Normen
ABGB §1002;
ABGB §1022;
ABGB §531;
ABGB §810;
AußStrG §145;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §35 Abs2;
ABGB §1002;
ABGB §1022;
ABGB §531;
ABGB §810;
AußStrG §145;
AVG §62 Abs1;
AVG §8;
AVG §9;
VwGG §34 Abs1;
ZPO §35 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem dieser beiliegenden angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem angefochtenen Bescheid bezeichnete die belangte Behörde den "Gegenstand" der zu entscheidenden Sache mit:
"R. Sch., W. a.A.;
Antrag auf Feststellung einer Ausscheidung aus dem öffentlichen
Wassergut - Zurückweisung;
Berufung"
und faßte folgenden Bescheid - Spruch:
"Der Berufung von Frau R. Sch., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X, vom 5. Mai 1993 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. April 1993, Zl. Wa-101911/5-1993/Spi/Mb, wird gemäß § 66 AVG keine Folge gegeben."
Dieser Bescheid wurde nach der Zustellverfügung im angefochtenen Bescheid u.a. zugestellt an
"1.) Frau R. Sch., z.H. Herrn Rechtsanwalt Dr. X ".
Die Zustellung an Rechtsanwalt Dr. X - dem nunmehrigen Vertreter der gesetzlichen Erben - erfolgte am 30. März 1994. Die Beschwerdeführer sind die gesetzlichen Erben der am 16. Juli 1993 verstorbenen R. Sch..
Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. War die einzige Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der - in Unkenntnis der Sachlage - dennoch ausschließlich an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkungen entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigten der - nunmehr verstorbenen - Partei zugestellt worden ist, da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht (§§ 1002 ff ABGB) richten, welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Danach bewirkt der Tod der Partei - anders als nach § 35 Abs. 2 ZPO - in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (§ 1022 ABGB). Weder der Nachlaß noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1987, Zl. 87/12/0149).
Der an die bereits verstorbene R. Sch. am 30. März 1994 zu Handen ihres Vertreters zugestellte Bescheid ist daher mangels Rechtspersönlichkeit des Bescheidadressaten und Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht des Vertreters der Verstorbenen rechtlich nicht existent geworden.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Da ein nicht rechtwirksam zugestellter und damit nicht erlassener Bescheid rechtlich nicht existent geworden ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 20. Mai 1963, Slg. N.F. Nr. 6033/A und vom 12. Dezember 1980, Slg. N.F. Nr. 10327/A), fehlt es im vorliegenden Fall an einer für die Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG wesentlichen Voraussetzung und war daher die Beschwerde der Verlassenschaft nach der am 16. Juli 1993 verstorbenen R. Sch., vertreten durch die gesetzlichen Erben, mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG unter Bedachtnahme auf § 12 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
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