VwGH 94/10/0191

VwGH94/10/019111.5.1998

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Binder-Krieglstein, über die Beschwerde der A in 4020 Linz, vertreten durch Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 31. Oktober 1994, Zl. M-102993/1994-Kra, betreffend administrative Verfügung gemäß § 39 Abs. 3 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs1;
NatSchG OÖ 1982 §39 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. April 1993 verfügte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (BH) unter Berufung auf § 39 Abs. 3 des Oberösterreichischen Naturschutzgesetzes 1982 (OöNSchG 1982) die Untersagung der weiteren Ausführung der Baumaßnahmen der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück Nr. 3213 der KG M. Nach der Begründung sei für Bauvorhaben im Sinne des § 41 Abs. 1 lit. a bis d der Oberösterreichischen Bauordnung - unbeschadet nach anderen Gesetzen erforderlicher behördlicher Genehmigungen - eine naturschutzbehördliche Bewilligung erforderlich, es sei denn, daß die Bauvorhaben in einer geschlossenen Ortschaft oder in einem Gebiet ausgeführt werden sollten, für das ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden sei. Im Beschwerdefall sei mit der Errichtung einer Baulichkeit (Fundamente, Kellermauern) bereits begonnen worden, obwohl weder ein Ausnahmetatbestand vorliege noch eine rechtskräftige Bewilligung der Naturschutzbehörde erteilt worden sei.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, wobei sie im wesentlichen die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Vorhabens bestritt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben und die Entscheidung der BH bestätigt. Nach der Begründung sei für den gegenständlichen Bereich kein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden. Es könne auch nicht von einer geschlossenen Ortschaft gesprochen werden, da nach dem Gutachten der Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz sowie deren ergänzender Stellungnahme der Bereich um die Baustelle in einem Umkreis von ca. 250 m von jeglicher Bebauung frei sei. Da mit der Errichtung der Baulichkeit bereits begonnen worden sei, obwohl dafür keine rechtskräftige Bewilligung der Naturschutzbehörde vorliege, sei die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig zu verfügen gewesen. § 39 OöNSchG 1982 räume der Behörde trotz der Formulierung "kann" kein Ermessen ein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wurden bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung ausgeführt oder wurden in Bewilligungen verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, so kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 37 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder dessen Rechtsnachfolger gemäß § 39 Abs. 1 OöNSchG 1982 mit Bescheid auftragen, binnen einer festzusetzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederherzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, daß Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann gemäß § 39 Abs. 3 OöNSchG 1982 die Behörde auch die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bescheidmäßig verfügen.

§ 39 Abs. 1 OöNSchG 1982 räumt trotz der Formulierung "kann" der Behörde kein Ermessen ein; es liegt vielmehr eine gebundene Entscheidung vor (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 10. November 1986, Zl. 86/10/0057). Dies hat auch für Verfügungen nach § 39 Abs. 3 zu gelten.

1. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch im vorliegenden Fall unter Hinweis auf das Schreiben der BH vom 4. Mai 1993 die Zuständigkeit der Naturschutzbehörde. In dem die Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 94/10/0190, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, daß mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht dargetan werden kann; auf die Entscheidungsgründe wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

2. Die völlig begründungslose Behauptung der Beschwerdeführerin, die Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 OöNSchG 1982 seien nicht gegeben bzw. die Sachverhaltsfeststellungen der Naturschutzbehörde nicht ausreichend, können aufgrund der gegebenen Aktenlage nicht nachvollzogen werden. Nach der oben wiedergegebenen Begründung ist auch nicht ersichtlich, daß sich die belangte Behörde mit den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Argumenten nicht hinreichend auseiandergesetzt hat.

3. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin auch nicht veranlaßt, den derzeitigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

5. Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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