VwGH 94/06/0206

VwGH94/06/020614.9.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Marihart, über die Beschwerde

1. des JH und 2. der AH in S, beide vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Sbg LReg vom 1. September 1994, Zl. 7/03-309099/13-1994, betreffend die Versagung einer Bewilligung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (mP: Gemeinde E, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1977 §2;
ROG Slbg 1977 §9 Abs2 idF 1982/054;
BauRallg;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3 idF 1987/057;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1977 §2;
ROG Slbg 1977 §9 Abs2 idF 1982/054;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- zu gleichen Teilen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführer streben eine Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG 1977) für ein bereits errichtetes Bauwerk an (die Sache war bereits zur Zl. 88/06/0159 und Zl. 93/06/0201 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; diesbezüglich und zur Darstellung der Vorgeschichte wird auf die dazu ergangenen Erkenntnisse vom 24. September 1992, Zl. 88/06/0159, und vom 20. Jänner 1994, Zl. 93/06/0201, hingewiesen).

Mit Bescheid vom 1. September 1994 hat die belangte Behörde der Vorstellung gegen den am 24. Februar 1993 zugestellten Bescheid der Gemeindevertretung vom 22. Februar 1993, mit welcher die Einzelbewilligung für die Errichtung eines Wochenendhauses versagt wurde, keine Folge gegeben.

Begründend wurde von der belangten Behörde nach Darstellung des § 19 Abs. 3 ROG 1977 ausgeführt, daß sich die mitbeteiligte Gemeinde im gegenständlichen Fall des Gutachters Architekt DI F.A. bedient habe, der in seinem Gutachten vom 15. Jänner 1993 ausführlich die Ziele und Mittel aus dem räumlichen Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde dargestellt habe. Aus der Sicht des Sachverständigen widerspreche dieses Vorhaben mehreren näher dargelegten Punkten des räumlichen Entwicklungskonzeptes der mitbeteiligten Gemeinde. Diesem Gutachten seien die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Sie würden aus dem Gutachten zu Unrecht den Schluß ziehen, daß der Gutachter hinsichtlich des Bewilligungsobjektes die Einfügung in die gegebenen Strukturverhältnisse bejahe (keine Hindernisse gemäß § 12 Abs. 6 ROG 1977 vorlägen). Der Gutachter habe mit dieser Aussage gemeint, daß an sich Hinderungsgründe für eine Baulandausweisung nicht vorgelegen seien. Daraus aber eine Einfügung in die gegebenen Strukturverhältnisse ableiten zu wollen, sei verfehlt. Wie aus dem Gesetzestext des § 19 Abs. 3 ROG 1977 klar hervorgehe, sei das räumliche Entwicklungskonzept die Grundlage für die behördliche Ermessensübung. Auch die Planungsabsicht der Gemeinde sei beachtlich. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1992, Zl. 88/06/0193, sei ausschlaggebend, ob ein Widerspruch zum räumlichen Entwicklungskonzept vorliege. Zu Recht seien daher die Voraussetzungen für eine Ermessensübung der Gemeinde nicht gegeben gewesen. Exakt auf diesen Umstand habe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. September 1992, Zl. 88/06/0159, in eben dieser Angelegenheit hingewiesen. Der Umstand, daß das Bauwerk bereits ohne raumordnungsrechtliche Bewilligung stehe, sei nicht geeignet, die negative Entscheidung der Gemeindevertretung gesetzwidrig erscheinen zu lassen. Würde doch eine andere Wertung gleichsam einer Belohnung unrechtmäßigen Verhaltens gleichkommen (verwiesen wird dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1994, Zl. 94/06/0041).

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977, LGBl. Nr. 26 in der Fassung vor der Neuregelung des Salzburger Raumordnungsgesetzes im Jahre 1992, LGBl. Nr. 98/1992, können Ausnahmen von den Wirkungen des Flächwidmungsplanes gemäß § 19 Abs. 1 ROG 1977, wenn es sich nicht um Apartmenthäuser, Feriendörfer oder Wochenendsiedlungen oder Einkaufszentren

handelt, von der Gemeindevertretung ... über Ansuchen des

Grundstückseigentümers und nach Anhörung der Anrainer durch Bescheid bewilligt werden, wenn das Vorhaben der erkennbaren und grundsätzlichen Planungsabsicht nicht entgegensteht.

Diese Ausnahmemöglichkeit bezieht sich, wie in dem zitierten Erkenntnis Zl. 88/06/0159 dargelegt wurde, auf die vorgesehenen Widmungen und nicht auf das einzelne Bauvorhaben. Im vorliegenden Fall ist deshalb zu prüfen, ob die angestrebte Einzelbewilligung dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der erkennbaren grundsätzlichen Planungsabsicht widerspräche (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. September 1992, Zl. 88/06/0159).

Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde hat ihrem Bescheid vom 22. Februar 1993 das raumordnungstechnische Gutachten des Architekten DI F.A. vom 15. Jänner 1993 zugrunde gelegt und dieses zum wesentlichen Bestandteil ihrer Entscheidung erklärt. Darin wurde nach Darstellung des räumlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes und des regionalen Entwicklungsprogrammes umfassend und schlüssig dargelegt, daß das Bauvorhaben mit dem räumlichen Entwicklungskonzept bzw. der grundsätzlichen Planungsabsicht der Gemeinde nicht vereinbar ist. Das Entwicklungsprogramm sehe für dieses Berggebiet vor, daß es als Grün- und Erholungsraum zu sichern und von weiterer widmungsfremder Bebauung weitestgehend freizuhalten sei. Ein Wochenendhaus stelle eine widmungsfremde Bebauung dar und es wiesen die bereits bestehenden Wochenendhäuser "den Tatbestand der Zersiedelung auf".

Soweit die Beschwerdeführer auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1991, Zl. 89/06/0013, verweisen, wonach ein Bauvorhaben der Planungsabsicht auch dann nicht mehr entgegensteht, wenn diese schon auf Grund des rechtmäßig vorhandenen Baubestandes im maßgebenden Bereich entweder nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann, in welche sich auch das Projekt, für welches die Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG 1977 beantragt wird, störungsfrei einfügt, ist ihnen zu entgegnen, daß dies auf den gegenständlichen Fall nicht zutrifft. Wie sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Plänen eindeutig ergibt, liegt das gegenständliche Grundstück 90/5, KG G, zwar in Nachbarschaft zu Grundstücken, welche mit rechtskräftig bewilligten Wochenendhäusern bebaut sind, ein funktioneller Zusammenhang mit anderen rechtmäßig vorhandenen Bauten ist jedoch nicht gegeben. Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist nicht als "Baulücke" anzusehen.

Weiters steht dem Bauvorhaben der Beschwerdeführer das Ziel des räumlichen Entwicklungskonzeptes entgegen, eine weitere Zersiedelung zu vermeiden. Es liegt somit nicht der Fall vor, daß die Planungsabsicht auf Grund des rechtmäßigen tatsächlichen Baubestandes nicht mehr oder nur mit Modifikationen verwirklicht werden kann. Die Frage der störungsfreien Einfügung eines Bauvorhabens in einen rechtmäßigen Baubestand stellt sich daher nicht.

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, daß das räumliche Entwicklungskonzept einer Gemeinde nicht den Vorgaben nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 widersprechen dürfe, ist ihnen zu entgegnen, daß die Verhinderung einer Verhüttelung (Zersiedelung) ein maßgebliches Anliegen des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 ist, wie schon den Grundsätzen und Zielen des § 2 leg. cit. entnommen werden kann (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1986, Zl. 85/06/0178).

Im übrigen ist der Argumentation der Beschwerdeführer, daß im Falle der Bewilligung des gegenständlichen Ansuchens "keine weitere Bebauung" erfolgen würde und daher kein Widerspruch zu den Zielsetzungen des räumlichen Entwicklungskonzeptes bestehe, nicht zu folgen, weil insofern grundsätzlich ein konsenslos errichtetes Gebäude einem nicht vorhandenen Bauwerk gleichzusetzen ist. Vielmehr ist davon auszugehen, daß durch das Vorhaben eine weitere nutzungsfremde Bebauung, welche nach dem räumlichen Entwicklungskonzept weitestgehend verhindert werden soll, geradezu erfolgen würde.

Daher ist auch aus dem Umstand, daß der Sachverständige DI P.J.L. in seinem Gutachten vom 9. August 1985 empfahl, "die Zustimmung zur Legalisierung des bestehenden Objektes zu erteilen", wie die Beschwerdeführer hervorheben, schon deshalb nichts zu gewinnen, weil der Sachverständige bei seiner Beurteilung von anderen Prämissen ausging, nämlich davon, daß (szt.) eine Bauplatzerklärung und eine Baubewilligung hätten erteilt werden können, und keine baulichen Veränderungen beabsichtigt seien, sodaß "die Genehmigung des längst errichteten Hauses auch nicht den grundsätzlichen Planungszielsetzungen der Gemeinde" entgegenstehe.

Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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