VwGH 94/11/0008

VwGH94/11/000822.2.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. November 1993, Zl. MA 64-8/376/93, betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe zur Erzwingung der Vorlage des Führerscheines, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §75 Abs4;
VVG §5;
KFG 1967 §64 Abs5;
KFG 1967 §75 Abs4;
VVG §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt vom 17. März 1993 wurde festgestellt, daß gemäß § 64 Abs. 5 KFG 1967 ein Recht des Beschwerdeführers, von seinem jugoslawischen Führerschein auf dem Gebiet der Republik Österreich Gebrauch zu machen, nicht bestehe. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen "jugoslawischen Führerschein" binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides zwecks Eintragung der Exkludierungsklausel vorzulegen. Seiner dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 30. Juni 1993 nicht Folge gegeben. Da der Beschwerdeführer der an ihn ergangenen Aufforderung zur Vorlage des Führerscheines nicht nachkam, sprach die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt am 6. August 1993 erneut aus, daß der Beschwerdeführer seinen jugoslawischen Führerschein binnen drei Tagen ab Zustellung des Bescheides zwecks Eintragung der Exkludierungsklausel unverzüglich vorzulegen habe und drohte ihm für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung eine Zwangsstrafe von S 5.000,-- an. Da der Beschwerdeführer auch dieser Aufforderung nicht nachkam, verhängte die Bundespolizeidirektion Wien - Verkehrsamt mit Bescheid vom 18. August 1993 über ihn die angedrohte Zwangsstrafe von S 5.000,-- sie drohte ihm ferner für den Fall der Nichterbringung der Leistung binnen drei Tagen eine weitere Zwangsstrafe (und zwar von S 10.000,--) an.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 17. November 1993 wurde der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG - erwogen:

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein jugoslawischer Führerschein befinde sich im Kosovo, er sei als Kosovo-Albaner von Seiten der serbischen Behörden allen nur denkbaren Repressionen und Sticheleien unterworfen und könne dort keine Unterstützung erlangen, damit ihm sein Führerschein zugesendet würde, die Vorlage des Führerscheines sei ihm daher unmöglich, ist ihm folgendes zu entgegnen:

Es trifft zwar zu, daß grundsätzlich die Unmöglichkeit der Erfüllung einer unvertretbaren Leistung - um eine solche handelt es sich bei der Vorlge bzw. Ablieferung eines Führerscheines - die Unzulässigkeit der Verhängung einer Zwangsstrafe nach § 5 VVG zur Folge hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1992, Slg.Nr. 13.724/A, mit weiteren Hinweisen). Daß die Vorlage seines Führerscheines etwa infolge dessen Verlustes unmöglich gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer hat sich schon im Verwaltungsverfahren - so wie jetzt in der Beschwerde - darauf gestützt, daß er auf Grund der politischen Schwierigkeiten im Kosovo eine Hilfe der Behörden zwecks Übersendung des Führerscheines nicht erwarten könne. Nun hat er zunächst nicht dargetan, warum er überhaupt Behördenhilfe benötigt, um seinen jugoslawischen Führerschein vorzulegen, hat er doch bei seiner ersten Rechtfertigung nach Anhaltung wegen Übertretungen der StVO 1960 am 17. Feber 1993 (wie sich aus der Anzeige ergibt) erklärt, er habe seinen jugoslawischen Führerschein in seiner Firma, wo er arbeite, vergessen. Warum er somit zur Vorlage des Führerscheines der "serbischen Behörden" bedarf, klärt er in der Beschwerde nicht auf. Sein bloßer Hinweis, es sei ihm nicht möglich, seinen Führerschein, "auf andere Weise als durch Hilfe der dortigen Behörden zu erlangen", reicht nicht aus.

Im übrigen ist es zwar nicht von der Hand zu weisen, daß der Beschwerdeführer auf Grund der politischen Situation in der von ihm angesprochenen Region gewissen Schwierigkeiten unterworfen ist, rasche Behördenhilfe zu erlangen. Nichts deutet jedoch darauf hin, daß dies dem Beschwerdeführer gänzlich unmöglich bzw. im tatsächlich zur Verfügung gestandenen Zeitraum unmöglich gewesen wäre. Er hat weder in seiner Berufung noch in der Folge ein konkretes Vorbringen erstattet, welche Schritte er im einzelnen unternommen habe, um seiner Vorlagepflicht zu entsprechen, etwa durch eine Behördenanfrage, Ersuchen an Dritte um Nachschau oder ähnliches. Erst wenn er die ihm in der gegebenen Situation möglichen und zumutbaren Schritte unternommen hätte, wozu er jedenfalls verpflichtet war, und aufgezeigt hätte, daß die von ihm unternommenen konkreten Schritte erfolglos geblieben sind, hätte über ihn eine Zwangsstrafe rechtens nicht verhängt werden können. Da er dies unterlassen hat, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde eine Zwangsstrafe verhängt hat.

Wenn der Beschwerdeführer die Behauptung aufstellt, die zwangsweise Einbringung der über ihn verhängten S 5.000,-- würde seinen notdürftigen Unterhalt bzw. den der Personen, für die er sorgepflichtig ist, gefährden, übersieht er, daß es im vorliegenden Fall noch nicht um die Eintreibung der Zwangsstrafe geht, sondern um die Bemessung, und die Bestimmung des § 2 Abs. 2 VVG bei der Bemessung der Zwangsstrafe gemäß § 5 VVG nicht zur Anwendung kommt (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, auf S. 1117 unter Z. 9 angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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