VwGH 94/12/0050

VwGH94/12/005019.3.1997

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des Dr. NN in G, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. Jänner 1994, GZ. 102.625/45-I/C/10C/94, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Umwandlung des befristeten Dienstverhältnisses als Universitätsassistent in eines auf unbestimmte Zeit gemäß § 176 BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §176 Abs1;
BDG 1979 §5 Abs2;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs2;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs10;
BDG 1979 §176 Abs1;
BDG 1979 §5 Abs2;
BDG 1979 §6 Abs1;
BDG 1979 §6 Abs2;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs10;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer wurde für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 30. Juni 1989 zum Universitätsassistenten an der Medizinischen Fakultät der Universität Wien (Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde) bestellt. Der (rechtzeitig gestellte) Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1988 auf Verlängerung des Dienstverhältnisses bis 30. Juni 1991 wurde vom Akademischen Senat der Universität Wien (im folgenden Akademischer Senat) im Instanzenzug mit Bescheid vom 21. Juni 1990 (Spruchpunkt II) abgelehnt. Der Spruchpunkt II dieses Bescheides wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23. September 1991, 90/12/0234, auf das zur Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit (fehlerhafte Ermessensübung) aufgehoben.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1988 auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in eines auf unbestimmte Zeit wurde mit Bescheid der nunmehr belangten Behörde vom 27. Februar 1990 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluß vom 21. Juni 1990, 90/12/0155, wegen mangelhaft erfüllten Verbesserungsauftrages für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

In dem durch die oben angeführte Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof fortgesetzten Verfahren wurde das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Universitätsassistent mit Bescheid des Akademischen Senates vom 7. Jänner 1992 in Stattgebung seiner Berufung gemäß Art. VI Abs. 10 des Hochschullehrerdienstrechtsgesetzes 1988 (DRH) "mit dem auf den Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides folgenden Monatsersten um zwei Jahre verlängert". Auf Grund der am 14. Jänner 1992 erfolgten Zustellung betrifft die Verlängerung den Zeitraum vom 1. Februar 1992 bis einschließlich 31. Jänner 1994. Die beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde, die sich dagegen richtete, daß das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers nicht rückwirkend verlängert wurde, war zur Zahl 92/12/0038 anhängig; diese Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993 als unbegründet abgewiesen. Auch auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Aufgrund des obzitierten Bescheides des Akademischen Senates vom 7. Jänner 1992 kam der Beschwerdeführer am 3. Februar 1992, dem ersten Arbeitstag dieses Monats, mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten Dr. S zusammen. Er beantragte die Gewährung eines Karenzurlaubes von 3. Februar 1992 bis 3. Februar 1993, um in seiner Zahnarztpraxis Vorkehrungen treffen zu können, die es ihm erlaubten, daneben seine Tätigkeit als Universitätsassistent auszuüben. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1992 wurde dem Beschwerdeführer auf Grund dieses Antrages vom 3. Februar 1992 jedoch nur ein Karenzurlaub von 14. bis 30. April 1992 gewährt, der darüber hinausgehende Antrag aber abgewiesen. Tatsächlich war der Beschwerdeführer ab dem 3. Februar 1992 nicht mehr an der Klinik anwesend. Dr. S sandte der belangten Behörde eine mit 1. Februar 1992 datierte Dienstantrittsmeldung zu, wonach der Beschwerdeführer an diesem Tag seinen Dienst angetreten habe.

Bereits am 30. Jänner 1992 hatte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Umwandlung seines befristeten Dienstverhältnisses in eines auf unbestimmte Zeit gestellt.

Ein gegen den Beschwerdeführer eingeleitetes Disziplinarverfahren wurde mit Bescheid der zuständigen Disziplinarkommission vom 30. Juni 1993 eingestellt. Begründend wurde dazu ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit 1. Juli 1989 aus dem Dienststand der Universität Wien ausgeschieden, somit ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Beamter im Sinne des BDG gewesen. Um Beamtenstatus zu erlangen, sei es für den Beschwerdeführer notwendig gewesen, seinen Dienst gemäß § 6 BDG 1979 anzutreten. Ein Dienstantritt beinhalte nach der Bedeutung des Wortes als Voraussetzung einerseits die Bereitschaft des Antretenden, Tätigkeiten auch tatsächlich auszuüben, sowie andererseits das Kundtun dieser Bereitschaft gegenüber einem zuständigen Organ. Der Beschwerdeführer habe sich nach seinen Aussagen am 1. Februar 1992, einem Samstag, in der Ambulanz der Universitätszahnklinik eingefunden. Da an einem Samstag an der Universitätszahnklinik bloß ein Notbetrieb durch einen Assistenzarzt und einige Zahnarztgehilfen geführt werde, habe der Beschwerdeführer an diesem Tag mangels Anwesenheit einer zuständigen Person den Dienst nicht rechtmäßig antreten können. Am 3. Februar 1992 sei der Beschwerdeführer zu seinem ehemaligen und zukünftigen Vorgesetzten, Dr. S, gefahren, um mit diesem gemeinsam eine Regelung für die Gestaltung des zukünftigen Dienstverhältnisses zu finden, da der Beschwerdeführer eine Zahnarztpraxis betreibe und es ihm in der Zeit vom 7. Jänner 1992 bis 1. Februar 1992 nicht möglich gewesen sei, diese Praxis im notwendigen Umfang einzuschränken. Der Beschwerdeführer habe anläßlich dieses Gesprächs einen Karenzurlaub für die Dauer eines Jahres beantragt. Diesem Wunsch sei von Dr. S insoweit Rechnung getragen worden, als vereinbart worden sei, daß der Beschwerdeführer bis auf weiteres keine dienstliche Tätigkeit zu verrichten habe. Unbestritten sei, daß der Beschwerdeführer weder am 3. Februar 1992 noch in der Folge eine physische dienstliche Tätigkeit ausgeübt habe. Es habe dem Dienstgespräch aber in Anbetracht der Tatsache, daß eine Dienstleistung erst nach einem Jahr erfolgen sollte, an der nötigen Konkretheit gemangelt, um dies als Dienstantritt werten zu können. Somit sei nach einer Würdigung der Gesamtumstände des Falles davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer seinen Dienst weder am 1. Februar 1992 noch am 3. Februar 1992 angetreten habe und daher kein Beamter im Sinne des BDG 1979 sei.

Die belangte Behörde vernahm daraufhin Dr. S über den Dienstantritt des Beschwerdeführers. Er gab dabei an, daß sich der Beschwerdeführer am 3. Februar 1992 zum Dienstantritt gemeldet und um einen Karenzurlaub angesucht habe. Der Beschwerdeführer habe weder an diesem Tag noch in der Folgezeit dienstliche Tätigkeiten verrichtet, die Dienstantrittsmeldung habe Dr. S "aus Unkenntnis" verfaßt. Seit 1. Mai 1992 habe sich der Beschwerdeführer krankgemeldet.

Dieses Beweisergebnis teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Oktober 1993 mit der Erklärung mit, man beabsichtige, seinen Antrag deswegen zurückzuweisen, weil er auf Grund des § 6 BDG 1979 nicht Beamter sei. Es werde ihm Gelegenheit gegeben, binnen einem Monat nach Erhalt dieses Schreibens dazu Stellung zu nehmen.

Diese Gelegenheit nahm der Beschwerdeführer nicht wahr.

Mit Datum 19. Jänner 1994 erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1992 zurückwies.

In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes und der angewendeten Rechtsvorschriften aus, unbestrittene Tatsache sei, daß der Beschwerdeführer weder am 3. Februar 1992 noch in der Folgezeit eine physische dienstliche Tätigkeit ausgeübt habe. Da ein Dienstantritt nur konkret d.h. in Verbindung mit einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit erfolgen könne und ein "abstrakter Dienstantritt", d.h. ohne Verbindung mit einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit, nicht denkbar sei, sei nach Würdigung der Gesamtumstände davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer infolge des Nichtantrittes seines Dienstes kein Beamter im Sinne des BDG 1979 sei. Daran könne auch die damalige Ansicht von Dr. S, daß ein Dienstantritt erfolgt sei, nichts ändern. Die Vorlage der Dienstantrittsmeldung durch Dr. S an die belangte Behörde sei aus Unkenntnis der Rechtslage erfolgt. Ebenso könne die Zustellung des oben genannten Karenzurlaubsbescheides daran nichts ändern. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides kein Beamter im Sinne des BDG 1979 gewesen sei, gehe der Bescheid ins Leere und sei rechtlich bedeutungslos. Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher mangels Parteistellung zurückzuweisen gewesen. Die dem Beschwerdeführer ausdrücklich gebotene Gelegenheit zur Stellungnahme habe der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung - erwogen:

Gemäß § 176 Abs. 1 und 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 i.d.F. der Novelle, BGBl. Nr. 148/1988

(Hochschullehrerdienstrechtsgesetz 1988 - DRH) kann auf Antrag des Unversitäts(Hochschul)assistenten sein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis mit Bescheid in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit unter näher angeführten Voraussetzungen umgewandelt werden. Sein Bestand ist eine Voraussetzung für eine (positive) Sachentscheidung betreffend den Umwandlungsantrag.

Strittig ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Februar 1992 in einem solchen zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund steht oder nicht.

Zur Lösung dieser Frage sind die §§ 5 Abs. 1 und 2 und 6 BDG 1979 (jeweils Stammfassung) sowie Art. VI Abs. 10 DRH maßgebend. Diese Bestimmungen lauten:

"Ernennungsbescheid

§ 5. (1) Im Ernennungsbescheid sind die Planstelle, der Amtstitel des Beamten und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.

(2) Der Ernennungsbescheid ist dem Beamten spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom Beamten zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung abweichend vom Abs. 1 mit dem Tag der Zustellung wirksam.

(3) ...

Begründung des Dienstverhältnisses

§ 6. (1) Durch die Ernennung einer Person, die nicht bereits Bundesbeamter ist, wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis begründet.

(2) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, beginnt das öffentliche-rechtliche Dienstverhältnis abweichend vom § 5 frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. In diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung (§ 5) angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(3) Im Fall des Abs. 2 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird."

Art. VI Abs. 10 DRH lautet:

"(10) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von höchstens zwei Jahren aufweist, kann auf seinen Antrag von dem nach den bisherigen Vorschriften zuständigen Organ bis zu einer Gesamtdienstzeit von vier Jahren weiterbestellt werden. Auf solche Universitäts(Hochschul)assistenten ist ab dem Tage der Weiterbestellung der 6. Abschnitt Unterabschnitt D des Besonderen Teiles des BDG 1979 voll anzuwenden."

Der Beschwerdeführer bringt unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vor, "gemäß § 6 Abs. 1 BDG 1979" sei es bei einem bereits bestehenden Dienstverhältnis nicht nötig, daß es zu einem Dienstantritt komme. Es sei lediglich ein sogenannter "Ernennungsbescheid" (nach § 5 BDG 1979) notwendig. Daß ein bereits bestehendes Dienstverhältnis zum Bund bloß verlängert worden sei, ergebe sich aus dem Bescheid vom 7. Jänner 1992, dessen Spruch zufolge das Dienstverhältnis vom 1. Februar 1992 bis zum 31. Jänner 1994 VERLÄNGERT werde.

Dem ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer vom 1. Juli 1989 bis 31. Jänner 1992 in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stand, weil seine bloße (wenn auch rechtzeitige) Antragstellung vom 15. November 1988 sein bis 30. Juni 1989 zeitlich begrenztes Dienstverhältnis nicht verlängerte (vgl. dazu auch die Ausführungen im hg. Vorerkenntnis vom 26. Mai 1993, 92/12/0038). War der Beschwerdeführer aber im Zeitpunkt seiner mit Bescheid des Akademischen Senates vom 7. Jänner 1992 mit Wirkung ab 1. Februar 1992 erfolgten "Weiterbestellung" gemäß Art. VI Abs. 10 DRH nicht (mehr) Bundesbeamter, wurde mit dem genannten Bescheid ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 1 BDG 1979 formell neu begründet, mag dies auch in "Fortsetzung" des seinerzeitigen, in der Zwischenzeit aber durch Zeitablauf bereits beendeten früheren Dienstverhältnisses erfolgt sein. Für die Begründung dieses neuen Dienstverhältnisses war daher neben dem Ernennungsbescheid (vgl. § 5 Abs. 2 iVm § 6 Abs. 1 BDG 1979) auch der Dienstantritt im Sinn des § 6 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - am 3. Februar 1992 seinen Dienst angetreten. Dies leitet er zum einen daraus ab, daß er an diesem Tag mit seinem Dienstvorgesetzten Univ.Prof. Dr. S ein Dienstgespräch betreffend die Abänderung seines geplanten Einsatzes als "Ambulanzchef" anstelle der bisher vorgesehenen Verwendung als "Saalchef" geführt habe. Derartige Dienstgespräche gehörten zur Arbeitszeit. Andererseits habe er nach diesen "organisatorischen Erörterungen" bei Dr. S ein "Karenzansuchen" gestellt; beide seien der Ansicht gewesen, daß dieses Ansuchen vom Dienstvorgesetzten sofort genehmigt werden könnte, was auch geschehen sei. Damit habe sein damaliger Dienstvorgesetzter zum Ausdruck gebracht, daß sich der Beschwerdeführer nunmehr vom Dienst entfernen könne und keine weitere Dienstverrichtung mehr erfolgen müsse. In diesem Zusammenhang zitiert der Beschwerdeführer die Aussage von Univ.Prof. Dr. G vom "29.09.1993" und beantragte die Beischaffung des Disziplinaraktes. Die Dienstbereitschaft sei - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - bereits dann gegeben, wenn sich der Betreffende zum Dienst einfinde und seine Bereitschaft erkläre, den Dienst antreten zu wollen. Werde in der Folge vom Dienstvorgesetzten ein - auch vermeintlicher - "dienstrechtlicher Bescheid" erlassen, sei eine weitere Dienstverrichtung nicht mehr nötig. Vorsichtshalber rügt der Beschwerdeführer noch, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Erhebung über seinen Dienstantritt am 3. Februar 1992 gemacht; sie hätte ermitteln müssen, was Univ.Prof. Dr. S tatsächlich mit ihm besprochen habe.

Dem ist vorerst folgendes zu entgegnen: Im gesamten Verfahren, das mit dem angefochtenen Bescheid abgeschlossen wurde, hat der Beschwerdeführer niemals auch nur andeutungsweise vorgebracht, daß er mit Univ.Prof. Dr. S am 3. Februar 1992 ein Dienstgespräch über organisatorische Fragen betreffend seinen Einsatz an der Klinik geführt hat. Insofern liegt eine gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung vor.

Das weitere Vorbringen ist jedoch berechtigt.

Unbestritten ist der Beschwerdeführer am 3. Februar 1992 bei seinem damaligen Dienstvorgesetzten Univ.Prof. Dr. S in der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität Wien erschienen, hat einen Antrag auf Gewährung eines einjährigen Karenzurlaubes gestellt und in der Folge keine Dienstleistungen erbracht.

Die belangte Behörde hat diesen - insoweit unbestrittenen - Sachverhalt auf Grund ihrer Rechtsauffassung, ein Dienstantritt setze jedenfalls das Erbringen einer tatsächlichen dienstlichen Tätigkeit voraus, nicht als Dienstantritt im Sinn des § 6 Abs. 2 BDG 1979 gewertet.

Sie ist dabei von einer unrichtigen Rechtsauffassung ausgegangen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beamte seinen Dienst nach der genannten Bestimmung dann angetreten, wenn er sich in der erkennbar zum Ausdruck gebrachten Bereitschaft, die ihm von der Dienstbehörde zugewiesene, seinem Amt entsprechende Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen, bei jener Stelle eingefunden hat, an der er nach Willen der Dienstbehörde tätig sein soll (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. März 1958, 699/57 = Slg. NF Nr. 4617 A zu § 59 Abs. 3 GÜG). Neben der physischen Anwesenheit an einem bestimmten Ort ist also die Bereitschaft zur Arbeitsaufnahme erforderlich, damit ein Dienstantritt iS des § 6 Abs. 2 BDG 1979 vorliegt. Die tatsächliche Aufnahme der dienstlichen Tätigkeit ist zwar im Normalfall der Ausdruck dieser Dienstbereitschaft; sie ist aber nicht eine unbedingte Voraussetzung für das Vorliegen des Dienstantrittes im Sinn des § 6 Abs. 2 BDG 1979, weil die DienstBEREITSCHAFT entscheidend ist. Das ist einerseits der Fall, wenn eine Umsetzung der Dienstbereitschaft aus Gründen unterbleibt, die nicht der Bedienstete zu vertreten hat. Andererseits ist das Unterbleiben einer tatsächlichen Aufnahme einer dienstlichen Tätigkeit auch dann unschädlich, wenn der Bedienstete ernsthaft seine Dienstbereitschaft erklärt, zugleich aber um eine Dienstbefreiung ansucht und ihm diese auch gewährt wird. Dabei ist dem Dienstgeber jedoch ein allfällig rechtswidriges Verhalten seiner Organwalter, die die Dienstgeberfunktion wahrzunehmen haben, zuzurechnen, es sei denn, daß der Bedienstete um diese Rechtswidrigkeit weiß.

Damit kommt es aber im Beschwerdefall entscheidend darauf an, was in dem am 3. Februar 1992 zwischen dem Beschwerdeführer und seinem damaligen Dienstvorgesetzten Univ.Prof. Dr. S geführten Gespräch tatsächlich erklärt bzw. zugesagt wurde. Aus dem Umstand allein, daß der Beschwerdeführer an diesem Tag einen Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubes gestellt hat, kann nicht der Schluß auf seine mangelnde Dienstbereitschaft gezogen werden, geht doch ein solcher Antrag von einem bestehenden Dienstverhältnis aus und bezweckt dessen Aufrechterhaltung. Besondere Umstände, die den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag als bloß vorgeschobenen "Scheinantrag" erscheinen ließen, der in Wahrheit eine nicht vorhandene Dienstbereitschaft verdecken sollte, wurden von der belangten Behörde nicht festgestellt; sie ergeben sich auch weder aus der Dauer des beantragten Karenzurlaubes noch aus den hiefür geltend gemachten Gründen. Vielmehr liegen nach den vorgelegten Verwaltungsakten Hinweise dafür vor, daß der Beschwerdeführer von seinem Dienstvorgesetzten vom Dienst befreit worden sein könnte. So wird in der Begründung des Disziplinarerkenntnisses der zuständigen Disziplinarkommission vom 30. Juni 1993 die Feststellung getroffen, aus Anlaß des am 3. Februar 1992 geführten Gesprächs sei im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Karenzurlaubsantrag "vereinbart" worden, daß der Beschwerdeführer bis auf weiteres keine dienstliche Tätigkeit zu verrichten habe. Mit den Verwaltungsakten wurde auch ein von Prof. Dr. H.G. gezeichnetes "Protokoll über die Vorladung von Prof. Dr. S und Dr. NN" über ein am 24. Februar 1992 im Amtszimmer des Dekans geführtes Gespräch, das den vom Beschwerdeführer beantragten Karenzurlaub betroffen hat, vorgelegt. Darin ist unter anderem davon die Rede, daß Prof. Dr. S dem Beschwerdeführer bereits am Tage der Stellung des Karenzurlaubsantrages ab 3. Februar 1992 "die Freistellung vom Dienst gewährt hat."

Offenkundig von ihrer oben dargestellten unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend hat es die belangte Behörde unterlassen, sich mit diesen aktenkundigen Hinweisen, die für die Klärung der Frage, ob ein Dienstantritt des Beschwerdeführers vorlag und damit das befristete Dienstverhältnis ab 1. Februar 1992, dessen Umwandlung in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit der Beschwerdeführer anstrebt, zustandegekommen ist, von rechtserheblicher Bedeutung sind, auseinanderzusetzen. Auf Grund der Aktenkundigkeit dieser Hinweise in Verbindung mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit und ihrer Pflicht nach § 8 Abs. 1 DVG, die zum Vorteil und Nachteil der Partei dienenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen, war die belangte Behörde gehalten, von sich aus der Frage bei der Einvernahme von Univ. Prof. Dr. S am 29. September 1993 nachzugehen, welche Erklärungen bzw. Zusagen am 3. Februar 1992 tatsächlich abgegeben bzw. gemacht wurden. Das Unterlassen einer Stellungnahme zum Behördenvorhalt vom 14. Oktober 1993 gereicht dem Beschwerdeführer daher nicht zum Nachteil.

Im übrigen kommt auch der Tatsache, daß der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Umwandlung des Dienstverhältnisses schon am 30. Jänner 1992, also zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht Universitätsassistent war, gestellt hatte, keine Bedeutung in dem Sinn zu, daß er (aus diesem Grund) zurückzuweisen gewesen wäre. Der Bescheid des Akademischen Senates vom 7. Jänner 1992 ("Verlängerung" seines Dienstverhältnisses) war dem Beschwerdeführer nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits zugestellt. Bei vernünftiger Würdigung dieses Umstandes konnte sich sein Antrag vom 30. Jänner 1992 daher nur auf die Umwandlung seines mit Wirksamkeit ab 1. Februar 1992 um zwei Jahre "verlängerten" zeitlich befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis beziehen.

Aus den oben genannten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

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