Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs2;
AVG §13 Abs3;
AVG §69 Abs1 Z2;
AVG §69 Abs2;
VwGG §45 Abs2;
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Antragsteller steht als Legationsrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten.
In den letzten Jahren machte der Antragsteller eine große Zahl von verschiedenen Vorbringen, die bisher (November 1994) unter insgesamt 152 Geschäftszahlen protokolliert worden sind, beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.
Der nunmehrige Wiederaufnahmeantrag lautet wie folgt:
"Ich beantrage die Wiederaufnahme aller meine Person betreffenden Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof, da das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten seit dem Sommer 1989 begründete Zweifel an meiner Prozeßfähigkeit hatte, die seither nicht widerlegt werden konnten, sodaß sie jederzeit amtswegig wahrzunehmen gewesen wären, jedoch nicht wurden.
Dieser Antrag bezieht sich insbesondere auch auf die von mir als obsiegende Partei beendete Beschwerde 92/09/0120 wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens, die nicht widerspruchsfrei in das System meiner Beschwerden eingeordnet werden kann. Selbstredend bin ich jederzeit zu allen zweckdienlichen Schritten bereit.
Aus der Antragstellung ergibt sich, daß das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten keinen seiner Bescheide in sorgfältiger Würdigung meiner Prozeßfähigkeit zugestellt hat."
Angeschlossen ist diesem Antrag ein an das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten gerichtetes undatiertes Schreiben des Antragstellers (eingelangt beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten laut Einlaufstempel am 25. November 1994), mit dem dieser die bescheidmäßige Feststellung seiner Prozeßunfähigkeit seit Sommer 1989 begehrt. Als Beweis hiefür beantragt er eine zeitlich befristete Einweisung in eine Anstalt für psychisch Kranke, wobei im Hinblick auf den "Unmittelbarkeitsgrundsatz" die Miteinweisung des bescheiderstellenden Beamten verlangt wird.
Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.
Der Wiederaufnahmewerber muß schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat. Ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs. 3 AVG als bloßes Formgebrechen behandelt werden (vgl. in diesem Sinne die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 auf S. 646 zu § 45 Abs. 2 VwGG wiedergegebene Rechtsprechung).
Abgesehen davon, daß auf Grund des Vorbringens des Antragstellers im dunkeln bleibt, welchen der im Gesetz taxativ enthaltenen Wiederaufnahmegründe der Antragsteller für die Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof überhaupt konkret im Auge hat, mangelt es seinem Antrag, bezogen auf die Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof, die mit einer einzigen Ausnahme auch nicht konkretisiert worden sind, an jeglichen Angaben im Sinne des § 45 Abs. 2 VwGG. Da ein Fehlen dieser Angaben nicht als bloßes verbesserungsfähiges Formgebrechen zu werten ist (vgl. in diesem Sinn auch die Erkenntnisse vom 4. Mai 1990, Zl. 90/09/0071, und vom 18. März 1993, Zl. 92/09/0212), war der vorliegende Wiederaufnahmeantrag schon aus diesem Grunde zurückzuweisen.
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