Normen
ABGB §19;
ABGB §344;
AVG §46;
AVG §52;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs2 litl;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §9;
ABGB §19;
ABGB §344;
AVG §46;
AVG §52;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs2 litl;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 2. Juli 1985 wurde den damaligen Miteigentümerinnen des Grundstückes Nr. 3297, KG S. die wasserrechtliche Bewilligung zur Aufschüttung des Geländes westlich des E.-Baches zur Schaffung von PKW-Abstellplätzen unter Auflagen bewilligt. Auf Grund der einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan- und Beschreibungsunterlagen verläuft der E.-Bach in dem in Betracht kommenden Bereich zur Gänze auf dem westlich angrenzenden Grundstück Nr. 3298 des Beschwerdeführers. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 12. März 1986 wurden die bei der Überprüfung festgestellten Planabweichungen (breitere Ausführung des Parkplatzes, steilere Anlegung der Böschung) gemäß § 121 WRG 1959 bewilligt und festgestellt, daß das Vorhaben entsprechend den vorgelegten Bestandsplänen ausgeführt wurde.
Auf Grund einer Anzeige des Beschwerdeführers stellte das Landeswasserbauamt Bregenz im Zuge einer örtlichen Besichtigung am 18. April 1989 fest, daß "tatsächlich Veränderungen am Bachverlauf - wenn auch geringfügig - zum rechten Ufer hin vorgenommen wurden. Am linken Ufer wurden teilweise Steinschlichtungen in ungleichen Höhen errichtet, wobei es rechtsufrig zu einer kleineren Abrutschung gekommen ist". Miteigentümer des auf Grundstück Nr. 3297 errichteten Hauses zeigten am 21. April 1992 der Behörde gegenüber an, der Beschwerdeführer habe "die Steinlage entlang zum Bach unterhalb des Parkplatzes beschädigt und am Wegrand die Rollierung vollkommen abgerissen und entfernt" bzw. "im Bereich der Uferbefestigung (......) Manipulation" vorgenmmmen. Die zur Sicherung des Fußweges zwischen Bachbett und Stützmauer erstellte Berollung sei beschädigt und die Steine seien entfernt worden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. April 1994 wurde folgender Spruch gefaßt:
"H.D. hat am 3. April 1992 ohne wasserrechtliche Bewilligung die Wegsicherung des Weges, welcher im linken Uferbereich des Eggasbaches unterhalb des auf der Grundstücks-Nr. 3297, KG S., errichteten Hauses verläuft, entfernt und die Steinlage entlang zum Bach unterhalb des Parkplatzes beschädigt, indem er Steine herausgebrochen hat.
Er hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs. 2 lit. l in Verbindung mit § 38 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) begangen.
Es wird über Herrn D. gemäß § 137 Abs. 2 WRG eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen) verhängt)".
In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, der Beschwerdeführer habe an dem im Spruch genannten Zeitpunkt die Steinberollung des gegenständlichen Weges entfernt und die Steinlage zum Bach unterhalb des Parkplatzes dadurch beschädigt, indem er Steine herausgebrochen habe. Auf Grund einer Entscheidung des Bezirksgerichtes Feldkirch (Besitzstörungsstreit) seien die Steine wieder angebracht worden. Bewilligungspflichtig nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 sei jede über eine bloße Instandhaltung hinausgehende Änderung, einschließlich der Beseitigung einer Anlage. Da es sich bei dem gegenständlichen Bach um ein "innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließendes Gewässer" handle, habe der Beschwerdeführer das Tatbild des § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 verwirklicht. Auf die Eigentumsverhältnisse komme es hiebei nicht an. Ebenso sei im gegebenen Zusammenhang unerheblich, ob die gegenständlichen Anlagen wasserrechtlich bewilligt worden seien, da das Wasserrechtsgesetz keine eigenmächtige Selbsthilfe zulasse, vielmehr den in seinen Rechten Betroffenen auf das Auftragsverfahren nach § 138 WRG 1959 verweise. Im übrigen habe der Beschwerdeführer den Eheleuten G. erlaubt, die Bachberollung herzustellen. § 41 Abs. 3 WRG 1959 komme dem Beschwerdeführer deshalb nicht zugute, da die hier zur Beurteilung stehende Maßnahme keine "schlichte (periodische) Uferräumung" darstelle, vielmehr der Beschwerdeführer Steine, die zur Sicherung des Gehweges gegen Auskolkung gedient hätten, entfernt und Steine aus der Steinlage herausgebrochen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht bestraft zu werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3, 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 Schilling zu bestrafen, wer entgegen § 38 besondere bauliche Herstellungen ohne wasserrechtliche Bewilligung vornimmt.
Voraussetzung für die Bestrafung nach diesem Tatbestand ist, daß die fraglichen Maßnahmen bewilligungspflichtig sind.
Gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 ist zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen und Unterwasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die unter die Bestimmungen des § 127 fallen, nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist.
Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen gilt als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet.
Unter einer Anlage im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ist alles das zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 1991, 90/07/0107), worunter u.a. Uferanschüttungen fallen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juli 1978, 2077/77). Strafbar im Sinne des § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 ist auch die Vornahme einer bewilligungspflichtigen Änderung einer solchen Anlage ohne entsprechende Bewilligung.
Ausgehend von dieser Rechtslage sind die dem Beschwerdeführer von den Strafbehörden zur Last gelegten Handlungen als "bauliche Herstellungen" im Sinne einer Abänderung von "anderen Anlagen" gemäß § 38 Abs. 1 WRG 1959 zu qualifizieren. Derartige Abänderungen von "anderen Anlagen" sind jedoch im Sinne dieser Gesetzesstelle - entgegen der Errichtung oder Abänderung von Brücken, Stegen und Bauten an Ufern - nur dann wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie "innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer" vorgenommen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1993, 92/07/0002). Ob eine bestimmte Maßnahme in einem Gebiet gesetzt wird, das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutet wird (vgl. § 38 Abs. 3 WRG 1959), kann nur auf Grund entsprechender - durch begründete Sachverständigengutachten untermauerter - Feststellungen beurteilt werden. (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. November 1984, 84/07/0261, 0262 sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1992, 92/07/0001). Entgegen den Beschwerdeausführungen läßt der Spruch des angefochtenen Bescheides keinen hinreichenden Schluß auf dieses Tatbestandselement zu und könnte selbst eine solche hinreichende im Spruch enthaltene Feststellung eine gemäß § 60 AVG geforderte nachvollziehbare Begründung nicht ersetzen.
Die fehlenden Feststellungen zur Beurteilung des Vorliegens des Hochwasserabflußbereiches belasten den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Bei dem Tatbestand des § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt (vgl. Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, S. 558). Ob die vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen tatsächlich (negative) Einwirkungen in welchem Umfang auch immer gehabt haben, ist daher - entgegen den Beschwerdeausführungen - nicht Tatbestandsvoraussetzung. Ob die vom Beschwerdeführer mit seinen Tathandlungen herbeigeführten Änderungen wasserrechtlich nicht bewilligte Anlagen betroffen haben, ist für die Erfüllung des Tatbestandes gemäß § 137 Abs. 2 lit. l WRG 1959 nicht entscheidungserheblich, da - wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - die Beseitigung bewilligungsbedürftiger, ohne die erforderliche Bewilligung vorgenommener Maßnahmen nur von der Behörde im Rahmen eines behördlichen Verfahrens angeordnet werden kann. Auch kann der Rechtsansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Maßnahmen seien keine solchen, welche unter § 41 Abs. 3 WRG 1959 subsumierbar sind.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesonders deren Art. III Abs. 2. Der Stempelgebührenaufwand für den Bescheid der belangten Behörde beträgt jedoch nur S 60,--.
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