Normen
AVG §40 Abs1;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1973 §8 Abs2;
AVG §40 Abs1;
AVG §52;
BauPolG Slbg 1973 §8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und aus dem in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Die mitbeteiligte Partei (kurz: Bauwerberin) kam mit Ansuchen vom 31. Juli 1992 bei der Baubehörde erster Instanz um Bewilligung für den Umbau eines bestehenden Objektes sowie für die Errichtung eines Wohnhausneubaues samt Tiefgarage und einer weiteren Garage auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in Salzburg ein. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer eines benachbarten Grundstückes.
Über das Ansuchen wurde von der Behörde mit Kundmachung vom 16. August 1993 für den 15. September 1993 eine mündliche Bauverhandlung anberaumt, zu der unter anderem die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG ordnungsgemäß geladen wurden. Zwei Tage vor der Verhandlung nahm der Erstbeschwerdeführer bei der Behörde Akteneinsicht und hatte dabei Gelegenheit, die Sachlage mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu erörtern.
Die mündliche Bauverhandlung begann am 15. September 1993 um 08.00 Uhr vormittags; neben dem Erstbeschwerdeführer, der dabei auch die rechtlichen Interessen seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, vertrat, waren auch andere Nachbarn bzw. deren Vertreter anwesend. Zum Gang der Verhandlung heißt es in der Beschwerde insbesondere wörtlich:
"Zu Beginn der Verhandlung haben diese Nachbarn an Ort und Stelle vehement ihren Protest gegen das vorliegende Projekt vorgebracht. Aus den Erklärungen der Nachbarn und Anrainervertreter, insbesonders des Erstbeschwerdeführers, ist insgesamt klar und eindeutig hervorgegangen, daß diese das Projekt wegen seiner Größe und seines Aussehens, vor allem, weil sich dieses auch in keiner Weise in das bestehende Baugefüge einordnet, ablehnten. Es war auch der Unmut der Nachbarn über die vorliegende Planung deutlich erkennbar.
Der Verhandlungsleiter, Mag. H, hat jedoch in der Folge den Anwesenden erklärt, daß das Projekt durch die Behörde eingehend vorgeprüft worden ist, allen gesetzlichen Bestimmungen entspricht und ein Einspruch der Nachbarn, betreffend Größe und Gestaltung des Projektes keinerlei Aussicht auf Erfolg hätte, zumal den Nachbarn diesbezüglich auch keine Einspruchsrechte zustehen würden. Durch einen derartigen Einspruch könnte das Verfahren lediglich verzögert, keinesfalls aber eine positive Bewilligung (Baubewilligung) verhindert werden.
Durch diese Erklärungen des Verhandlungsleiters, eines rechtskundigen, hochrangigen Beamten wurden der Erstbeschwerdeführer und die übrigen anwesenden Nachbarn veranlaßt, ihren Widerstand gegen das Projekt aufzugeben. Diese wurden vom Verhandlungsleiter auch dahingehend beraten, daß es sinnvoller wäre, Forderungen zu stellen und danach zu trachten, mit dem Vertreter der Bewilligungswerberin zu einer privatrechtlichen Vereinbarung zu gelangen, als Einwendungen zu erheben, die keinerlei Aussicht auf Erfolg hätten. Allein aufgrund dieser Erklärungen des Verhandlungsleiters hat der Erstbeschwerdeführer bei der mündlichen Verhandlung die Erhebung von Einwendungen zu Protokoll gegen Größe und Aussehen des Bauvorhabens unterlassen. Er hat darauf vertraut, daß ein von der Baubehörde vorgeprüftes und sodann als gesetzes- und normenkonform erkanntes Projekt tatsächlich allen geltenden baurechtlichen Vorschriften entsprechen muß, sodaß Einwendungen gegen ein derartiges Projekt rechtlich aussichtslos sind. Einzig deshalb hat der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen inneren Überzeugung sodann in der Verhandlung eine Stellungnahme zu Protokoll gegeben, die davon ausging, daß die beantragte Baubewilligung erteilt wird, und sich daher darauf beschränkt hat, bestimmte Forderungen an die Bewilligungswerberin zu stellen."
Auch eine weitere Nachbarin stellte, ohne Einwendungen zu erheben, derartige "Forderungen", deren Erfüllung namens der Bauwerberin zugesagt wurde, was auch in der Verhandlungsniederschrift festgehalten, und sodann im Baubewilligungsbescheid erster Instanz beurkundet wurde - (im angefochtenen Bescheid heißt es dazu, daß diese Forderungen bzw. zivilrechtlichen Vereinbarungen sich im wesentlichen auf eine durchzuführende Beweissicherung, eine Sicherstellung der Einleitung von Abwässern in ein Gerinne, eine Durchführung von Bepflanzungen, eine Wahl einer bestimmten Dachfärbelung, die Absicherung einer bestehenden Einfriedung und der Baugrube, sowie die Benützung der Abstellplätze und letztlich der Inanspruchnahme des Luftraumes durch den Baukran bezogen).
Der Erstbeschwerdeführer hatte sich nach Abgabe seiner Stellungnahme von der Verhandlung entfernt. Diese wurde nach einer etwa einstündigen Unterbrechung zur Mittagszeit vom Verhandlungsleiter schließlich um 16.45 Uhr ausdrücklich geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war ein Teil der technischen Amtsgutachten noch nicht erstattet bzw. (wie es im angefochtenen Bescheid heißt) noch nicht protokolliert worden. Dies erfolgte am 30. September 1993 in den Amtsräumen der Baubehörde; bei dieser "Zusammenkunft" waren außer dem Verhandlungsleiter zwei Amtssachverständige, ein Vertreter des Straßen- und Brückenamtes, der Planverfasser, der Vertreter der Bewilligungswerberin und ein Schriftführer anwesend; Nachbarn wurden nicht beigezogen.
Am 3. November 1993 erließ die Baubehörde erster Instanz einen stattgebenden Baubewilligungsbescheid, gegen den die Beschwerdeführer Berufung einlegten. Darin und in einem Ergänzungsschriftsatz im Zuge des Berufungsverfahrens erhoben sie eine Reihe von Einwendungen, unter anderem zur Gebäudehöhe und brachten (unter anderem) zur Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit dieser Einwendungen vor, daß der Verhandlungsleiter seine Manuduktionspflicht verletzt habe wie auch, daß die Zusammenkunft vom 30. September 1993 in Wahrheit (ebenfalls) eine Bauverhandlung gewesen sei, zu der man sie hätte beiziehen müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Begründend führte sie (zusammengefaßt) aus, daß die erhobenen Einwendungen präkludiert seien: In der Bauverhandlung seien keine Einwendungen erhoben worden, und die Zusammenkunft vom 30. September 1993 sei keine mündliche Verhandlung (im formellen Sinn) gewesen. Im Hinblick darauf, daß die mündliche Verhandlung vom 15. September 1993 durch den Verhandlungsleiter am späten Nachmittag formell geschlossen worden sei und die Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt die Verhandlung bereits verlassen hatten, sei kein Verfahrensmangel darin zu erblicken, daß sie zu dieser am 30. September 1993 bei der Baubehörde abgeführten Amtshandlung nicht geladen bzw. nicht zugezogen worden seien. Diese "Amtshandlung" stelle keine Fortsetzung der mündlichen Bauverhandlung dar, sondern bilde lediglich eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens betreffend der Abgabe noch fehlender technischer Gutachten, die bei der mündlichen Verhandlung aus Zeitgründen nicht mehr aufgenommen worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, daß die Baubehörde erster Instanz diese ergänzenden Gutachten auch noch am 15. September 1993 bei einer (z.B. bis in die späten Abendstunden) weitergeführten mündlichen Verhandlung hätte abgeben lassen können, bei der die Beschwerdeführer, die sich ja bereits entfernt hatten, nicht zugegen gewesen wären. Andererseits sei festzuhalten, daß die Baubehörde diese weiteren Amtsgutachten auch ohne einen diesbezüglichen "Amtstermin" auf schriftlichem Wege hätte einholen können, sodaß auch aus dieser Sicht keinesfalls eine Verkürzung der Rechte der Beschwerdeführer erblickt werden könne. Im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern (teils durch Vertreter) unterfertigte zustimmende Erklärung und der mit der Bauwerberin getroffenen Übereinkunft und angesichts des Verlassens der mündlichen Verhandlung könne in der Unterlassung der Gewährung eines ergänzenden Parteiengehörs weder ein Verfahrensmangel an sich erblickt werden, noch könnten damit die Rechtswirkungen der eingetretenen Präklusion beseitigt werden (der angefochtene Bescheid befaßt sich auch - mit eingehenden Ausführungen - inhaltlich mit den behaupteten Verletzungen von Nachbarrechten).
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A uva.).
Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist primär entscheidend, ob die Beschwerdeführer rechtzeitig derartige Einwendungen erhoben haben. Das ist zu verneinen.
Die weitwendigen Beschwerdeausführungen vermögen nicht darüber hinwegzutäuschen, daß die Beschwerdeführer in der Bauverhandlung vom 15. September 1993 keine Einwendungen erhoben haben, wie sie selbst einräumen. Das Vorbringen an anderer Stelle der Beschwerde, daß die eingangs der Verhandlung geäußerten Bedenken gegen die Größe und das Aussehen des Projektes (bereits) als entsprechende Einwendungen anzusehen seien (zu ergänzen: auf die die Behörde bei der Erteilung der Baubewilligung Bedacht hätte nehmen müssen) ist angesichts des Verlaufes der Bauverhandlung unzutreffend: Auch dann, wenn man die eingangs der Verhandlung geäußerten Bedenken als Einwendungen ansähe, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie aufrecht erhalten wurden. Am Eintritt der Präklusionsfolgen vermag der Umstand nichts zu ändern, daß Einwendungen im Hinblick auf eine Erläuterung durch den Verhandlungsleiter oder aufgrund der von diesem vertretenen Rechtsauffassung nicht erhoben (allenfalls: zurückgezogen) wurden, die die Beschwerdeführer nun als rechtlich unzutreffend erachten, ebensowenig aber auch der Umstand deshalb, daß beim Lokalaugenschein weder die äußeren Abgrenzungen des Bauwerkes ausgepflockt, noch eine Bauattrappe angefertigt worden sei (wobei sich aus den Beschwerdeausführungen ergibt, daß an sich die Beschwerdeführer - der Erstbeschwerdeführer auch als Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin - ohnedies entsprechende Vorstellungen von der Größe und vom Aussehen des Projektes hatte, weil er ja sonst eingangs der Verhandlung nicht dagegen Bedenken angemeldet hätte).
Zu prüfen ist schließlich, ob die "Zusammenkunft" am 30. September 1993 rechtlich als (weitere) Bauverhandlung zu werten ist, zu der die Beschwerdeführer zu laden gewesen wären (mit der weiteren Folge, daß sie mangels Beiziehung die Einwendungen zulässigerweise im Berufungsverfahren nachholen konnten).
Gemäß dem § 8 Abs.1 des Salzburger BauPolG vom 11. Juli 1973, LGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung
LGBl. Nr. 100/1992 hat die Baubehörde zunächst das Ansuchen einer Vorprüfung zu unterziehen. Ergibt diese auf unzweifelhafte Weise, daß das Vorhaben aus öffentlichen Rücksichten (§ 9 Abs. 1 BauPolG) unzulässig ist, so ist das Ansuchen abzuweisen. Andernfalls ist in das weitere Ermittlungsverfahren einzutreten. Nach Abs. 2 leg. cit. ist im weiteren Ermittlungsverfahren jedenfalls eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung (Bauverhandlung) durchzuführen, wenn das Ansuchen eine Bewilligung zur Errichtung eines oberirdischen Baues, Zu- oder Aufbaues mit über 100 cbm umbauten Raum betrifft. Einer mündlichen Verhandlung sind die Parteien (§ 7 BauPolG - dazu zählen auch unter den dort genannten Voraussetzungen die Nachbarn) und ein bautechnischer Sachverständiger sowie nach Bedarf weitere Sachverständige, der Verfasser der Pläne und technischen Beschreibungen sowie, soferne er der Behörde bereits bekanntgegeben wurde, der Bauführer beizuziehen.
Aus der Formulierung des Gesetzes (§ 8 Abs. 2 BauPolG), daß im weiteren Ermittlungsverfahren jedenfalls eine mit einem Augenschein verbundene mündliche Verhandlung durchzuführen ist (dies unter den weiteren dort genannten Voraussetzungen), folgt, daß nicht das GESAMTE weitere Ermittlungsverfahren im Rahmen einer Bauverhandlung durchzuführen ist. Wesentlich ist, daß dadurch der Zweck der Bauverhandlung nicht vereitelt wird. Diese dient - in bezug auf die im Beschwerdefall relevante Frage der Verletzung allfälliger Nachbarrechte - insbesondere (auch) dazu, den Nachbarn die Möglichkeit zu bieten, zu dem Vorhaben Stellung zu nehmen. Dem wurde im Beschwerdefall entsprochen. Wenn die Behörde angesichts der konkreten Umstände des Beschwerdefalles, insbesondere angesichts des Umstandes, daß die Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben und sich der allein anwesende Erstbeschwerdeführer (auch in Vertretung der Zweitbeschwerdeführerin) bereits von der Verhandlung entfernt hatte, es im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit als tunlich erachtete, nicht auch noch die ausständigen Gutachten erstatten zu lassen und zu protokollieren, sondern die Verhandlung zu schließen und das Ermittlungsverfahren (darum handelt es sich ja) zu einem späteren Zeitpunkt (30. September 1993) abzuschließen, ohne neuerlich eine förmliche Bauverhandlung unter Beiziehung aller Parteien (§ 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 7 BauPolG) anzuberaumen, kann darin im Beschwerdefall keine Verletzung von Nachbarrechten der Beschwerdeführer erblickt werden. Insbesondere ergeben sich auch keine Hinweise, daß es in diesem weiteren Ermittlungsverfahren zu einer Projektänderung oder
dgl. gekommen wäre, die nachbarliche Interessen der Beschwerdeführer berühren würde. Die Beschwerdeführer behaupten auch nicht, daß ihnen eine solche Verletzung nachbarlicher Rechte erst durch ein in ihrer Abwesenheit erstattetes Gutachten erkennbar geworden sei und sie diese in der Berufung (daher rechtzeitig) geltend gemacht hätten; sie behaupten auch keine - auch im Berufungsverfahren unbehoben gebliebene - Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch wenn die Beurteilung der Beschwerdeführer zuträfe, daß die Behörde das Ansuchen gemäß § 8 Abs. 1 BauPolG richtigerweise bereits im Zuge der Vorprüfung hätte abweisen müssen, wären die Beschwerdeführer auch durch eine solche Unterlassung in keinem subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht verletzt worden.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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