VwGH 94/09/0062

VwGH94/09/006215.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Fritz, über die Beschwerde der I in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 31. Jänner 1994, Zl. IIc/6702 B/9436, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs4;
AuslBG §20b Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §27 Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §31a idF 1992/475;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2 idF 1992/475;
AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs4;
AuslBG §20b Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §27 Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §31a idF 1992/475;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2 idF 1992/475;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens ersuchte die Beschwerdeführerin mit ihrem (undatierten) Antrag beim Arbeitsamt Persönliche Dienste-Gastgewerbe um Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die philippinische Staatsangehörige R. für die berufliche Tätigkeit als "Haushaltsgehilfe" mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 6.000,--. Als spezielle Kenntnisse oder Ausbildung wurde "Englische Sprache" verlangt.

Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 11. März 1993 gemäß § 4 Abs. 6 AuslBG ab. Der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet; darüber hinaus habe "das Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.

In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin im wesentlichen vor, R. solle ihr bei der Fürsorge und Pflege ihrer 91jährigen Mutter helfen. Ihre Mutter habe im Februar des vergangenen Jahres einen Schlaganfall erlitten; diese habe sich zwar inzwischen gut erholt und sei nicht mehr bettlägrig, brauche aber sowohl Hilfe als auch Aufsicht. R. habe die Akzeptanz ihrer Mutter gewonnen. Seit ihrem Schlaganfall sei ihre Mutter der deutschen Sprache nicht mehr ganz mächtig und spreche nur mehr Französisch und Englisch. Sie möchte ihre Mutter unter keinen Umständen in ein Pflegeheim geben; dies sei aber nur möglich, wenn sie die Pflege ihrer Mutter einer Person überantworten könne, die - wie R. - sowohl ihr Vertrauen als auch das ihrer Mutter genieße (Hinweis auf § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. d AuslBG).

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 31. Jänner 1994 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, daß die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für R. nur erfolgen könne, wenn diese zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei, weil gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem Aufenthaltsgesetz berechtigt sei, wobei für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung als Aufenthaltszweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" vorliegen müsse. Anläßlich einer persönlichen Kontaktnahme im Jänner 1994 habe die Beschwerdeführerin den Reisepaß von R. vorgelegt, aus welchem hervorgehe, daß dieser bis 20. Juli 1994 eine Aufenthaltsbewilligung mit Zweck "privater Aufenthalt" erteilt worden sei. Diese Aufenthaltsbewilligung berechtige R. jedoch nicht zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, weshalb § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung entgegenstehe. Außerdem dürfe von der Aufenthaltsbehörde eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "unselbständige Erwerbstätigkeit" gemäß § 5 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz nur erteilt werden, wenn das Landesarbeitsamt Wien auf Anfrage der Aufenthaltsbehörde festgestellt habe, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestünden (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Da eine derartige Anfrage nicht an die belangte Behörde gerichtet worden sei, besitze die Aufenthaltsbehörde keine Berechtigung, eine Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der unselbständigen Erwerbstätigkeit zu erteilen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem aus dem AuslBG erhellenden Recht auf Beschäftigung der R. verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, nunmehr idF gemäß BGBl. Nr. 838/1992 und Nr. 502/1993, ist gemäß seinem § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten.

Zum Zwecke der Abstimmung mit dem neuen AufG wurden mit Novelle zum AuslBG, BGBl. Nr. 475/1992, Abänderungen hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z. 7, 4b, 20b Abs. 4, 27 Abs. 4 und 31a AuslBG beschlossen, die gemäß § 34 Abs. 6 AuslBG idF gemäß dieser Novelle ebenfalls mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten sind.

Die belangte Behörde hat den im Beschwerdefall angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.

Im Beschwerdefall verfügte R. unbestritten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine bis zum 20. Juli 1994 gültige Bewilligung nach dem AufG.

In den Erkenntnissen vom 18. Mai 1994, 94/09/0032 und 94/09/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Fällen ausführlich dargelegt, daß es nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, aber auch aus weitergehenden Erwägungen, für die Belange der Ausländerbeschäftigung nur auf den legalen Aufenthalt des Ausländers in Österreich, nicht aber auf dessen im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder in dieser selbst angegebenen Zweck dieses Aufenthaltes ankommt. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Aus den in besagten Erkenntnissen dargelegten Entscheidungsgründen mußte auch im vorliegenden Beschwerdefall der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufgehoben werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenen Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, daß das Gesetz einen gesonderten Ersatz der Umsatzsteuer neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht vorsieht (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. April 1994, 93/09/0309).

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