VwGH 94/11/0372

VwGH94/11/037217.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des S in B, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Juni 1994, Zl. 193.410/1-IV/10/9, betreffend Erklärung nach § 2 Abs. 1 Zivildienstgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §5a Abs4;
VwGG §34 Abs1;
ZDG 1986 §5a Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 5a Abs. 4 in Verbindung mit § 5a Abs. 3 Z. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in der Fassung BGBl. Nr. 187/1994 festgestellt, daß die Zivildiensterklärung des Beschwerdeführers vom 12. April 1994 die Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen könne.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß ein Bescheid des oben wiedergegebenen Inhaltes nicht beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden kann, weil damit ein Abspruch über ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht erfolgt und demgemäß der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen solchen Bescheid gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG unzuständig ist (vgl. die Beschlüsse vom 28. September 1993, Zl. 93/11/0149, vom 31. Mai 1994, Zl. 94/11/0121, und vom 6. September 1994, Zl. 94/11/0218).

Die vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 24. November 1994, B 1580/94, abgetretene Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückweisen.

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