Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Hinsichtlich der Vorgeschichte dieses Beschwerdefalles wird auf die Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1993, Zl. 92/08/0135, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 29. April 1992 deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde bei Erledigung der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 19. Februar 1992 (mit dem eine ihm mit Bescheid dieser Behörde vom 3. November 1978 zuerkannte monatliche Geldleistung mit 31. August 1991 eingestellt worden war) nicht beachtet hatte, daß die erstinstanzliche Behörde mangels Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Sprengel der erstinstanzlichen Behörde nicht mehr zur Entscheidung über die Einstellung der Sozialhilfe örtlich zuständig gewesen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid der belangten Behörde wurde der obgenannte Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 19. Februar 1992, gestützt auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, gemäß § 66 Abs. 4 AVG sowie § 46 Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ersatzlos behoben. In der Bescheidbegründung fügte die belangte Behörde den Ausführungen über die fehlende örtliche Zuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde hinzu, es habe daher über die Neuzuerkennung der Sozialhilfe die örtlich zuständige Behörde (Magistrat Graz) zu entscheiden. Wenn aufgrund der Übersiedlung der ehemalig örtlich zuständige Sozialhilfeverband (Weiz) die Leistung faktisch einstelle, sei von der Partei die Leistung bei der nunmehr örtlich zuständigen Behörde (Magistrat Graz) zu beantragen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde. Die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides sei nach Auffassung des Beschwerdeführers deshalb nicht vertretbar, weil damit die ihm mit Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 3. November 1978 gewährte Sozialhilfe ohne Eingehen auf seine Berufungsausführungen "gestrichen" bzw. "faktisch ... eingestellt" worden sei. Es werde nämlich in der Bescheidbegründung ausgeführt, daß aufgrund seines Wohnsitzwechsels nach Graz für eine Neuzuerkennung der Sozialhilfe der Magistrat Graz zuständig sei. Damit gebe die belangte Behörde zu erkennen, daß ihrer Ansicht nach durch den vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheid und seine ersatzlose Behebung tatsächlich die Sozialhilfe einzustellen sei. Richtigerweise hätte die belangte Behörde auf die Berufungsausführungen des Beschwerdeführers meritorisch einzugehen oder auszusprechen gehabt, daß durch die ersatzlose Behebung des erstinstanzlichen Bescheides der Bescheid vom 3. November 1978 rechtlich in Kraft sei und über eine allfällige Änderung oder Aberkennung der Sozialhilfe der nunmehr zuständige Magistrat Graz in erster Instanz zu entscheiden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ein in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ergangener Behebungsbescheid bedeutet eine endgültige Erledigung der betreffenden Verwaltungssache, soweit über sie im aufgehobenen erstinstanzlichen Bescheid abgesprochen wurde, mit der - aus § 68 Abs. 1 AVG folgenden - Wirkung, daß die Behörde erster Instanz über diesen Gegenstand (bei gleicher Sach- und Rechtslage) nicht neuerlich entscheiden darf (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 17. September 1991, Zlen. 91/08/0004, 0093, vom 12. November 1993, Zl. 91/08/0176, und vom 22. März 1994, Zlen. 93/08/0210, 0211).
Unter Bedachtnahme auf diese Rechtssätze erschöpft sich die normative Wirkung des Spruches des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der zu seiner Deutung erforderlichen Begründung darin, daß die erstinstanzliche Behörde (bei gleicher Sachlage, d. h. bei fehlendem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Sprengel dieser Behörde, sowie gleicher Rechtslage) nicht neuerlich über die Einstellung der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 3. November 1978 zuerkannten Sozialhilfe entscheiden dürfe. Dem angefochtenen Bescheid kommt aber keine (den Magistrat Graz, die belangte Behörde sowie die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes) bindende (und damit Rechte des Beschwerdeführers allenfalls verletzende) Wirkung in der Frage zu, ob der Magistrat Graz als nunmehr offensichtlich örtlich zuständige Behörde über eine "Neuzuerkennung" der Sozialhilfe oder, wie der Beschwerdeführer meint, nur allenfalls über eine Änderung oder Aberkennung der ihm seiner Auffassung nach aufgrund des mehrfach genannten Bescheides vom 3. November 1978 weiterhin zustehenden Sozialhilfe zu entscheiden habe, weil den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht unmittelbar normative Wirkung zukommt. Auch handelt es sich um keine den Spruch tragenden und damit eine Bindungswirkung entfaltenden Gründe (vgl. zur insofern übertragbaren Rechtslage nach § 66 Abs. 2 AVG u.a. das Erkenntnis vom 13. Juli 1982, Slg. Nr. 10.796/A), sodaß auch die Frage auf sich beruhen kann, ob sie - andernfalls - die zuständige Behörde zu binden vermöchten.
Da somit schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde - wegen Klarstellung der Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat - nach § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
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