VwGH 94/12/0180

VwGH94/12/018029.3.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des P in J, vertreten durch Dr. Reinhard Haßler, Rechtsanwalt in 8750 Judenburg, Herrengasse 2/II, gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission beim Oberlandesgericht Graz vom 6. Mai 1994, Zl. Pers 3-P-156, betreffend negative Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1993 (2. negative Leistungsfeststellung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §1;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §107 Abs1;
BDG 1979 §107 Abs2;
BDG 1979 §84 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z21;
PVG 1967 §9 Abs4 litb;
AVG §1;
AVG §7 Abs1;
BDG 1979 §107 Abs1;
BDG 1979 §107 Abs2;
BDG 1979 §84 idF 1986/389;
BDG 1979 §87 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §88 Abs1;
DVG 1984 §2 Abs2;
DVV 1981 §1 Abs1 Z21;
PVG 1967 §9 Abs4 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1958 geborene Beschwerdeführer stand als Revident in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war das Bezirksgericht O. (im Folgenden kurz BG). Dort war der Beschwerdeführer als Vorsteher der Geschäftsstelle, als Rechtspfleger für Grundbuchsachen, Beamter des Fachdienstes im Grundbuch, Leiter der Geschäftsabteilungen für Exekutionssachen und Zivilprozesssachen sowie als Kostenbeamter, Inventar- und Materialverwalter tätig und mit der Bemessung der Zeugengebühren betraut.

Bereits für das Kalenderjahr 1992 wurde von der zuständigen Leistungsfeststellungskommission beim Oberlandesgericht Graz (belangte Behörde) mit Bescheid vom 6. Mai 1993 gemäß § 87 Abs. 5 BDG 1979 festgestellt, dass der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Mahnung nicht aufgewiesen hat.

Am 12.August 1993 erteilte der Vorsteher des BG "als unmittelbarer Vorgesetzter" dem Beschwerdeführer die im § 81 Abs. 1 Z. 3 BDG 1979 vorgesehene Ermahnung. Bei dieser Ermahnung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer auch ausgesprochen, dass "die Dienstleistung des Ermahnten im Laufe des restlichen Kalenderjahres 1993 durch Einsatzwillen, Fleiss und durch Beschaffung der erforderlichen, jedoch zum Teil fehlenden Kenntnisse, so zu gestalten" sei, dass ein Bericht nach § 84 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 in Verbindung mit dem § 81 Abs. 3 BDG 1979 nicht erforderlich sein werde.

Am 12. Jänner 1994 fand ein Mitarbeitergespräch zwischen dem Beschwerdeführer und dem Vorsteher des BG statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass wegen der Fruchtlosigkeit der ergangenen Ermahnung eine Berichterstattung zweckmäßig sei.

Auf Grund dieses Mitarbeitergespräches verfasste der Vorgesetzte am 17. Jänner 1994 einen Leistungsbericht über den Beschwerdeführer.

Zu diesem Bericht nahm der Beschwerdeführer am 25. Jänner 1994 schriftlich Stellung und brachte vor, dass er sich im Jahr 1993 insgesamt mehr als sechs Wochen im Krankenstand befunden habe. Weiters sei er noch anderen Gerichten dienstzugeteilt gewesen und sei bei diesen seine Dienstverrichtung als in Ordnung befunden worden. Er verweise auch auf seine persönliche Auslastung. Weiters brachte er vor, dass der Vorsteher des BG befangen sei, weil dieser andere politische Anschauungen habe.

Ferner übermittelte der Präsident des Landesgerichtes Leoben mit Schreiben vom 21. Februar 1994 dem Präsidenten des OLG Graz den Bericht über die Amtsnachschau beim BG, eingeschränkt auf den Tätigkeitsbereich des Beschwerdeführers. Die Amtsnachschau war vom Vizepräsidenten des Landesgerichtes unter Mitwirkung von drei Bediensteten am 12. Jänner und 10. Februar 1994 durchgeführt worden und bezog sich im Wesentlichen auf das Kalenderjahr 1993. Dem Beschwerdeführer war Gelegenheit gegeben worden, zum Rohbericht Stellung zu nehmen. In seiner Stellungnahme, die Bestandteil des Berichtes ist, ging der Beschwerdeführer auf die einzelnen Berichtspunkte ein. Er rechtfertigte sich gegenüber den festgestellten Mängeln zum Teil damit, dass er die Geschäfte so weiter geführt habe, wie sie vor ihm geführt worden seien, ihm bestimmte Erlässe nicht bekannt seien oder er sie nur unvollkommen erfasst habe, er den Zustand im Aktenlager nicht als Unordnung empfinde; teilweise räumte er z.B. in Bezug auf seine Amtsführung als Kostenbeamter ein, dass er diesen Aufgabenbereich vielleicht etwas vernachlässigt habe.

Auf Grund des im Dienstweg vorgelegten Vorgesetztenberichtes wurde dem Beschwerdeführer von der Dienstbehörde mit Schreiben vom 14. Februar 1994 (dem Beschwerdeführer am 18. Februar 1994 zugestellt) mitgeteilt, dass sie das Beurteilungsergebnis, wonach der Beschwerdeführer auch im Kalenderjahr 1993 den zu erwartenden Arbeitserfolg trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe, für gerechtfertigt halte.

Am 9. März 1994 brachte der Beschwerdeführer "zur vorgenommenen Ermahnung nach dem BDG vom 07.03.1994" eine Ergänzung vor, die sich ihrem Inhalt nach auf das Leistungsfeststellungsverfahren für das Kalenderjahr 1993 bezieht. Darin führte der Beschwerdeführer nämlich aus, dass "nicht immer dienstliche Belange sondern außergerichtliche, mit dem Dienst nicht im Zusammenhang stehende Dinge, in die Ermahnung eingebracht bzw. in die bisherigen Leistungsfeststellungen hineingenommen" worden seien. Weiters machte der Beschwerdeführer noch einmal "die Befangenheit" geltend und ersuchte um Übertragung der gegenständlichen Angelegenheit "an eine Dienstbehörde außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz".

Mit seinem an das Präsidium des Oberlandesgerichtes (OLG) gerichteten Schreiben vom 14. März 1994 beantragte der Beschwerdeführer die Leistungsfeststellung bei der Leistungsfeststellungskommission und ersuchte, dass die Leistungsfeststellung von "einer Kommission außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichtes Graz" vorgenommen werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass sie in ihrer Sitzung am 6. Mai 1994 gemäß § 87 Abs. 5 BDG 1979 festgestellt habe, dass der Beschwerdeführer den zu erwartenden Arbeitserfolg im Kalenderjahr 1993 trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer als Vorsteher der Geschäftsstelle des Bezirksgerichtes, gleichzeitig als Rechtspfleger für Grundbuchsachen, Beamter des Fachdienstes im Grundbuch, Leiter der Geschäftsabteilungen für Exekutionssachen und Zivilprozesssachen sowie als Kostenbeamter, Inventar- und Materialverwalter tätig sei und mit der Bemessung der Zeugengebühren betraut sei. Das gegenständliche Bezirksgericht sei die kleinste Gerichtseinheit im Sprengel des Oberlandesgerichtes Graz. Neben dem Beschwerdeführer seien noch zwei Vertragsbedienstete an diesem Gericht tätig. Die Belastung des Richters und auch der nichtrichterlichen Bediensteten sei äußerst gering. Zwischen dem Vorsteher des Bezirksgerichtes und dem Beschwerdeführer bestehe seit längerem ein gespanntes Verhältnis. Der Beschwerdeführer sei mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 11. August 1993 wegen Vernachlässigung von Dienstpflichten und Dienstpflichtverletzungen zu einer Geldstrafe von S 50.000,-- verurteilt worden; zur Zeit des angefochtenen Bescheides sei gegen ihn ein weiteres Disziplinarverfahren anhängig.

In weiterer Folge stellte die belangte Behörde das Verwaltungsverfahren dar und erklärte, dass aus den zu den Leistungen des Beschwerdeführers von seinen Dienstvorgesetzten (Vorsteher des BG, Präsident des Landesgerichtes Leoben - Amtsnachschau vom 12. Jänner und 10. Februar 1994) erstatteten Berichten und den im Personalakt erliegenden Disziplinaranzeigen festzustellen sei, dass der Beschwerdeführer im "Bereich Vorsteher der Geschäftsstelle" die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Gerichte erster und zweiter Instanz über die Führung der Personalakte und Bildung der Personalaktenzahlen nicht beachtet habe, Eintragungen in die Standesausweise und Geldblätter nicht vorgenommen habe, und Eintragungen in das Reisetagebuch unterblieben seien. Das Gerichtssiegel sei im Stampiglienverzeichnis nicht abgedruckt, Unterlagen über die Zeichnungsberechtigung für das Postschecknebenkonto seien nicht auffindbar. Weiters seien Aktenskartierungen - obwohl längst überfällig - nicht vorgenommen worden. Im Bereich der Inventar- und Materialverwaltung sei seit Jahren trotz immer wiederkehrender Beanstandungen sehr oberflächlich und mangelhaft gearbeitet worden. In seiner Tätigkeit als Kostenbeamter habe der Beschwerdeführer das Verzeichnis über die Überprüfungen der bewilligten Verfahrenshilfen trotz Beanstandung durch den Revisor am 13. April 1994 weiter unvollständig geführt. Die Verzeichnisse der abgefertigten Zahlungsaufforderungen und Zahlungsaufträge seien von ihm seit April 1992 nicht mehr überprüft worden. Trotz Nichtzahlung auf Grund von Zahlungsaufforderungen seien Zahlungsaufträge erst verspätet abgefertigt worden (Anführung bestimmter Geschäftsfälle unter Angabe des jeweiligen Erledigungsdatums). In zahlreichen Fällen sei es zu einer sehr verspäteten Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigungen der Zahlungsaufträge an die Einbringungsstelle gekommen (wird näher an Hand von vier bestimmten Fällen beispielsweise ausgeführt). In der Kostenevidenz aufscheinende Akte seien seit Juni 1992 nicht erledigt worden. Trotz gegebener technischer Möglichkeit sei die Abfertigung von Zahlungsaufforderungen und Zahlungsaufträgen "über die Poststraße des Bundesrechenzentrums" auf Grund von eventueller Unkenntnis des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen worden. Viele Kostenakte (90 E-Verfahren, 35 C-Verfahren, 35 P- und A-Verfahren, 12 U-Verfahren) seien teilweise bereits seit Juli 1993 unerledigt. Der Beschwerdeführer sei in Kostensachen mehrfach vom Revisor auf diese bestehenden Mängel hingewiesen worden.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass richterliche Verfügungen vom Beschwerdeführer ohne ersichtlichen oder auch erklärbaren Grund oft verspätet durchgeführt worden seien.

So seien z.B. die Verfügung, eine Gleichschrift des Vollzugsberichtes des Gerichtsvollziehers der betreibenden Partei zu übermitteln, erst nach zwei bis drei Wochen, Vollzugsaufträge dem Gerichtsvollzieher zu übergeben, erst nach zwei Wochen durchgeführt worden. Vielfach habe der Beschwerdeführer die vom Richter einlangenden Geschäftsstücke nicht mit dem tatsächlichen Datum des Einlangens, sondern erst mit dem Datum, zu welchem er selbst den Akt bearbeitet habe, versehen. Dadurch hätten sich Datumsunterschiede von bis zu 15 Tagen ergeben. Weiters habe es beim Vollzug grundbücherlicher Anordnungen in Zwangsverwaltungssachen Verzögerungen zwischen 20 und 23 Tagen gegeben. Bei der Tätigkeit als Grundbuchspfleger seien die einlangenden Grundbuchsgesuche in den seltensten Fällen in weniger als 14 Tagen erledigt worden. Bei rund 20 Akten seien Verzögerungen von mehr als zwei Monaten und in 40 Fällen von mehr als ein Monat festgestellt worden.

In seinen Stellungnahmen habe der Beschwerdeführer keine plausiblen Gründe für die mangelnde Arbeitsleistung anführen können. Die angeführten Krankenstände und Zuteilungen (Krankenstände: 9. Dezember 1992 bis 24. Jänner 1993 sowie vom 6. bis 22. Dezember 1993; jeweils an zwei Tagen bestehende Zuteilung zum Dienst bei anderen Bezirksgerichten in der Zeit vom 21. Juni bis 9. Juli 1993 und vom 12. Juli bis 6. August 1993) seien so datiert gewesen, dass sie ihn grundsätzlich nicht hindern haben können, nach der Ermahnung durch den Vorsteher des BG vom 12. August 1993 eine befriedigende Arbeitsleistung zu erbringen. Die vom Beschwerdeführer als Argument für die Verzögerungen angeführte Überlastung träfe keinesfalls zu. Das BG weise die geringste Belastung aller Gerichte im Sprengel des OLG Graz auf. Auch im Vergleich mit ähnlichen Gerichten sei das BG weit weniger ausgelastet (wird näher ausgeführt).

Bei diesem Sachverhalt könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen habe. Erschwerend komme noch hinzu, dass auch bereits für 1992 eine negative Leistungsfeststellung getroffen worden sei. Von einem Beamten der Verwendungsgruppe B müsse wohl erwartet werden, dass er sich der Folgen einer derartigen Leistungsfeststellung bewusst sei und wenigstens nachfolgend die ihm übertragenenen Aufgaben ordnungsgemäß und in einem angemessenen Zeitraum erledige.

Zusammenfassend sei daher zu sagen, dass der Umfang und die Wertigkeit der Leistung des Beschwerdeführers auch für das Kalenderjahr 1993 die Feststellung erfordere, dass der zu erwartende Arbeitserfolg trotz der am 12. August 1993 fristgerecht erfolgten nachweislichen Ermahnung durch den Vorsteher des Bezirksgerichtes nicht aufgewiesen worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, die vom Beschwerdeführer (zunächst) selbst verfasst und ohne Unterschrift eines Rechtsanwaltes eingebracht wurde. Nach Bewilligung der Verfahrenshilfe langte in der zur Beschwerdeergänzung eingeräumten Frist eine Beschwerdeergänzung ein, mit der der angefochtene Bescheid "seinem gesamten Inhalt nach angefochten und Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht" wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Übertragung des Verfahrens an ein anderes Gericht bzw. dass die Leistungsfeststellung von einer Kommission außerhalb des Sprengels des OLG Graz durchgeführt wird, "insbesondere auch im Verfahren vor der Disziplinarkommission" verletzt. Weiters sieht sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf einen objektiven unbefangenen Richter, sowie durch Nichtentsprechen des Ersuchens um Beistellung eines Rechtsbeistandes sowie auf Nichtbehandlung verschiedener Eingaben in Bezug auf die persönliche Auslastung des Beschwerdeführers und durch die Unterlassung einer mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten (auszugsweise):

1. Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979)

§ 81 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389:

"(1) Leistungsfeststellung ist die rechtsverbindliche Feststellung, dass der Beamte im vorangegangenen Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten,
  2. 2. aufgewiesen oder
  3. 3. trotz nachweislicher, spätestens drei Monate vor Ablauf des Beurteilungszeitraumes erfolgter Ermahnung nicht aufgewiesen

    hat. Für das Ergebnis dieser Feststellung sind der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

    ...

(3) Solange keine anderslautende Leistungsfeststellung getroffen worden ist, ist davon auszugehen, dass der Beamte den zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat."

§ 82 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389:

"(1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist bis zu einer neuerlichen Leistungsfeststellung wirksam.

(2) Ist über den Beamten eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 3 getroffen worden, so ist für den nächstfolgenden Beurteilungszeitraum eine neuerliche Leistungsfeststellung durchzuführen."

§ 84 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389:

"(1) Der Vorgesetzte hat über die Leistung des Beamten zu berichten, wenn

1. er der Meinung ist, dass die nach § 81 Abs. 3 oder nach § 82 Abs. 1

zuletzt maßgebende Leistungsfeststellung für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr zutrifft, oder

2. die Voraussetzung des § 82 Abs. 2 vorliegt.

(2) Ein Bericht nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Beamte ohne sein Verschulden eine vorübergehende Leistungsminderung aufweist."

§ 85 BDG 1979 (Stammfassung, BGBl. Nr. 333):

"(1) Die Absicht, einen Bericht zu erstatten, hat der Vorgesetzte dem Beamten mitzuteilen und mit diesem die Gründe seines Vorhabens zu besprechen. Hält der Vorgesetzte an seiner Absicht fest, einen Bericht zu erstatten, so hat er vor Weiterleitung dem Beamten Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum Bericht Stellung zu nehmen.

(2) Der Bericht ist unter Anschluss der Stellungnahme des Beamten im Dienstweg der Dienstbehörde zu übermitteln. Die im Dienstweg befassten Vorgesetzten haben sich im Falle einer abweichenden Meinung zum Bericht zu äußern. Dem Beamten ist von der Dienstbehörde Gelegenheit zu geben, zu den Äußerungen binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen."

§ 87 Abs. 1, 2 und 3 BDG 1979 in der Fassung der BDG-Novelle 1986, BGBl. Nr. 389, sowie Abs. 5 in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991:

"(1) Die Dienstbehörde hat auf Grund des Berichtes oder des Antrages und der allfälligen Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen und eigener Wahrnehmungen dem Beamten binnen acht Wochen schriftlich mitzuteilen, welches Beurteilungsergebnis sie für gerechtfertigt hält. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Berichtes des Vorgesetzten oder des Antrages des Beamten bei der Dienstbehörde.

(2) Die Mitteilung der Dienstbehörde gemäß Abs. 1 ist kein Bescheid. Das mitgeteilte Beurteilungsergebnis wird endgültig und gilt als Leistungsfeststellung,

1. wenn die Dienstbehörde dem vom Beamten beantragten Beurteilungsergebnis Rechnung trägt,

  1. 2. in den übrigen Fällen, wenn
    1. a) der Beamte schriftlich zustimmt oder
    2. b) weder der Beamte noch die Dienstbehörde innerhalb der vorgesehenen

Frist die Leistungsfeststellungskommission

anrufen.

(3) Ist der Beamte mit dem von der Dienstbehörde mitgeteilten Beurteilungsergebnis nicht einverstanden, so steht sowohl dem Beamten als auch der Dienstbehörde das Recht zu, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung an den Beamten bei der Leistungsfeststellungskommission die Leistungsfeststellung zu beantragen.

...

(5) Die Leistungsfeststellungskommission hat über Anträge auf Leistungsfeststellung binnen drei Monaten mit Bescheid zu erkennen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages des Beamten beziehungsweise der Dienstbehörde. Im Falle der Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Leistungsfeststellungskommission ist § 73 Abs. 2 und 3 des AVG nicht anzuwenden."

§ 88 Abs. 1 BDG 1979:

"(1) Bei jeder Dienstbehörde ist eine Leistungsfeststellungskommission einzurichten."

2. DVG und AVG

Mangels einer ausdrücklichen und erkennbaren Ausnahme sind auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren vor der Leistungsfeststellungskommission - wie sich aus § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes (DVG) ergibt - die Bestimmungen dieses Gesetzes und das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1990, 88/09/0111).

Nach § 2 Abs. 1 erster Satz DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze (zweiter Satz des § 2 Abs. 1 DVG).

Abs. 2 des § 2 ordnet zunächst in seinem ersten Satz an, dass die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig sind. In den folgenden Sätzen wird die Möglichkeit zur Übertragung solcher Zuständigkeiten an nachgeordnete Dienstbehörden durch Verordnung eröffnet.

In der DVV 1981 hat die Bundesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Z. 21 DVV 1981 wird u.a. die Feststellung des Arbeitserfolges an nachgeordnete Dienstbehörden übertragen.

Nachgeordnete Dienstbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Justiz sind u.a. nach § 2 Z. 6 lit. c DVV 1981 die Präsidenten der Oberlandesgerichte.

§ 39 AVG lautet:

"(1) Für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sind die Verwaltungsvorschriften maßgebend.

(2) Soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, hat die Behörde von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen; sie kann insbesondere auch eine mündliche Verhandlung nach den §§ 40 bis 44 von Amts wegen oder auf Antrag durchführen. Gegen die Ablehnung eines solchen Antrages ist kein Rechtsmittel zulässig. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfügungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen."

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil er mehrfach den Wunsch geäußert habe, das Verfahren "aus der Einflusssphäre" dieses OLG-Sprengels zu nehmen und an ein anderes Gericht bzw. an eine andere Kommission zu übertragen. Die diesbezüglichen Anträge seien mehrfach nicht protokolliert bzw. übergangen worden. Auch der Antrag vom 13. (richtig: 14.) März 1994 an das Präsidium des OLG Graz sei nicht behandelt worden; für die Nichtbehandlung dieses Antrages sei im angefochtenen Bescheid auch keinerlei Begründung angeführt worden.

Zwar trifft es zu, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich über diesen Antrag des Beschwerdeführers abgesprochen hat. Durch die von ihr getroffene Sachentscheidung hat sie jedoch erkennbar ihre Zuständigkeit bejaht und damit im Ergebnis diesen Antrag (aus der Sicht des Beschwerdeführers negativ) miterledigt.

Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Fällung einer Sachentscheidung ist auch nach dem Gesetz gegeben. Im Verwaltungsverfahren gilt nämlich das System der festen Zuständigkeitsverteilung. Dies bedeutet, dass die zur Erlassung eines Rechtsaktes berufene Behörde durch das Gesetz bestimmt sein muss. Die Übertragung einer Kompetenz durch einen Willensakt des primär zuständigen Organes auf ein anderes Organ sowie jede andere Form einer Änderung der Zuständigkeit ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 5. November 1997, 97/03/0047, sowie Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 81).

Eine derartige Kompetenz zur Übertragung ihrer Zuständigkeit, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt, sieht das BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission nicht vor. Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zuständigkeitsbestimmung, die § 88 Abs. 1 BDG 1979 für die Leistungsfeststellungskommission trifft, kommt die Delegationsermächtigung nach § 2 Abs. 2 DVG für diese Behörde von vornherein nicht in Betracht. Die in § 1 Abs. 1 Z. 21 DVV 1981 an die nachgeordnete Dienstbehörde delegierte "Feststellung des Arbeitserfolges" bezieht sich unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 2 DVG nur auf die der Dienstbehörde nach § 87 Abs. 1 BDG 1979 zugewiesene Kompetenz (Leistungsfeststellung in Form einer Mitteilung).

Im Beschwerdefall kommt dem Präsidenten des OLG Graz die Stellung einer nachgeordneten Dienstbehörde zu. In Verbindung mit § 88 Abs. 1 BDG 1979 ergibt sich daraus die Zuständigkeit der belangten Behörde für die förmliche in Bescheidform vorzunehmende Leistungsfeststellung für alle Beamten, für die der Präsident des OLG Graz (nachgeordnete) Dienstbehörde ist. Mangels einer gesetzlichen Bestimmung ist es der Leistungsfeststellungskommission verwehrt, die ihr zukommende Zuständigkeit an irgend eine andere Behörde zu übertragen.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass es während des gesamten Verwaltungsverfahrens ständig Einschüchterungen und Verunglimpfungen gegeben habe. Ihm sei immer wieder vorgehalten worden, er sei nur auf seine Rechte, nicht aber auf seine Pflichten Bedacht gewesen. Daher seien seine Ansprüche auf einen objektiven und unbefangenen Richter durch die Disziplinarkommission nicht gewahrt worden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass es sich im Beschwerdefall um ein Leistungsfeststellungsverfahren und nicht um ein gegen den Beschwerdeführer anhängiges Disziplinarverfahren handelt. Die Frage der Befangenheit der Verwaltungsorgane bei der Disziplinarkommission ist daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Soweit sich dieses Vorbringen aber auch auf das Leistungsfeststellungsverfahren beziehen sollte, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er in seiner Beschwerde keine Befangenheitsgründe, die sich auf individuelle Verwaltungsorgane beziehen, vorgebracht hat. Vielmehr lässt sich aus der Beschwerde und dem Verwaltungsverfahren erkennen, dass er die belangte Behörde zur Gänze als befangen ablehnt. Ein Befangenheitsgrund kann sich nur auf individuelle Verwaltungsorgane (Organwalter), nicht aber auch auf eine Behörde als solche beziehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, 90/19/0023, und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1951, 100/49, 1043/49, Slg. NF Nr. 2221 A).

Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht der Beschwerdeführer ferner geltend, dass seinem Ersuchen um Beistellung eines Rechtsbeistandes im Verwaltungsverfahren nicht entsprochen worden sei. Hiezu führt er aus, dass entsprechende Ansuchen nicht beachtet worden seien, obwohl ihm gemäß § 9 Abs. 4 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG) ein Rechtsbeistand beigegeben hätte werden müssen. "Die diesbezüglichen Einvernahmen" durch den Vorsteher des BG hätten dem Beschwerdeführer so rechtzeitig angekündigt werden müssen, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich selbst um einen Rechtsbeistand bemühen zu können. Weiters verweist der Beschwerdeführer darauf, dass gemäß § 109 BDG 1979 vom einzuvernehmenden Beamten verlangt werden könne, dass der Rechtsbeistand während der Einvernahme anwesend sei.

Auch dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, weil § 107 BDG 1979 (auf diesen bezieht sich der Beschwerdeführer offensichtlich) eine Regelung für das Disziplinarverfahren, nicht aber für das Leistungsfeststellungsverfahren enthält. Weder aus § 9 Abs. 4 lit. b PVG (der dort geregelte nach der Rechtsprechung der PVAK unter der Einschränkung des § 2 Abs. 2 PVG stehende Anspruch eines Bediensteten auf Vertretung in einer "Einzelpersonalangelegenheit" richtet sich in der Regel gegen den Dienststellenausschuss, also ein Organ der Prsonalvertretung, nicht aber gegen den Dienstgeber bzw. dessen Organe) noch aus § 107 Abs. 1 oder 2 BDG 1979 ist eine Verpflichtung der Behörde abzuleiten, dem Beamten in einem Leistungsfeststellungsverfahren einen Rechtsbeistand von Seiten der Behörde beizustellen. Auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass "die diesbezüglichen Einvernahmen" durch den Vorsteher des BG ihm so rechtzeitig hätten angekündigt werden müssen, dass es ihm möglich gewesen wäre, sich selbst um einen Rechtsbeistand bemühen zu können, gehen ins Leere, weil der Beschwerdeführer Gelegenheit bekommen hatte sowohl zum Bericht des Vorstehers des BG als auch zum Rohbericht der ihn betreffenden Amtsnachschau Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer schon bei der protokollierten Ermahnung vom 12. August 1993 an, dass er sich mit einem Rechtsvertreter in Verbindung setzen werde. Der Beschwerdeführer hatte daher während der Zeit vom 12. August 1993 - spätestens ab diesem Zeitpunkt musste er jedenfalls mit der neuerlichen Möglichkeit einer negativen Leistungsfeststellung rechnen - bis zur Mitteilung der Dienstbehörde vom 14. Februar 1994 ausreichend Zeit sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen, wenn er dies wirklich ernsthaft gewollt hätte.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass in Bezug auf seine persönliche Auslastung verschiedene Eingaben nicht behandelt worden seien. Es wäre genau zu prüfen gewesen, wie weit er tatsächlich ausgelastet sei bzw. wie weit er seinen Aufgaben durch verschiedene Behinderungen nicht nachgekommen sei. Während des Verfahrens seien auch verschiedene Äußerungen und Rechtfertigungen des Beschwerdeführers übergangen worden, insbesondere, dass er während seiner Arbeit ständig durch den Vorsteher des BG behindert worden sei und demnach die Arbeitsbedingungen für ihn unzumutbar geworden seien, sodass es letztlich insgesamt auf Grund der gegebenen Kommunikationsprobleme zwischen ihm und seinem Vorgesetzten zu einer Behinderung seiner Tätigkeit gekommen sei. Weitere Arbeitsbehinderungen seien dadurch gegeben gewesen, dass der Parteienverkehr am BG, der offiziell auf den Vormittag eingeschränkt gewesen sei, tatsächlich auch regelmäßig am Nachmittag stattgefunden habe. Seit 1991 sei das "gerichtliche Personal sehr häufig gewechselt" worden; es seien hintereinander drei verschiedene Vertragsbedienstete neu aufgenommen worden. Die Einschulung dieser neu aufgenommenen Mitarbeiter sei seine Aufgabe gewesen. "Während der Fort- und Ausbildungskurse der Neuaufgenommenen" seien deren Arbeiten zusätzlich von ihm durchzuführen gewesen. Während seiner eigenen Abwesenheit auf Grund von Krankheit, Urlaub, Ausbildung oder aber im Falle von verordneten Truppenübungen sei er - wenn überhaupt - lediglich kurzfristig beim BG vertreten worden. Die belangte Behörde sei im gegenständlichen Verfahren "auf diese Umstände in keinster Weise" und auch nicht auf seine "tatsächliche persönliche Auslastung" laut Geschäftsverteilung eingegangen.

Hierauf ist zu erwidern, dass der Gesamtbeurteilung ein Werturteil über die Dienstleistung des Beamten zugrunde liegt, das auf der von der Behörde in freier Überzeugung gewonnenen Meinung über die Dienstleistung des Beamten beruht; dieses Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verlässliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogene Schlussfolgerung mit den Denkgesetzen vereinbar und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1986, 85/09/0180).

Nach der Beschwerde bleibt völlig offen, welche auf die Klärung der Frage der persönlichen Auslastung gerichteten Eingaben des Beschwerdeführers unbehandelt geblieben sind. Im Bericht über die Amtsnachschau finden sich konkrete Angaben über die unterdurchschnittliche Belastung des BG im Kalenderjahr 1993 sowie die aus der aktuellen Anfallssituation in Verbindung mit den Geschäftsverteilungsübersichten für die Jahre 1993 und 1994 sowie der Personalliste zum 1. Jänner 1993 gezogene Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer "überschlagsmäßig" im Umfang von etwa 15 % einer Normalarbeitsbelastung als Rechtspfleger tätig gewesen sei. Im Hinblick auf diese Ausführungen - dass diese Daten in dem ihm zur Kenntnis gebrachten Rohbericht nicht enthalten gewesen seien, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht - wäre es an ihm gelegen, seine von ihm offenbar als hoch angesetzte "persönliche Auslastung" mit konkreten Angaben zu untermauern, zumal das Zutreffen seiner Behauptung von den von der Behörde mitgeteilten Daten gerade nicht indiziert wurde. Diese Mitwirkungsverpflichtung des Beschwerdeführers bei der Feststellung seiner Auslastung ergibt sich zum einen daraus, dass letztlich darüber nur er selbst über einen umfassenden Wissensstand verfügte, zumal dann wenn - wie im Beschwerdefall - der Vorsteher des BG nur zur Hälfte seiner Arbeitskraft bei diesem BG eingesetzt ist. Zum anderen sind solche Angaben für die Feststellung, ob die Behauptung objektiv zutrifft, erforderlich; auf das subjektive Empfinden des Beamten über den Grad seiner Auslastung kommt es nicht an.

Das - auch in der Beschwerde - unsubstantiierte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei durch seinen Vorgesetzten bei der Arbeit ständig behindert worden, weshalb die Arbeitsbedingungen für ihn unzumutbar gewesen seien, sodass es "letztlich insgesamt auf Grund der gegebenen Kommunikationsprobleme zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vorgesetzten zu einer Behinderung der Tätigkeit des Beschwerdeführers gekommen" sei, stellt ohne konkrete Erläuterungen und Beispiele nur eine Leerformel dar, die keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen vermag.

Seine erhöhte Arbeitsbelastung durch den angeblich auch am Nachmittag durchgeführten Parteienverkehr sowie die wiederholte Einschulung neu aufgenommener Mitarbeiter (soweit diese überhaupt im Jahr 1993 stattfand) hat der Beschwerdeführer trotz gebotener Gelegenheit im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht. Die erstmalige Geltendmachung dieser Argumente in der Beschwerde ist nach dem gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geltenden Neuerungsverbot unbeachtlich (vgl. die Rechtsprechung zu § 41 leg. cit. bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 552 ff).

Dies gilt auch für sein weiteres Vorbringen bezüglich der (angeblichen) Nichtgewährung seiner Nachschulung im "ADV-C-Verfahren".

Dem im Rahmen der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemachten weiteren Vorbringen, die belangte Behörde habe "ohne mündliches Verfahren entschieden und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf Parteiengehör verletzt", ist zu erwidern, dass mangels einer ausdrücklichen oder erkennbaren Ausnahme auf das (mit Bescheid abzuschließende) Leistungsfeststellungsverfahren - wie der Beschwerdeführer selbst richtig ausführt - die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes und des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, 88/09/0111). Gemäß § 39 Abs. 2 AVG kann eine mündliche Verhandlung, "soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten" durchgeführt werden, es besteht jedoch keine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. April 1995, 93/06/0205). Der Beschwerdeführer vermag in der Beschwerde ebenfalls nicht darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei einer mündlichen Verhandlung gekommen wäre. Er hat somit nicht die Relevanz dieses von ihm angenommenen Verfahrensmangels aufgezeigt.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. März 2000

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