VwGH 94/08/0163

VwGH94/08/016325.10.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Müller, Dr. Novak und Dr. Händschke als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, in der Beschwerdesache 1. der A und 2. des T in L, beide vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, über den Antrag der Beschwerdeführer auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 93/08/0007, abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs4;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs4;

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 13. November 1992, Zl. 120.345/2-7/92, stellte der Bundesminister für soziale Verwaltung in Bestätigung des Einspruchsbescheides des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 11. April 1991 fest, daß die Erstantragstellerin hinsichtlich ihrer Beschäftigung zum Zweitantragsteller vom 1. Oktober 1986 bis 31. Dezember 1986 und vom 2. Mai 1988 bis laufend nicht der Vollversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG, sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 unterlegen sei.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 27. April 1993, Zl. 93/08/0007, abgewiesen, wobei der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung dieses Erkenntnisses die Feststellungen der belangten Behörde, wonach die Beschäftigung der Erstantragstellerin zum Zweitantragsteller unentgeltlich gewesen sei, aus den im genannten Erkenntnis näher dargelegten Gründen als nicht unschlüssig beurteilte.

Mit einem am 22. Juli 1994 zur Post gegebenen und am 25. Juli 1994 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz beantragen die Beschwerdeführer nunmehr die Bewilligung der Wiederaufnahme dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens "gemäß § 45 VwGG" und begründen dies im wesentlichen wie folgt:

Die im Verfahren Zl. 93/08/0007 "entscheidungswesentliche Vorfrage", daß kein Dienstverhältnis (ergänze: der Erstantragstellerin zum Zweitantragsteller) im Sinne des ASVG vorliege, sei "nunmehr vom zuständigen Gericht, dem Landesgericht Linz als Arbeits- und Sozialgericht in einem arbeitsrechtlichen Verfahren dahingehend anders beurteilt" worden, daß das Gericht vom aufrechten Bestand eines Dienstverhältnisses ausgegangen und den Zweitantragsteller dazu verurteilt habe, an die Erstantragstellerin "für das streitgegenständliche Dienstverhältnis" an Gehaltsforderungen einen Betrag von S 62.389,-- netto zu bezahlen, worüber am 6. Juni 1994 ein Zahlungsbefehl ergangen sei, der dem Beschwerdevertreter am 8. Juli 1994 zugestellt worden sei. Da "sohin vom zuständigen Gericht eine Vorfrage anders beurteilt" worden sei als vom Verwaltungsgerichtshof liege "ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 45 VwGG vor".

Gemäß § 45 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

  1. "1. das Erkenntnis oder der Beschluß durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
  2. 2. das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder
  3. 3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte, oder
  4. 4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, daß sonst das Erkenntnis oder der Beschluß anders gelautet hätte oder
  5. 5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlaßten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde."

Wie das Antragsvorbringen erkennen läßt, wird keiner dieser Wiederaufnahmsgründe von den Antragstellern geltend gemacht. Der Wiederaufnahmsgrund der anderslautenden Vorfragenbeurteilung gilt zwar im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG im Verwaltungsverfahren, gemäß § 45 Abs. 4 VwGG ist diese Bestimmung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren jedoch nur dann anzuwenden, wenn der Verwaltungsgerichtshof über eine Säumnisbeschwerde (Art. 132 B-VG) in der Sache selbst entschieden hatte.

Da somit ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 VwGG zulässiger Wiederaufnahmsgrund gar nicht geltend gemacht wird, war der Antrag abzuweisen, ohne daß es einer Erörterung der Frage bedurft hätte, ob der geltend gemachte Sachverhalt als Wiederaufnahmsgrund im Sinne des § 69 AVG tauglich wäre.

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