VwGH 94/06/0017

VwGH94/06/001717.3.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des OS und der HS in X, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. August 1993, Zl. 03-20 Schi 33-91/6, betreffend Gemeingebrauch nach dem Steiermärkischen Landesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
LStVwG Stmk 1964;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §13 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art132;
LStVwG Stmk 1964;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer haben an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde drei Anträge gerichtet: 1. einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, in welchem Umfang der Platz "vor dem Glasererhaus" in X Nr. 4 dem Gemeingebrauch zur Verfügung steht, 2. einen Antrag auf Entfernung eines Schildes sowie 3. einen Antrag auf Entfernung eines Gittertores jeweils auf dem Grundstück 625 KG X. Infolge eines Devolutionsantrages der Beschwerdeführer hat der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 21. Februar 1991, Zl. 78/1989-91, festgestellt, daß in diesem Bereich (Platz vor dem "Glasererhaus" in X Nr. 4) kein öffentlicher Gebrauch stattfinde. Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tage zur Zl. 225/1990-91, hat der Gemeinderat das Ansuchen auf Entfernung des Gittertores und eines Schildes abgewiesen. Die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen beide Bescheide hat die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid abgewiesen.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 29. November 1993, Zl. B 1654/93-3, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

In der über Aufforderung ergänzten Beschwerde wird

Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird - zusammengefaßt - ausgeführt, die einzige Zufahrt zum Anwesen der Beschwerdeführer stelle ein öffentlicher Weg mit einer Breite von nur 2,50 m und einem Gefälle bis zu 30 % dar. Dieser Weg ende als Sackgasse, eine direkte Zufahrt zum Wohnhaus der Beschwerdeführer sei nur sehr eingeschränkt möglich. Nach der Zufahrt müßte reversiert werden, was im Hinblick auf die geschilderten Umstände praktisch unmöglich sei. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Benützung ihrer Liegenschaft hätten die Beschwerdeführer (und auch weitere drei Familien) die in Rede stehende Zufahrt und auch die Zustellung für Einkäufe, Brennmaterial und sonstige Gegenstände insofern benützt, als auf dem von der Familie B. abgesperrten Teil der Parzelle 625 Fahrzeuge vorübergehend abgestellt worden seien; auf dieser Parzelle seien die Fahrzeuge dann entladen worden und die Gegenstände mit einem Handwagen über die steile Zufahrt zur Liegenschaft der Beschwerdeführer weitertransportiert worden.

Gemäß § 2 des Steiermärkischen Landes-Straßenverwaltungsgesetzes (LStVG 1964), LGBl. Nr. 154, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973, sind öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes alle Straßen, die entweder von den zuständigen Stellen bestimmungsgemäß dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden sind oder die in langjähriger Übung allgemein, ohne Einschränkung und unabhängig vom Willen des Grundeigentümers und dritter Personen für ein dringendes Verkehrsbedürfnis benützt werden. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung entscheidet die Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen dann, wenn Zweifel bestehen, ob eine Straße als öffentlich anzusehen ist oder in welchem Umfang sie der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung schon mehrmals mit der hier maßgeblichen Frage auseinandergesetzt, ob jenen Personen, die die Einleitung eines Verfahrens auf Öffentlichkeitserklärung, bzw. auf Feststellung des Bestandes einer öffentlichen Straße, Parteistellung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt, so in seinen Erkenntnissen vom 18. September 1984, Slg. Nr. 11.522/A, und vom 18. Juni 1991, Zlen. 90/05/0198, 90/05/0199, 90/05/0200, 90/05/0202, ausgesprochen, daß eine Antragstellung kein rechtliches Interesse und sohin auch keine Parteistellung im Verfahren begründe und einem bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragsteller Parteistellung nicht zukomme und zwar auch dann nicht, wenn über sein Begehren ein Verfahren eingeleitet worden sei. Der Gesetzgeber habe hier bewußt der Behörde die Möglichkeit eingeräumt, schon aufgrund des Begehrens eines bloß Beteiligten ein Feststellungsverfahren durchzuführen, ohne daß diesem Beteiligten aus diesem Grunde Parteistellung zukäme. Der Verwaltungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen, die eine Parteistellung von bloß am Gemeingebrauch interessierten Antragstellern verneint hat. Kam aber den Beschwerdeführern im Verfahren Parteistellung nicht zu, so war ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen, da eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid nicht in Betracht kommt (vgl. auch den hg. Beschluß vom 28. März 1969, Slg. Nr. 7544/A).

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