenden Erkenntnis vom 2. März 1992 neben den im § 26 Abs. 7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Kriterien wie Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung zu berücksichtigen.

Auszugehen ist weiters davon, daß Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen verbindlich sind, wobei sich die Verbindlichkeit des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde erster Instanz des Bundes bereits aus Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG, jene des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde zweiter Instanz im vorliegenden Fall aus § 3 Abs. 1 lit. e Oö LDHG 1986 ergibt. Das bedeutet - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis ausgeführt hat - zwar nicht, daß die zur Verleihung zuständige Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden ist, wohl aber, daß sie eine solche Stelle nur einem in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber, der die im § 26 Abs. 1 LDG 1984 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, verleihen kann. Sollten die Besetzungsvorschläge insgesamt unvereinbar sein, so hätte die zur Verleihung zuständige Behörde neue Besetzungsvorschläge einholen müssen.

Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis Slg. 6151/1970 ausgesprochen habe, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer kraft Gesetzes schulfesten Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung im Sinne des § 3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29. Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden demnach, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat, eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft. Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag (die Besetzungsvorschläge) konkretisierten Verleihungsverfahren sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist.

Da die Beschwerdeführerin in den verbindlichen Besetzungsvorschlag sowohl des Kollegiums des Bezirksschulrates als auch des Kollegiums des Landesschulrates aufgenommen war, kam ihr daher im Verleihungsverfahren nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes Parteistellung zu. Im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof vorzunehmenden nachprüfenden Kontrolle bindet diese Auffassung hier auch den Verwaltungsgerichtshof.

Maßgebend für die Aufhebung der im ersten Rechtsgang bekämpften Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof war, daß es die belangte Behörde unterlassen hatte, auch nur anzudeuten, worauf sie ihre Auffassung stützt, daß die mitbeteiligte Partei für die in Rede stehende Leiterstelle geeigneter sei als die Beschwerdeführerin. Die einzige inhaltlich als Begründung des angefochtenen Bescheides zu wertende Aussage hatte sich in der Berufung auf § 2 Abs. 1 lit. e Oö LDHG 1986 und in der Erwähnung des Umstandes erschöpft, daß die mitbeteiligte Partei in den Besetzungsvorschlägen der Kollegien jeweils an erster Stelle gereiht worden sei. Damit habe die belangte Behörde nicht bloß gegen ihre aus § 58 Abs. 2 und § 60 AVG erfließende verfahrensrechtliche Verpflichtung, "die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen", verstoßen und damit eine Verpflichtung, deren Erfüllung unerläßlich ist, um den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Geltendmachung ihrer Rechte, den Gerichtshöfen des rechtlichen Rechts aber die Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben zu ermöglichen, nicht erfüllt. Vielmehr hätten auch die Besetzungsvorschläge der Kollegien keine Begründung aufgewiesen. In der Beschränkung der Begründung des angefochtenen Bescheides auf einen bloßen Hinweis auf diese Besetzungsvorschläge sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom Gleichheitsrecht eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des angefochtenen Bescheides gelegen gewesen.

Entsprechend dem § 87 Abs. 2 VfGG hat die belangte Behörde auf Grund des aufhebenden Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 2. März 1992 ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Unter Einbeziehung der zuständigen Kollegien wurde eine Gegenüberstellung der Fakten vorgenommen und in der Frage der Leiterqualifikation - folgend der Stellungnahme des Bezirksschulinspektors vom 12. Juni 1992 - nach Hinweis auf das eingeräumte Parteiengehör von der belangten Behörde die Feststellung getroffen, daß bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Leitereigenschaften nicht feststellbar seien und kein problemloser Kontakt zur Kollegenschaft gegeben sei. Diese Feststellungen seien - so die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides - in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin im Parteiengehör im wesentlichen unwidersprochen geblieben.

Diese Aussage findet in den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Deckung. Wie bereits in der Darstellung des Sachverhaltes wiedergegeben, hat sich die Beschwerdeführerin vielmehr im Parteiengehör nicht nur inhaltlich begründet gegen die ihr vorgehaltene Aussage des Bezirksschulinspektors gewendet, sondern sogar ein Schreiben des Bezirksschulrates vom 25. Februar 1991 vorgelegt, in dem ihr vom Vorsitzenden für die "vorbildliche Führung" der Volksschule, um deren Leitung es geht, gedankt worden ist. Daß eine derartige Aussage ohne sachliche Begründung für die entgegenstehende getroffene Wertung im Widerspruch zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (nämlich, daß die Beschwerdeführerin die Feststellungen unwidersprochen gelassen habe) steht, bedarf keiner näheren Darstellung. Der im fortgesetzten Verfahren erlassene angefochtene Bescheid leidet daher neuerlich an einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und war, da ein für die Beschwerdeführerin günstigeres Ergebnis nicht von vornherein auszuschließen ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. a VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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