VwGH 94/06/0094

VwGH94/06/009430.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des

1. HZ in G und der 2. RZ in G, beide vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 21. März 1994, Zl. I-720/4, betreffend Auskunftserteilung in einer Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Stadt Feldkirch, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §4 Abs2;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
AuskunftspflichtGG 1987 §3;
BMG §3 Z5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1 Abs2;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §1;
AuskunftspflichtG Vlbg 1989 §4 Abs2;
AuskunftspflichtGG 1987 §1;
AuskunftspflichtGG 1987 §3;
BMG §3 Z5;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art20 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Bei den Behörden der mitbeteiligten Partei ist ein Bauverfahren aufgrund eines Antrags auf Erteilung der Baubewilligung für den Dachbodenausbau samt zweier Gaupen bei einem näher bezeichneten Objekt anhängig. Die Beschwerdeführer sind als grundbücherliche Miteigentümer einer benachbarten Liegenschaft Nachbarn im Sinne des Vorarlberger Baugesetzes und waren dem Bauverfahren beigezogen.

Im Verfahren bemängelten die Beschwerdeführer, daß eine Befassung des Fachbeirates für architektonische und städtebauliche Fragen vor der Bauverhandlung nicht durchgeführt wurde. Dieser "Fachbeirat für architektonische und städtebauliche Fragen" wurde von der Stadt Feldkirch 1992 eingerichtet und setzt sich aus einem fünfköpfigen Architektenteam zusammen. Seine Aufgabe ist es, als Gutachtergremium das Stadtbauamt bzw. den Hochbauausschuß bei der Aufgabe zu unterstützen, die städtebauliche und architektonische Qualität des Bauens in Feldkirch zu heben. Eine gesetzliche Grundlage für diesen Beirat ist nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1993 begehrten die Beschwerdeführer vom "Amt der Stadt Feldkirch" schriftliche Auskunft darüber, weshalb trotz eines von ihnen vermeinten massiven Eingriffes in die Althaussubstanz in "sensibler Gegend" durch das dem oben genannten Bauverfahren zugrundeliegende Projekt und trotz mehrfacher Aufforderung durch die Beschwerdeführer eine Vorlage "vor dem Fachbeirat" für architektonische und städtebauliche Fragen nicht erfolgt sei und weshalb kein Ortsbildsachverständiger hinzugezogen wurde.

Mit Bescheid des "Amtes der Stadt Feldkirch" vom 19. Oktober 1993 wurde das Auskunftsbegehren abgewiesen.

Mit Bescheid der Berufungskommission der Stadt Feldkirch vom 23. Dezember 1993 wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Vorstellung an die Bezirkshauptmannschaft. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, daß vor den Gemeindebehörden ein Verfahren nach dem Baugesetz anhängig sei, in welchem den Beschwerdeführern Parteistellung im Sinne des § 8 AVG zukomme. Das Auskunftsbegehren der Beschwerdeführer, weshalb trotz des ihrer Ansicht nach massiven Eingriffes in die Althaussubstanz in sensibler Gegend eine Vorlage des Projekts "vor dem Fachbeirat" für architektonische und städtebauliche Fragen nicht erfolgt sei, sei mit Bescheid vom 19. Oktober 1993 abgewiesen worden und in gleicher Weise sei die Berufung von der Berufungskommission der Stadt Feldkirch mit Bescheid vom 23. Dezember 1993 abgewiesen worden.

Nach Wiedergabe der Begründungen der Bescheide der Gemeindebehörden führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 1 Abs. 1 Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 17/1989, die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen hätten, soweit nicht anderes bestimmt sei.

Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. seien unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

Was die Frage, weshalb kein Ortsbildsachverständiger hinzugezogen worden sei, betreffe, sei dem Amt der Stadt Feldkirch zuzustimmen, daß der Beantwortung dieses Auskunftsbegehrens die Tatsache entgegenstünde, daß Ortsbildsachverständige des Stadtbauamtes mit dieser Sache befaßt waren.

Was die Frage, weshalb eine Vorlage des Projekts "vor dem Fachbeirat für architektonische und städtebauliche Fragen" nicht erfolgt sei, betreffe, seien Informationen über das Zustandekommen behördlicher Willensbildungsprozesse nicht von der Auskunftspflicht im Sinne des Auskunftsgesetzes umfaßt. Die Erwägungen, die für eine Behörde ausschlaggebend seien, weshalb sie bei der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens - innerhalb ihres Ermessensspielraumes - die eine oder andere Vorgangsweise gewählt habe, könnten nicht Gegenstand einer Auskunft im Sinne des Auskunftsgesetzes sein. Es könne im vorliegenden Fall nur darüber Auskunft begehrt werden, ob der Fachbeirat für architektonische und städtebauliche Fragen im Rahmen eines Vorverfahrens mit dem Projekt befaßt worden sei, weil dies etwa nicht aus dem Bauakt hervorgehe. Die Auskunftspflicht finde ihre Grenzen dort, wo die Auskunft nicht über eine Angelegenheit des Wirkungsbereiches des auskunftspflichtigen Organes begehrt werde, sondern Absichten, Überlegungen, Erwägungen, Motivationen etc. zum Gegenstand des Auskunftsbegehrens gemacht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Beschwerdeführer sich in ihrem Recht auf Erteilung von Auskunft gemäß dem Vorarlberger Auskunftsgesetz verletzt erachten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die von den Beschwerdeführern begehrten Auskünfte über den Grund der Unterlassung von Maßnahmen, die von den Beschwerdeführern als erforderlich angesehen wurden, durch die Gemeindebehörden im Zusammenhang mit einem Bauprojekt nach dem (Vorarlberger) Auskunftsgesetz, LGBl. Nr. 17/1989, zu erteilen sind oder nicht.

Gemäß § 1 Abs. 1 des Auskunftsgesetzes haben die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der übrigen durch Landesgesetz geregelten Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftsgesetz sind unter Auskünften Wissenserklärungen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt sind.

Gemäß § 2 Auskunftsgesetz hat jedermann das Recht, Auskünfte mündlich, telefonisch, telegraphisch, schriftlich oder fernschriftlich zu verlangen.

§ 4 Auskunftsgesetz regelt die Beschränkungen der Auskunftserteilung.

Gemäß § 4 Abs. 1 dürfen Auskünfte nicht erteilt werden, wenn dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht.

Gemäß § 4 Abs. 2 sind Auskünfte nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgaben des Organs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskünfte dürfen verweigert werden, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden, wenn die Auskunftserteilung umfangreiche Erhebungen oder Ausarbeitungen erfordern würde oder wenn die gewünschten Auskünfte dem Auskunftswerber anderweitig unmittelbar zugänglich sind.

Gemäß § 4 Abs. 4 zweiter Satz ist auf Antrag des Auskunftswerbers die Verweigerung der Auskunft mit schriftlichem Bescheid auszusprechen.

Gemäß § 5 Auskunftspflichtgesetz sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Das Auskunftsgesetz erging in Ausführung des in Erfüllung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Regelung des Auskunftsrechts für den Bereich der Landesverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG erlassenen Bundesgrundsatzgesetzes über die Auskunftspflicht der Verwaltung der Länder und Gemeinden (Auskunftspflichtgrundsatzgesetz), BGBl. Nr. 286/1987. Gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG haben alle mit Aufgaben der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung betrauten Organe sowie die Organe anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Die näheren Regelungen sind hinsichtlich der Organe des Bundes sowie der durch die Bundesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache, hinsichtlich der Organe der Länder und Gemeinden sowie der durch die Landesgesetzgebung zu regelnden Selbstverwaltung in der Grundsatzgebung Bundessache, in der Ausführungsgesetzgebung und in der Vollziehung Landessache.

Gemäß § 3 Auskunftspflichtgrundsatzgesetz regelt die Landesgesetzgebung, in welchem Umfang Auskünfte zu erteilen sind, und inwieweit besondere Einrichtungen mit der Erfüllung der Auskunftspflicht betraut werden können.

Gemäß § 6 Auskunftspflichtgrundsatzgesetz hat die Landesgesetzgebung den Fall der Verweigerung einer Auskunft so zu regeln, daß auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen ist.

Weder das Auskunftsgesetz, noch das Bundesgrundsatzgesetz regeln näher, was unter einer Auskunft zu verstehen ist, wobei das Auskunftsgesetz aber durch die oben wiedergegebenen Bestimmungen eine detailliertere Festlegung unternimmt.

So verankert etwa § 1 Abs. 2 Auskunftsgesetz - in Übereinstimmung mit Lehre und Judikatur zum Auskunftsbegriff in Art. 20 Abs. 4 B-VG und im Auskunftspflichtgesetz des Bundes, BGBl. Nr. 28/1987 - das Merkmal, daß eine Auskunft eine Wissenserklärung darstellt (vgl. Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1993, 18, und etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1989, 88/01/0212).

Wie sich aus den Materialien zum Auskunftspflichtgrundsatzgesetz ergibt, geht dieses von dem Auskunftsbegriff aus, der auch Art. 20 Abs. 4 B-VG zugrundeliegt. Die im § 1 vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung ist daher im Lichte des Art. 20 Abs. 4 B-VG zu sehen.

In diesem Sinne wird aus dem Zusammenhang von § 1 und § 3 des Auskunftspflichtgrundsatzgesetzes abzuleiten sein, daß die Landesgesetzgebung bei der Regelung des Umfanges der Auskunftserteilung grundsätzlich an den Auskunftsbegriff des Art. 20 Abs. 4 B-VG gebunden ist.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind aus Anlaß des vorliegenden Falles auch keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der oben angeführten Bestimmungen des Auskunftsgesetzes entstanden, zumal sich § 1 Abs. 2 Auskunftsgesetz an den auch dem B-VG und dem Auskunftspflichtgesetz des Bundes zugrunde liegenden Auskunftsbegriff hält. Insbesondere ist etwa aus den Materialien zum Art. 20 Abs. 4 B-VG (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 39 Blg NR XVII. GP, 3) ersichtlich, daß der Bundesverfassungsgesetzgeber durch Art. 20 Abs. 4 B-VG eine Ausdehnung der im Bundesministeriengesetz verankerten Auskunftsverpflichtung auf alle Verwaltungsorgane erreichen wollte. Hinsichtlich des Auskunftsbegriffes knüpfte der Bundesverfassungsgesetzgeber ersichtlich am Auskunftsbegriff des § 3 Z. 5 BMG an (vgl. zur Auslegung des Begriffs Auskunft in Art. 20 Abs. 4 B-VG Perthold-Stoitzner, Die Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane, 1993, 10 ff, und Perthold-Stoitzner, Das Auskunftsrecht nach Art. 20 Abs. 4 B-VG, ecolex 1991, 651 ff). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage halten sich insbesondere § 1 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 Auskunftsgesetz in dem vom Auskunftspflichtgrundsatzgesetz gezogenen Rahmen.

Ungeachtet des Umstandes, daß es das Auskunftsgesetz unternimmt, den Auskunftsbegriff allgemein zu umschreiben, bleibt festzuhalten, daß damit noch nicht alle Fragen bezüglich des Umfanges der Auskunftspflicht, soweit sich ein solcher aus dem Begriff der Auskunft allein ergeben kann, geklärt werden.

Dies zeigt sich etwa an den Fragen der Erteilung von Rechtsauskünften oder der Mitteilung von Absichten und Einstellungen der Behörde (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1989, 88/01/0212), aber auch an den vorliegendenfalls begehrten Auskünften über die Gründe behördlichen Handelns oder Unterlassens. Soweit in diesem Zusammenhang insbesondere der Begriff der Wissenserklärung in § 1 Abs. 2 Auskunftsgesetz auslegungsbedürftig ist, ist im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Normen ein Rückgriff auf die Auslegungsergebnisse zu Art. 20 Abs. 4 B-VG und zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes zulässig (in diesem Sinne auch Perthold-Stoitzner, a.a.O., 21, FN 48). Während für die Rechtsauskünfte und die Auskünfte über Absichten Stellungnahmen in Lehre und Judikatur vorhanden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, 90/05/0074) wurde die Frage der Auskunftserteilung über Gründe und Motive behördlichen Handelns - soweit ersichtlich - noch nicht explizit behandelt (vgl. aber zur Frage, ob eine Auskunft in einer Angelegenheit, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ist, zu erteilen ist, das hg. Erkenntnis vom 7. November 1988, 88/10/0116).

Im Hinblick auf die aus den parlamentarischen Materialien ableitbare Absicht des Verfassungsgesetzgebers (vgl. die RV 39 BlgNR XVII. GP), geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß derartige Auskünfte nicht zu den Wissenserklärungen, die von Art. 20 Abs. 4 B-VG erfaßt sein sollen, zählen.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist die Beurteilung der belangten Behörde, daß eine Auskunft auf die Fragen, weshalb kein Ortsbildsachverständiger dem Verfahren beigezogen worden sei bzw., weshalb eine Vorlage des Projektes an den Fachbeirat für architektonische und städtebauliche Fragen nicht erfolgt sei, nach dem Auskunftsgesetz nicht zu erteilen ist, zutreffend:

Es trifft zunächst nicht zu, daß der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung zu entnehmen ist, daß die belangte Behörde die begehrten Auskünfte als Willenserklärung qualifiziert hätte.

Die Abgrenzung zwischen den Wissenserklärungen und den Willenserklärungen ist - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - im vorliegenden Falle nicht von Bedeutung. Der belangten Behörde kann nicht unterstellt werden, daß sie mit ihrer Begründung darauf abgezielt hätte, die von den Beschwerdefüherern gestellten Anträge als auf eine Willenserklärung gerichtet zu qualifizieren. Entscheidend ist, daß auch dann, wenn eine bestimmte Mitteilung nicht als Willenserklärung zu qualifizieren wäre, für das befragte Organ die Frage auftritt, ob die Auskunft zu erteilen ist. Nicht jede mögliche Mitteilung, die nicht als Willenserklärung zu qualifizieren ist, ist damit auch schon als eine Mitteilung, die aufgrund des Auskunftsgesetzes geboten ist, zu verstehen. Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 2 des Auskunftsgesetzes ergibt, sind die grundsätzlich als mögliche Auskünfte gemäß § 1 in Frage kommenden Auskünfte unter bestimmten Umständen nicht zu erteilen. Darüber hinaus läßt die scheinbar definitorische Festlegung in § 1 Abs. 2 Auskunftsgesetz wie gezeigt bei genauerer Betrachtung weitere Fragen über die Reichweite der Auskunftspflicht nach dem Vorarlberger Auskunftsgesetz offen (wie sich beispielsweise aus dem Wortlaut "dem zur Auskunft verpflichteten Organ aufgrund seiner amtlichen Tätigkeit bekannt" ergibt, scheint § 1 Abs. 2 auf das Wissen des EINZELNEN ORGANWALTERS abzustellen. Bei verfassungskonformer Interpretation wird man diesen Wortlaut jedoch im Hinblick auf § 1 des Auskunftspflichtgrundsatzgesetzes in Verbindung mit Art. 20 Abs. 4 B-VG nicht dahingehend verstehen können, daß § 1 Abs. 2 des Auskunftsgesetzes eine abschließende Definition der Auskunft im Sinne des Landesgesetzes trifft; die Auskunftsverpflichtung ist aber vielmehr dann gegeben, wenn eine Information beim ORGAN vorhanden ist, nicht bloß einem einzelnen Organwalter).

Geht man davon aus, daß das Vorarlberger Landesgesetz den Auskunftsbegriff gegenüber jenem des Art. 20 Abs. 4 B-VG und dem Auskunftspflichtgrundsatzgesetz jedenfalls nicht einschränken wollte, und grundsätzlich eine Identität der Auskunfstbegriffe im Bundes- und Landesrecht gegeben ist, so ergibt sich, daß insbesondere auch dem in der Beschwerde zitierten Grundgedanken der Auskunftsregelung, nämlich TRANSPARENZ UND BÜRGERNÄHE DER VERWALTUNG ZU GEWÄHRLEISTEN und dem verstärkten Bedürfnis nach verbesserter Information über die Verwaltung Rechnung zu tragen (39 Blg NR XVII. GP., 3) für die Auslegung des Vorarlberger Auskunftsgesetzes Bedeutung zukommt.

Bei dieser Rechtslage ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht, wenn sie die Frage, weshalb eine Vorlage des Projektes an den Fachbeirat für architektonische und städtebauliche Fragen nicht erfolgt ist, als nicht vom Auskunftsrecht erfaßt ansieht. Den Beschwerdeführern ist zuzugeben, daß auch Absichten oder Motive des Behördenhandelns nicht als außerhalb des Wirkungsbereiches der Behörde gelegen anzusehen sind, wenn sich diese Absichten oder Motive auf die Tätigkeit der Behörde in ihrem Zuständigkeitsbereich beziehen. Aus den Materialien zur B-VG-Novelle des Jahres 1987 und den bundesgesetzlichen Regelungen läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Verfassungsgesetzgeber bzw. der Gesetzgeber des Bundesgrundsatzgesetzes eine Auskunftspflicht dahingehend regeln wollten, daß in Ergänzung verfahrensrechtlicher Positionen die Parteien eines Verwaltungsverfahrens ÜBER DIE in den VERFAHRENSRECHTLICHEN REGELUNGEN enthaltenen Vorschriften hinaus weitere RECHTE IM HINBLICK AUF EINE BEGRÜNDUNG DES BEHÖRDLICHEN HANDELNS ableiten können sollten. Bei der Auslegung des Begriffes der Wissenserklärung im Sinne des § 1 Abs. 2 Auskunftsgesetz ist wie bei der allgemeinen Auslegung des Begriffes der Auskunft im Sinne des Art. 20 Abs. 4 B-VG davon auszugehen, daß damit eine PFLICHT ZUR INFORMATION ÜBER DIE TÄTIGKEIT der Behörden, NICHT aber EINE VERPFLICHTUNG ZUR BEGRÜNDUNG BEHÖRDLICHEN HANDELNS oder Unterlassens geschaffen werden sollte. Vor allem kann im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber den Organen der Vollziehung - neben der ohnehin bestehenden politischen Verantwortung gegenüber den jeweiligen gesetzgebenden Körperschaften - im Wege der Auskunftspflicht auch eine Verpflichtung überbinden wollte, ihre Handlungen und Unterlassungen auch dem anfragenden Bürger gegenüber zu motivieren und damit - letztlich - zu rechtfertigen.

Der belangten Behörde kann daher im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie die verlangte Auskunft als nicht vom Auskunftsbegriff umfaßt angesehen hat. Dabei ist der belangten Behörde grundsätzlich in ihrer Einschätzung zur Frage der Auskunftsverpflichtung bezüglich behördlicher Willensbildungsprozesse in einem Verwaltungsverfahren beizutreten (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zum Auskunftspflichtgesetz des Bundes vom 7. November 1988, Zl. 88/10/0116, dem zufolge keine Verpflichtung besteht, Auskünfte über Fragen zu geben, die Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens sind, welches jederzeit über Initiative einer Partei in Gang gesetzt werden kann, da der Gesetzgeber keine Parallelität von Verwaltungsverfahren und Auskunftspflicht interdiert habe; wie der Gerichtshof bereits in diesem Erkenntnis ausgesprochen hat, muß dies umso mehr in einem Fall gelten, wo bereits ein entsprechendes Verwaltungsverfahren anhängig ist). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß Fragen der Verfahrensgestaltung je nach Verfahrensordnung mit dem Rechtsmittel gegen die Erledigung in der Sache oder mit eigenem verfahrensrechtlichen Rechtsbehelf angefochten werden können und dabei auch die verfahrensrechtlichen Fragen problematisiert werden können. Die Überlegung gilt aber im Hinblick auf die obigen Ausführungen zur Zielrichtung des Auskunftsrechts gleichermaßen für Maßnahmen, die ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren (eine gesetzliche Grundlage zur Befassung des gegenständlichen Beirats besteht nicht) gesetzt oder nicht gesetzt werden. Es ist in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hinzuweisen, daß die entsprechende Disposition der Behörden (etwa hinsichtlich der Einschaltung weiterer Gutachter oder von Beiräten wie im vorliegenden Fall) insoweit auch nicht gänzlich ohne Rechtsgrundlage erfolgt, als - wie das vorliegende Beispiel zeigt - von Behörden im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren gesetzte Maßnahmen, die nicht zwingend gesetzlich geboten sind, sich jedenfalls im Rahmen der anzuwendenden Verfahrensvorschriften zu halten haben und etwa Fragen der Säumnis oder sonstige Berührungen von Parteirechten auftreten könnten, sodaß auch nicht ausgeschlossen ist, daß derartige Maßnahmen zum Gegenstand von Rechtsmittelverfahren werden können.

Aus den gleichen Gründen ist aber die Frage, weshalb kein Ortsbildsachverständiger beigezogen wurde, unabhängig davon, welche Informationen den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt ihres Auskunftsbegehrens aus dem Verwaltungsakt zur Verfügung standen, nicht als von der Auskunftsverpflichtung nach § 1 Auskunftsgesetz erfaßt anzusehen (wobei es sich hier um eine unmittelbar das Verwaltungsverfahren betreffende Frage handelt, die gegebenenfalls im Berufungsverfahren zu relevieren wäre; die Frage, ob die Information aus dem Akt zugänglich ist, spielt dann eine Rolle, wenn die gewünschte Auskunft an sich zu erteilen ist; nur insofern kommt dem Hinweis im angefochtenen Bescheid auf die Zugänglichkeit einer Information Berechtigung zu). Auch diesbezüglich ist daher die Beurteilung der belangten Behörde zutreffend.

Da somit bereits aus der Beschwerde und dem vorgelegten Bescheid zu erkennen ist, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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