VwGH 94/11/0276

VwGH94/11/027622.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 21. Juli 1994, Zl. UVS 413.3-1/94-5, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. April 1994 wies der Landeshauptmann von Steiermark unter Spruchpunkt I die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 2. Februar 1994, mit dem dessen Antrag auf Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides dieser Behörde vom 22. Jänner 1993 abgewiesen worden war, ab. Unter Spruchpunkt II wurde der gleichzeitig mit der Berufung gegen den erstgenannten Bescheid gestellte Antrag des Beschwerdeführers vom 14. März 1994 auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über seine Vorstellung gegen den genannten Mandatsbescheid vom 22. Jänner 1993 auf den Landeshauptmann von Steiermark abgewiesen.

Gegen diesen letzteren Ausspruch erhob der Beschwerdeführer Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die Zurückweisung des Devolutionsantrages damit, daß die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag bereits vor Einbringung des Devolutionsantrages mit Bescheid vom 2. Februar 1994 über die Vorstellung des Beschwerdeführers entschieden habe. Diese Begründung ist verfehlt, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt, da mit dem genannten Bescheid nur sein Antrag auf Bestätigung des Außerkrafttretens des Mandatsbescheides vom 22. Jänner 1993 abgewiesen, nicht jedoch über seine Vorstellung abgesprochen wurde.

Diese verfehlte Begründung führt dennoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Der Devolutionsantrag wurde gleichzeitig mit der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 2. Februar 1994 eingebracht, und zwar in einem an die Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag gerichteten Schriftsatz. Dieser langte am 17. März 1994 bei der genannten Behörde ein und wurde in der Folge an den Landeshauptmann von Steiermark weitergeleitet. Der Beschwerdeführer hat somit den Devolutionsantrag entgegen der Bestimmung des § 73 Abs. 2 zweiter Satz AVG nicht UNMITTELBAR BEI DER OBERBEHÖRDE eingebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (vgl. neben den in der Gegenschrift der belangten Behörde genannten Entscheidungen vom 8. April 1986, Zl. 85/05/0046, und vom 31. Mai 1988, Zl. 88/11/0029, auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, S. 657, unter E. 35 bis 38 wiedergegebenen Entscheidungen) bewirkt nur ein an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gerichteter und unmittelbar bei dieser eingebrachter Devolutionsantrag den Übergang der Entscheidungspflicht; die Weiterleitung eines bei einer anderen Behörde eingebrachten Devolutionsantrages an die zuständige Oberbehörde vermag diese Wirkung nicht auszulösen. Bei dieser Rechtslage war die vom Beschwerdeführer gewählte Vorgangsweise von vornherein nicht geeignet, den angestrebten Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Steiermark zu bewirken. Durch die Zurückweisung seines das angestrebte Ziel von vornherein verfehlenden Antrages wurde der Beschwerdeführer daher in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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