VwGH 94/08/0143

VwGH94/08/014330.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schwächter, über die Beschwerde des J in R, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in A, gegen den aufgrund des Beschlusses des ständigen Unterausschusses des zuständigen Verwaltungsausschusses ausgefertigten Bescheid des Landesarbeitsamtes Niederösterreich vom 8. Februar 1994, Zl. IVc 7022/7100 B, VNr. 2779 111247, betreffend Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AlVG 1977 §9 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit Bescheid des Arbeitsamtes Waidhofen/Ybbs vom 9. Dezember 1993 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG 1977) für die Zeit vom 10. Dezember 1993 bis 4. Jänner 1994 eine Ausschlußfrist verhängt, weil er die vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung bei der Firma Z in A als Schlossergehilfe vereitelt habe.

Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer seit 13. April 1987 laufend mit Unterbrechungen im Bezug von Notstandshilfe stehe. Am 27. Oktober 1993 sei ihm eine Beschäftigung als Schlosserhelfer bei der genannten Firma mit möglichem Arbeitsantritt 10. November 1993 zugewiesen worden. Aus der Rückantwort der Firma gehe hervor, daß der Beschwerdeführer das Stellenangebot mit dem Hinweis auf die gebotene Entlohnung in der Höhe von S 13.500,-- brutto abgelehnt habe, da ihm diese Entlohnung zu gering gewesen sei. Laut dem Kollektivvertrag für das metallverarbeitende Gewerbe gebühre für qualifizierte Arbeitnehmer mit Zweckausbildung, entsprechender Arbeitserfahrung und Verantwortung ein Bruttostundenlohn in der Höhe von S 77,40; das entspreche einem Bruttomonatslohn von S 12.902,96. Das dem Beschwerdeführer gebotene Entgelt in der Höhe von S 13.500,-- brutto überschreite somit die kollektivvertraglichen Mindestsätze. Damit sei eine angemessene Entlohnung im Sinne des § 9 AlVG 1977 gegeben. In seiner Berufung habe der Beschwerdeführer eingewandt, daß ihn das Arbeitsamt nur als Hilfsarbeiter vermitteln wolle, wobei auch kein Versuch unternommen worden sei, ihn als Maschinist zu vermitteln. Darauf sei zu erwidern, daß aus den Aufzeichnungen der Serviceabteilung eindeutig hervorgehe, daß seitens des Arbeitsamtes mehrfach Vermittlungsversuche für die Stelle als Maschinisten erfolgt seien (letzte diesbezügliche Zuweisung vom 8. Oktober 1993 an die Firma S). Dessen ungeachtet sei jedoch darauf hinzuweisen, daß mit einer Zuweisung im erlernten Beruf nur erschwert zu rechnen sei, da der Beschwerdeführer seit 1987 laufend mit kurzen Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe stehe. Der Beschwerdeführer habe auch die Zuweisung als Baggerfahrer vom 25. Juni 1993, wobei insbesondere den erworbenen Kenntnissen Rechnung getragen worden sei, durch eigenes Verschulden vereitelt. Da die zugewiesene Stelle alle Kriterien der Zumutbarkeit nach § 9 AlVG 1977 erfülle, sei der Beschwerdeführer nicht berechtigt gwesen, die zugewiesene Beschäftigung abzulehnen. Weitergehende Einwendungen seitens des Beschwerdeführers seien nicht gemacht worden. Damit sei ein Tatbestand des § 10 Abs. 1 leg. cit. verwirklicht worden, der den Bezugsausschluß für vier Wochen rechtfertige.

Berücksichtigungswürdige Gründe, die es ermöglicht hätten, die verhängte Ausschlußfrist nachzusehen, seien vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden; auch die belangte Behörde habe solche nicht feststellen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 502/1993, ist arbeitswillig, wer unter anderem bereit ist, eine durch das Arbeitsamt vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.

Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. ist eine Beschäftigung zumutbar, die den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist und dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert. Die letzte Voraussetzung bleibt bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet.

Gemäß § 10 Abs. 1 AlVG 1977 verliert der Arbeitslose für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden vier Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn er sich unter anderem weigert, eine ihm vom Arbeitsamt zugewiesene Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt.

Gemäß § 38 AlVG 1977 sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden, soweit im Abschnitt 3 nichts anderes bestimmt ist.

Die Angemessenheit der Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 AlVG 1977 bei der zugewiesenen Beschäftigung als Schlosserhelfer wird in der Beschwerde mit Recht nicht in Abrede gestellt. Unter angemessener Entlohnung im Sinne des § 9 Abs. 2 leg. cit. ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das kollektivvertragliche Entgelt zu verstehen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29. Juni 1993, Zl. 92/08/0053). Das kollektivvertragliche Entgelt für die zugewiesene Stelle lag im Beschwerdefall nach den Ermittlungen der belangten Behörde bei S 12.902,96 brutto. Da dem Beschwerdeführer ein Bruttomonatslohn in der Höhe von S 13.500,-- geboten wurde, war die zugewiesene Beschäftigung im Hinblick auf die angebotene Entlohnung zumutbar.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, seit 1965 als Maschinist tätig gewesen zu sein, weshalb es ihm nicht zumutbar sei, eine Stelle als Hilfsarbeiter anzunehmen. Ein Maschinist mit einer derart langjährigen Erfahrung wie der Beschwerdeführer habe seiner Ansicht nach zweifelsfrei auch einen Anspruch auf einen seiner Ausbildung entsprechenden Posten.

Wenn der Beschwerdeführer damit zum Ausdruck bringen will, daß ihm mit der zugewiesenen Beschäftigung eine künftige Verwendung in seinem Beruf wesentlich erschwert wird, so ist er darauf zu verweisen, daß er nach der Rechtsprechung konkret darzutun hat, inwieweit dies der Fall ist (vgl. das Erkenntnis vom 17. Februar 1971, Zl. 1392/70). Im übrigen bleibt diese Voraussetzung bei der Beurteilung, ob die Beschäftigung zumutbar ist, außer Betracht, wenn der Anspruch auf den Bezug des Arbeitslosengeldes erschöpft ist und keine Aussicht besteht, daß der Arbeitslose in absehbarer Zeit in seinem Beruf eine Beschäftigung findet. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde schlüssig dargetan, daß mit einer Zuweisung des Beschwerdeführers im erlernten Beruf nur erschwert zu rechnen ist, da der Beschwerdeführer seit 1987 laufend mit kurzen Unterbrechungen im Bezug der Notstandshilfe steht. In der Beschwerde wird auch nicht bestritten, daß schon wiederholt versucht worden ist, den Beschwerdeführer als Maschinisten zu vermitteln.

Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 abzuweisen war.

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