VwGH 94/09/0248

VwGH94/09/024819.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der L in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Juni 1994, Zl. UVS-07/04/00409/94, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit und Soziales), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1 Z1;
ZustG §17 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Juli 1993 wurde die Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin einer Baugesellschaft wegen der unberechtigten Beschäftigung von zehn polnischen Staatsbürgern gemäß § 28 AuslBG zu zehn Geldstrafen a S 10.000,-- und zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens schuldig erkannt.

Dieses Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am 11. August 1993 unter der Adresse 2483 Ebreichsdorf durch Hinterlegung zugestellt.

Am 20. September 1993 richtete die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin an die erstinstanzliche Behörde einen Antrag folgenden Wortlauts:

"Auf Grund der Mahnung vom 1.9.1993 habe ich erstmals davon Kenntnis erlangt, daß gegen mich das Straferkenntnis vom 30.7.1993 Zahl 4977/3 ergangen sein soll. Auch diese Mahnung ist an die Anschrift 2483 Ebreichsdorf gerichtet, wobei ich mich an dieser Anschrift nur selten aufhalte. Wie ja aktenkundig ist, bin ich Geschäftsführer der Firma "B"-Ges.m.b.H. und halte mich aus diesem Grunde ständig in W an der umseits angegebenen Anschrift auf.

Die genannte Mahnung vom 1.9.1993 habe ich von Herrn R, meinem Bruder, am 11.9.1993 erhalten. Wie mir dieser mitteilte, hat er eine Hinterlegungsanzeige bezüglich eines Straferkenntnisses vom 30.7.1993 nie vorgefunden.

Mir war somit von dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nie etwas bekannt, ich konnte auch nie eine Äußerung dazu abgeben.

Ich beantrage daher, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben, da mir die Rechte zur Äußerung beschnitten wurden.

In eventu beantrage ich, das Straferkenntnis an meinen ausgewiesenen Rechtsanwalt zuzustellen, damit dieser eine Berufung erstatten kann.

Zugleich mögen ihm Ablichtungen des übrigen Aktes, gegebenenfalls gegen Kostenbekanntgabe, übermittelt werden."

Erhebungen der belangten Behörde ergaben, daß die Beschwerdeführerin unter der Ebreichsdorfer Adresse aufrecht gemeldet ist und daß sie sich u.a. am 11. August 1993 an dieser ihrer (Wohn-)Adresse aufgehalten hat.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29. Juni 1994 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 20. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen. Die im Wege der Bezirkshauptmannschaft Baden durchgeführten Erhebungen hätten ergeben, daß die Beschwerdeführerin am 11. August 1993 in Ebreichsdorf wohnhaft gewesen sei. Die Gendarmerie habe sie dort auch am 23. Mai 1994 antreffen können. Die Zustellung des Straferkenntnisses vom 30. Juli 1993 an die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung am 11. August 1993 an dieser Adresse sei daher rechtswirksam. Die dazu eingeholte Stellungnahme der Beschwerdeführerin enthalte nur allgemeine Ausführungen über die Häufigkeit von Aufenthalten der Beschwerdeführerin in Ebreichsdorf und die Behauptung, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Da dieser Umstand allein die Zustellung noch nicht rechtswidrig machen könne, darüber hinaus keine weiteren Beweise oder Glaubhaftmachungen für eine rechtswidrige Zustellung des Bescheides vom 30. Juli 1993 angeboten worden seien, habe auch die Einvernahme des zu diesem Thema angebotenen Zeugen unterbleiben können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten dadurch verletzt, daß die Bestrafung ohne die gesetzlichen Voraussetzungen erfolgt sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und hat auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin an deren Adresse in Ebreichsdorf durch Hinterlegung am 11. August 1993 ist in dem im Verwaltungsakt befindlichen Rückschein bezeugt. Diese öffentliche Urkunde, an deren Echtheit kein Zweifel besteht, macht über den Zustellvorgang vollen Beweis. Der Beweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges oder der bezeugten Tatsache oder der unrichtigen Beurkundung ist jedoch zulässig (§ 47 AVG und §§ 292 und 310 ZPO). Dieser Beweis ist der Beschwerdeführerin aber nicht gelungen.

Das dazu von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen (Antrag vom 20. September 1993) beschränkt sich darauf, daß sich die Beschwerdeführerin an der genannten Adresse nur selten aufhalte, weil sie als Geschäftsführerin der Firma B ständig in Wien sei, sowie darauf, daß sie eine Hinterlegungsanzeige nicht erhalten habe. Mit Rücksicht auf das Ergebnis der dazu von der belangten Behörde veranlaßten Erhebungen steht aber fest, daß die Beschwerdeführerin in Ebreichsdorf eine Wohnung und damit eine Abgabestelle im Sinne des § 4 Zustellgesetz hat, und daß sie sich am 11. August 1993 in Ebreichsdorf aufgehalten hat. Die Hinterlegung an diesem Tag und an diesem Ort war daher nach § 17 Zustellgesetz zulässig. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß beim Zustellvorgang selbst das Gesetz verletzt worden sei (etwa durch Unterlassung der Verständigung der Beschwerdeführerin von der Hinterlegung) zeigt die Beschwerdeführerin in ihrem Antragsvorbringen nicht auf und haben auch die Erhebungen nicht erbracht.

Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde nicht von einer Feststellung ausgegangen, wonach der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin von ihrem Bruder ausgehändigt worden sei; einer derartigen Feststellung bedurfte es auch gar nicht, um den geschilderten Zustellvorgang zu sanieren. War die Hinterlegung gesetzgemäß, dann kommt es nicht entscheidend darauf an, wann und auf welchem Wege der Adressat von dem hinterlegten Schriftstück selbst Kenntnis erlangt hat. Darauf wäre allenfalls bei der Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einzugehen gewesen, ein solcher Antrag liegt aber im Beschwerdefall nicht vor.

Das Beschwerdevorbringen, es sei jegliches Ermittlungsverfahren unterblieben, ob die Beschwerdeführerin zum Zustellzeitpunkt über eine aufrechte Abgabestelle in Ebreichsdorf verfügt habe, steht mit dem Inhalt der vorgelegten Akten nicht im Einklang. Die diesbezüglichen Ermittlungen durch die belangte Behörde haben vielmehr ergeben, daß die Beschwerdeführerin ihre Wohnung in Ebreichsdorf am 11. August 1993 in Verwendung hatte. Daß sie sich dort aus beruflichen Gründen nicht unentwegt aufgehalten hat, stellt keine Besonderheit dar und stand jedenfalls einer Hinterlegung an dieser Adresse nicht im Wege.

Wie sich aus dem geschilderten Akteninhalt ergibt, ist die belangte Behörde auch nicht davon ausgegangen, daß die Zustellung vom 11. August 1993 erst im Wege einer Heilung von Zustellmängeln im Sinne des § 7 Zustellgesetz wirksam geworden wäre.

Ist aber von einer gesetzmäßigen Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides an die Beschwerdeführerin am 11. August 1993 auszugehen, dann wurde die Beschwerdeführerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, daß ihr (als Berufung zu wertender) Antrag vom 20. September 1993 von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 4 AVG zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

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