VwGH 94/05/0366

VwGH94/05/036631.1.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Anträge der M in H, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluß vom 11. Oktober 1994, Zl. 94/05/0278, abgeschlossenen Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

1. Der Wiederaufnahmeantrag wird abgewiesen.

2. Der Wiedereinsetzungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem obgenannten Beschluß vom 11. Oktober 1994 stellte der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren über eine von der Antragstellerin eingebrachte Beschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 17. März 1994, Zl. R/1-V-93110/00, ein. Da die Beschwerdeführerin einen Verbesserungsauftrag in einigen Punkten nicht erfüllt habe, sei die im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellte Fiktion der Rückziehung der Beschwerde eingetreten.

Nunmehr gegenständlich ist ein als "Rekurs - Eingabe" bezeichnetes Schreiben der seinerzeitigen Beschwerdeführerin, beinhaltend Anträge auf Wiederaufnahme und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Kern ihres Vorbringens strebt die Antragstellerin die Wiederaufnahme des eingestellten Verfahrens wegen einer behaupteten "menschenrechtlich nicht gedeckten Vorgangsweise" an.

Dem Vorbringen ist aber die Behauptung eines der im § 45 Abs. 1 Z. 1 bis 5 VwGG taxativ aufgezählten Wiederaufnahmsgründe nicht zu entnehmen, weshalb dem Antrag von vornherein der Erfolg zu versagen war, ohne daß es der Erteilung eines Verbesserungsauftrages bedurfte.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erlitten hat. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, inwieweit sie durch ein unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis eine Frist versäumt hätte. Auch diesem Antrag mußte von vornherein der Erfolg versagt werden, ohne daß es der Erteilung eines Verbesserungsauftrages bedurft hätte.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich aus prozeßökonomischen Gründen zu nachstehender Klarstellung veranlaßt: Selbst wenn die Antragstellerin eine allen Formvorschriften entsprechende Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung erhoben hätte, wäre dieser Beschwerde kein Erfolg beschieden gewesen, weil durch den Bescheid ihrer Vorstellung Folge gegeben worden war und der von ihr bekämpfte Berufungsbescheid aufgehoben worden war. Die Antragstellerin wollte sich aber gar nicht gegen den tragenden Aufhebungsgrund - unleserliche Unterschrift des Bürgermeisters und damit Verletzung des § 18 Abs. 4 AVG - zur Wehr setzen, wie sie in ihrer Eingabe vom 12. August 1994 klarlegte. Durch die nicht die Aufhebung tragenden sonstigen Begründungselemente dieses Vorstellungsbescheides trat eine Rechtsverletzung der Vorstellungswerberin aber nicht ein (siehe zuletzt das hg. Erkenntnis vom 30. August 1994, Zl. 94/05/0096). Vielmehr kann die Beschwerdeführerin gegen einen im fortgesetzten Verfahren ergehenden Bescheid des Gemeinderates neuerlich Vorstellung erheben, ebenso wie sie dann gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde abermals Beschwerde vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts führen kann. Im hier eingestellten Verfahren wäre es hingegen zu einer Entscheidung über die Frage, ob Abwässer auf den vorbeiführenden Weg gelangen dürfen und ob die Jauche sachgemäß zu entsorgen sei (Wiedergabe des Berufungsbescheides im bekämpften Vorstellungsbescheid vom 17. März 1994) keinesfalls gekommen.

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