Normen
KFG 1967 §66 Abs1 litf;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
KFG 1967 §66 Abs1 litf;
KFG 1967 §66 Abs2 litf;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §46 Abs4 lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat am 15. Februar 1994 um 18.55 Uhr einen Pkw als "Geisterfahrer" entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung - auf der falschen Richtungsfahrbahn - auf der S 33 über eine Strecke von ungefähr 500 m gelenkt. Zur Tatzeit herrschten Dunkelheit und Nebel.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B für die Dauer von drei Monaten vorübergehend entzogen. Die belangte Behörde wertete das Verhalten des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1994 als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967; er habe eine Verkehrsvorschrift "mit besonderer Rücksichtslosigkeit" übertreten.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer der Sache nach Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 liegt eine bestimmte, die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person indizierende Tatsache vor, wenn diese Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 3a StVO 1960 ist eine Richtungsfahrbahn eine Fahrbahn, die für den Verkehr in einer Fahrtrichtung bestimmt und von der Fahrbahn für den Verkehr in der entgegengesetzten Fahrtrichtung durch bauliche Einrichtungen getrennt ist.
Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, daß sein Verhalten nur dann als "mit besonderer Rücksichtslosigkeit" gesetzt angesehen werden dürfte, wenn andere Verkehrsteilnehmer am Ort des Geschehens zumindest anwesend gewesen wären (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1989, Zl. 89/11/0073, und vom 19. Dezember 1989, Zl. 89/11/0121). Es entspricht daher nicht dem Gesetz, wenn die belangte Behörde trotz des Fehlens jeglicher Feststellungen über das Vorhandensein anderer Straßenbenützer am Ort des Geschehens das Verhalten des Beschwerdeführers vom 15. Februar 1994 unter dieses Tatbestandselement des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 subsumiert hat. Sie unterlag damit einem Rechtsirrtum, wenn sie diesbezüglich dem - zur Erstattung von Rechtsausführungen im übrigen nicht kompetenten - Amtssachverständigen (offenbar für Verkehrsangelegenheiten) gefolgt ist und die Annahme der Erstbehörde, des Magistrates der Stadt Krems/Donau, das Verhalten des Beschwerdeführers sei unter besonders gefährlichen Verhältnissen gesetzt worden, durch die Annahme besonderer Rücksichtslosigkeit ersetzt hat.
Gleichwohl ist die Beschwerde nicht erfolgreich. Die besagte Annahme der Erstbehörde bestand zu Recht; das Vorliegen einer bestimmten, die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließenden bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 ist zu bejahen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, erfolgt das Befahren einer Autobahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (§ 46 Abs. 4 StVO 1960) grundsätzlich unter besonders gefährlichen Verhältnissen (vgl. die Erkenntnisse vom 7. April 1992, Zl. 91/11/0116, und vom 17. November 1992, Zl. 92/11/0158). Ausgenommen davon sind nur besondere Situationen und Verhaltensweisen, die von der typischen Gefährlichkeit des "Geisterfahrens" erheblich abweichen, wie etwa das Zurückschieben auf dem Pannenstreifen mit niedriger Geschwindigkeit. Was für Autobahnen gesagt wurde, gilt auch für andere Straßen mit durch bauliche Einrichtungen voneinander getrennten Richtungsfahrbahnen. Auch solche Straßen werden erfahrungsgemäß und im Sinne des § 20 Abs. 1 StVO 1960 auch erlaubterweise mit verhältnismäßig höheren Geschwindigkeiten befahren, weil die Straßenbenützer mit keinem Gegenverkehr zu rechnen haben ("Fahren auf Sicht" statt auf "halbe Sicht").
Angesichts der durch Dunkelheit und Nebel beeinträchtigten Sichtverhältnisse und der Länge der auf der falschen Richtungsfahrbahn zurückgelegten Strecke erachtet der Verwaltungsgerichtshof die bekämpfte Entziehung der Lenkerberechtigung im Ergebnis für gesetzmäßig.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
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