Normen
AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs4;
AuslBG §20b Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §20b Abs4;
AuslBG §27 Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §27 Abs4;
AuslBG §31a idF 1992/475;
AuslBG §31a;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2;
AufG 1992 §5 Abs2;
AufG 1992 §5 Abs3;
AufG 1992 §5 Abs4;
AuslBG §20b Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §20b Abs4;
AuslBG §27 Abs4 idF 1992/475;
AuslBG §27 Abs4;
AuslBG §31a idF 1992/475;
AuslBG §31a;
AuslBG §4 Abs3 Z7 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2 idF 1992/475;
AuslBG §4b Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin stellte am 11. Mai 1993 beim Arbeitsamt Handel-Transport-Landwirtschaft-Verkehr in Wien den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den tunesischen Staatsbürger A.G. für die Tätigkeit als Hausarbeiter mit einer monatlichen Bruttoentlohnung von S 13.000,--. In einem Begleitschreiben wird A.G. als der von der Beschwerdeführerin dringend gesuchte verläßliche und absolut vertrauenswürdige Hausarbeiter für das Geschäftshaus geschildert. In einer dazu erstatteten Eingabe des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin wird erneut um Beschäftigungsbewilligung für A.G. angesucht und ergänzt, daß eine Ersatzkraft, um deren Vermittlung hiemit ausdrücklich der Auftrag erteilt werde, handwerkliche und grundlegende elektrotechnische Qualifikationen haben sollte, um in der Druckerei als Hausarbeiter universell einsetzbar zu sein.
Diesen Antrag wies das Arbeitsamt mit Bescheid vom 12. Juli 1993 gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 iVm § 4 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) ab. Auf Grund des Ergebnisses des "Ermittlungsverfahrens" sei davon auszugehen, daß es sich nicht um einen Verlängerungsantrag handle und eine Aufenthaltsberechtigung nach dem Aufenthaltsgesetz (AufG) nicht habe nachgewiesen werden können. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine Saisonbeschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 AufG mit negativem Ergebnis geprüft worden. Auf Grund der Ergebnisse des "Ermittlungsverfahrens" sei ferner davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Hausarbeiter Arbeitsuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Frage kämen, weshalb die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung spreche. Der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der im § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorliege.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung rügte die Beschwerdeführerin das Fehlen eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahrens sowie einer tauglichen Bescheidbegründung. Ferner wurde erneut auf das von dem gesuchten Hausarbeiter zu erfüllende Anforderungsprofil verwiesen, durch welches dieser die Stellung einer Schlüsselkraft zur Erhaltung von Arbeitsplätzen inländischer Arbeitnehmer anzusehen sei.
Gemäß einer in den vorgelegten Verwaltungsakten befindlichen Durchschrift eines Schreibens vom 5. August 1993 wurde die Beschwerdeführerin hierauf vom Arbeitsamt aufgefordert, Nachweise über den unbedingten Bedarf an den angegebenen besonderen Qualifikationen sowie über das Vorhandensein dieser Qualifikationen bei A.G. sowie ein gültiges Visum bis zum 18. August 1993 vorzulegen.
Offenbar als Reaktion auf diese Aufforderung findet sich in den Akten (ohne Eingangsstempel) die Fotokopie eines Auszugs aus dem Reisepaß des A.G., aus welcher hervorgeht, daß diesem am 9. September 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung eine für die Zeit vom 9. September 1993 bis zum 28. Februar 1994 gültige Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Private" erteilt worden ist.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Dezember 1993 gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Begründend führte die belangte Behörde aus, es sei festgestellt worden, daß A.G. lediglich über eine Aufenthaltsberechtigung für den Zweck eines Privataufenthaltes verfüge. Zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung im Bundesgebiet gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG dürfe aber gemäß § 5 Abs. 2 AufG eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn das nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesarbeitsamt auf Anfrage festgestellt habe, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestünden (Unbedenklichkeitsbescheinigung). Eine derartige Anfrage sei im Beschwerdefall nicht gestellt worden, bzw. sei auch seitens des Landesarbeitsamtes keine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt worden, weshalb der erforderliche Aufenthaltszweck auch nicht als gegeben angesehen werden könne. Fremde hingegen, denen eine Bewilligung zu anderen Zwecken (wie zB. für einen Privataufenthalt) erteilt würde, könnten nicht damit rechnen, in Österreich arbeiten zu dürfen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erteilung der beantragten Beschäftigungsbewilligung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, nunmehr idF gemäß BGBl. Nr. 838/1992 und Nr. 502/1993, ist gemäß seinem § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten.
Zum Zwecke der Abstimmung mit dem neuen AufG wurden mit Novelle zum AuslBG, BGBl. Nr. 475/1992, Abänderungen hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z. 7, 4b, 20b Abs. 4, 27 Abs. 4 und 31a AuslBG beschlossen, die gemäß § 34 Abs. 6 AuslBG idF gemäß dieser Novelle ebenfalls mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten sind.
Die belangte Behörde hat den im Beschwerdefall angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG idF der Novelle BGBl. Nr. 475/1992 gestützt. Nach dieser Gesetzesstelle darf die Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufenthaltsG, BGBl. Nr. 466/1992, berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung einer Beschäftigungsbewilligung.
Gemäß § 4b Abs. 2 Z. 2 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 475/1992 entfällt die Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 dann, wenn das zuständige Landesarbeitsamt innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, daß gegen die Aufnahme der angestrebten Beschäftigung durch den beantragten Ausländer in diesem Bundesland keine Bedenken bestehen.
Gemäß § 20b Abs. 4 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 475/1992 besteht die Berechtigung gemäß (§ 20b) Abs. 1 nur, wenn der Ausländer die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 Z. 7 erfüllt.
Nach § 27 Abs. 4 AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 475/1992 sind die Landesarbeitsämter und Arbeitsämter berechtigt, der nach dem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Ausländers zuständigen Fremdenpolizeibehörde oder der nach § 7 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes zuständigen Behörde die Erledigung der Anträge auf Ausstellung einer Sicherungsbescheinigung und auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zur Kenntnis zu bringen.
Gemäß § 31a AuslBG idF gemäß BGBl. Nr. 475/1992 ist vor Feststellung, daß keine Bedenken gegen die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen Ausländer gemäß § 5 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes bestehen, der gemäß § 23 Abs. 2 AuslBG eingerichtete Unterausschuß anzuhören.
Im Beschwerdefall verfügte A.G. unbestritten im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über eine bis zum 28. Februar 1994 gültige Bewilligung nach auf AufG. Er war damit nach dem AufG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, womit dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG an sich Genüge getan wäre. Darauf stützt die Beschwerdeführerin auch ihre Ausführungen vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde begründet ihren gegenteiligen Standpunkt mit dem Umstand, daß im Reisepaß des A.G. als Zweck seines Aufenthaltes in Österreich nur "Private" eingetragen ist, und meint, dieser Umstand stehe der gesetzlichen Möglichkeit einer Beschäftigungsbewilligung für eine unselbständige Tätigkeit des A.G. in Österreich entgegen.
Gemäß § 5 Abs. 2 AufG darf eine Bewilligung (id est: eine Aufenthaltsbewilligung iS des § 1 Abs. 1 AufG) zum Zweck der Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 des AuslBG nur erteilt werden, wenn das nach dem beabsichtigten Aufenthalt zuständige Landesarbeitsamt auf Anfrage durch die gemäß § 6 zuständige Behörde festgestellt hat, daß im Hinblick auf die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes keine Bedenken gegen die Aufnahme der vom Antragsteller angestrebten Beschäftigung bestehen. Anträge auf Erteilung solcher Bewilligungen sind unverzüglich und ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Der Antragsteller hat seine der angestrebten Beschäftigung entsprechende Qualifikation glaubhaft zu machen.
Gemäß § 5 Abs. 3 AufG ist die Feststellung der Unbedenklichkeit durch das Landesarbeitsamt unter Anführung der Wirtschaftszweige und der Berufsgruppen in der Bewilligung festzuhalten. Die Bewilligung berechtigt den Fremden unter Zuhilfenahme der Einrichtungen der Arbeitsmarktverwaltung zur Arbeitsuche in den angeführten Wirtschaftszweigen oder Berufsgruppen.
Die einem Arbeitgeber für einen namentlich genannten Ausländer gemäß § 11 des AuslBG ausgestellte gültige Sicherungsbescheinigung ersetzt gemäß § 5 Abs. 4 AufG die Feststellung nach Abs. 2.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AufG (525 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII. GP zu § 5) sollen diese Bestimmungen sicherstellen, daß eine Bewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nur unter Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG erteilt wird. Nach diesen Erläuterungen, welche auch im angefochtenen Bescheid zitiert werden, können Fremde, denen eine (Aufenthalts-)Bewilligung zu anderen Zwecken erteilt wird, nicht damit rechnen, in Österreich arbeiten zu dürfen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes läßt die dargestellte Rechtslage nicht den Schluß zu, einem Fremden, der sich mit einer aufrechten, aber einen anderen Zweck seines Aufenthaltes ausweisenden Bewilligung in Österreich befindet, sei bereits allein aus diesem anderen der Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegten Zweck die Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung im Inland versagt. Abgesehen davon nämlich, daß nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG nur auf den legalen Aufenthalt in Österreich, nicht aber auf dessen im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung angegebenen Zweck abgestellt wird, trifft die in den Erläuterungen zum AufG vertretene Auffassung zu, daß die Regelung der Bewilligung nach diesem Gesetz getrennt von anderen Rechtsvorschriften, also auch getrennt vom AuslBG, zu betrachten ist. Im allgemeinen Teil dieser Erläuterungen wird nämlich ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die nach dem AufG vorgesehene Bewilligung eine "besondere" Bewilligung ist, die die nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen, etwa auf Grund des AuslBG, der Gewerbeordnung oder eines Grundverkehrsgesetzes, nicht zu ersetzen vermag; die Regelung im AufG sei daher von diesen Rechtsvorschriften getrennt zu betrachten.
Die Frage der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für eine unselbständige Tätigkeit in Österreich ist daher ausschließlich auf Grund der Bestimmungen des AuslBG zu beantworten, welche, wie bereits dargestellt, zwar auf der einen Seite einen Entfall einer Prüfung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 AuslBG für den Fall des Vorliegens einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 AufG für eine bestimmte Zeit vorsehen, andererseits aber als Voraussetzung für eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung im § 4 Abs. 3 Z. 7 nur auf den legalen Aufenthalt in Österreich, nicht aber auf dessen Zweck abstellen. Die Prüfung des Antrages auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG garantiert in ausreichender Weise die Einhaltung seiner Bestimmungen.
Wenn das AufG dessenungeachtet in seinen oben dargestellten Bestimmungen den Zweck verfolgt, schon bei Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auf den inländischen Arbeitsmarkt Bedacht zu nehmen, und wenn es dafür gemäß § 5 Abs. 2 eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" des zuständigen Landesarbeitsamtes fordert, dann geschieht dies zur Feststellung des Vorliegens von für oder gegen die Erteilung einer Bewilligung NACH DEM AUFG sprechenden Umständen. Ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigungsbewilligung NACH DEM AUSLBG vorliegen oder nicht, ist getrennt davon in einem allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz zu prüfen, wobei möglicherweise schon wegen des abweichenden Zeitpunktes der zu treffenden Entscheidung, aber auch aus anderen Gründen, andere Verhältnisse gegeben sein können als im Zeitpunkt der Einholung der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 2 AufG.
Gegen die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung, wonach es für die Prüfung eines Antrages auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nur darauf ankommt, daß sich der Ausländer legal im Inland aufhält (§ 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG), nicht aber auf den seiner Aufenthaltsbewilligung zugrunde gelegten Zweck seines Aufenthaltes, spricht zweifellos der Umstand, daß auf diese Weise Mißbräuche bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht auszuschließen sind. Dem ist indes entgegenzuhalten, daß es dem Gesetzgeber nur unvollkommen gelungen ist, die Rechtskreise des AufG und des AuslBG im Sinne der Auslegung der belangten Behörde sinnvoll aufeinander abzustimmen. Davon abgesehen sind durchaus Fälle denkbar, in denen sich trotz ursprünglich anders beabsichtigten Aufenthaltszweckes während der Dauer des Aufenthaltes des Ausländers im Inland für diesen eine Notwendigkeit für die Aufnahme einer Beschäftigung gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG ergibt (etwa, wenn ein Student plötzlich für seinen eigenen Unterhalt oder für jenen von ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten zu sorgen hat, oder wenn sich eine ursprünglich beabsichtigte selbständige Tätigkeit im Inland schicksalhaft als nicht eingehbar oder als nicht fortsetzbar erweist). Darüber hinaus ist es Aufgabe der im Bereich der Fremdenpolizei tätigen Behörden, allfällige unrichtige Angaben des Ausländers bei seiner Einreise festzustellen und entsprechend zu ahnden (siehe dazu etwa § 18 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes). Für den Bereich des AuslBG wird Mißbräuchen auch durch strenge Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes selbst zu begegnen sein, zumal bei getrennter Betrachtung der jeweiligen Rechtsvorschriften naturgemäß der legale Aufenthalt im Inland noch keineswegs einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG begründet oder auch nur begünstigt.
Die auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützte Versagung der von der Beschwerdeführerin für A.G. beantragten Beschäftigungsbewilligung beruht somit auf einer Verkennung der Rechtslage, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen mußte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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