VwGH 94/09/0129

VwGH94/09/01295.12.1996

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Höß, Dr. Fuchs, Dr. Blaschek und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Loibl, über die Beschwerde des

1.) B und weitere 42 Beschwerdeführer, alle vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den am 25. April 1994 neuerlich zugestellten Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 29. März 1994, Zl. IIf 6700 B, betreffend eine Antragszurückweisung in einem Verfahren nach § 2 Abs. 4 Ausländerbeschäftigungsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §56;
ZustG §6;
AVG §56;
ZustG §6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den am 25. April 1994 nochmals zugestellten Bescheid vom 29. März 1994 richtet, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt vorbehalten.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. März 1994 wies die belangte Behörde einen "Antrag" der Beschwerdeführer "auf Behebung des Bescheides des Arbeitsamtes Korneuburg vom 15.11.1993, AZ.: 6700 B.," gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung als unzulässig zurück.

In der am 11. Mai 1994 vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird geltend gemacht, daß der Bescheid vom 29. März 1994 den Beschwerdeführern am 1. April 1994 und abermals am 25. April 1994 "gleichlautend unserem Rechtsfreund" zugestellt worden sei. Warum diese nochmalige Zustellung erfolgt sei, entziehe sich der Kenntnis der Beschwerdeführer, die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde werde aber jedenfalls auf "beide Zurückweisungsbescheide" bezogen.

Wird das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt, so ist gemäß § 6 ZustG die erste Zustellung maßgebend; der zugestellte Akt gilt als "erlassen" (vgl. Walter/Mayer, Das Verwaltungsverfahrensrecht6, Rz. 198). Einer neuerlichen Zustellung kommt keine rechtliche Bedeutung mehr zu (siehe Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, S. 1213 mit Hinweis auf hg. Judikatur). Mit der Zustellung des Bescheides vom 29. März 1994 am 25. April 1994 wurde kein neuer Bescheid erlassen bzw. die Erlassung nicht wiederholt, sodaß die Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, soweit sie sich gegen diesen neuerlich zugestellten "Bescheid" richtet, unzulässig ist. Die Beschwerde war somit in diesem Umfang gemäß § 34 Abs. 1 und 3 i. V.m. § 13 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz wird in der Entscheidung über die Beschwerde im Umfang ihrer Anfechtung anderer Absprüche der belangten Behörde (anhängig zu den hg. Zlen. 94/09/0128 und 0130) zu treffen sein.

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