VwGH 94/05/0353

VwGH94/05/035320.12.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des XF in L und der YF in P, beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. Oktober 1994, Zl. BauR-011272/1-1994 Wö/Neu, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Brügermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §33 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO OÖ 1976 §33 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Hauses L, G-Straße 51.

Aufgrund einer am 25. Jänner 1993 vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz durchgeführten behördlichen Überprüfung wurde festgestellt, daß auf dem Standort in L, G-Straße 51, baubewilligungspflichtige Maßnahmen ohne Vorliegen einer baubehördlichen Bewilligung durchgeführt wurden. Ebenso wurde durch verschiedene Adaptierungen von Räumlichkeiten eine weitgehende Änderung des ursprünglichen Verwendungszweckes der Baulichkeiten vorgenommen, die ebenfalls durch keine baubehördliche Bewilligung gedeckt waren. Aufgrund des weiteren Ermittlungsverfahrens, in dem auch dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, erging der Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 3. Februar 1994, in dem den Beschwerdeführern unter Spruch I aufgetragen wurde, bezüglich der in der Folge angeführten baulichen Maßnahmen bzw. Zweckwidmungsänderungen um die nachträgliche Baubewilligung binnen 4 Wochen anzusuchen oder diese Maßnahmen binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen; unter Spruch II wurde den Beschwerdeführern aufgetragen, die in der Folge umschriebenen baulichen Anlagen und Änderungen des Verwendungszweckes binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung der Beschwerdeführer gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 29. Juni 1994 keine Folge, der Spruch II des erstinstanzlichen Bescheides wurde aber dahingehend geändert, daß den Beschwerdeführern aufgetragen wurde, entweder für die baulichen Anlagen binnen 4 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um nachträgliche Baubewilligung anzusuchen oder sie binnen 8 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 17. Oktober 1994 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid insofern beschwert, als er an sie als Eigentümer der Baulichkeit gerichtet sei und nicht an den Mieter, der diese Maßnahmen, wie die Beschwerdeführer schon im Verwaltungsverfahren vorgebracht hätten, ohne Wissen der Hauseigentümer bzw. gegen ihre Zustimmung durchgeführt habe. Überdies hätten die Beschwerdeführer im Berufungsantrag zu Punkt II des Spruches die ersatzlose Aufhebung, nicht aber die Abänderung des Spruches beantragt. Der Bescheid sei überdies mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die belangte Behörde vollkommen offen lasse, ob aufgrund der durchgeführten baulichen Veränderungen und Zweckwidmungsänderungen ein Umbau im Sinne des § 41 Abs. 2 lit. e O.ö. Bauordnung vorliege oder bloß eine Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden im Sinne des § 41 lit. d, allenfalls lit. f O.ö. Bauordnung.

Gemäß § 61 Abs. 1 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 68/1988, hat die Baubehörde, wenn sie feststellt, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde - unbeschadet der Bestimmung des § 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, daß der baupolizeiliche Auftrag dem Eigentümer der baulichen Anlage zu erteilen ist. Die Verpflichtung zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes trifft den jeweiligen Eigentümer der baulichen Anlage, unabhängig davon, ob er selbst oder seine Rechtsvorgänger den konsenswidrigen Zustand hergestellt haben, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 17. November 1975, Zl. 1259/75, ausgesprochen hat. Der Gerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Er hegt auch keine Bedenken dagegen, den Beseitigungsauftrag demjenigen zu erteilen, der aufgrund zivilrechtlicher Normen die Möglichkeit hat, den Auftrag - auch gegenüber dem Mieter - durchzusetzen. Mit Recht haben daher schon die Gemeindebehörden den baupolizeilichen Auftrag nicht an den Mieter, sondern die Hauseigentümer erlassen.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde ist daher nach dem AVG nicht auf die geltend gemachten Berufungsgründe beschränkt (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 13. Juni 1985, Slg. 11.795/A), demgemäß kann sie im allgemeinen den Bescheid nach jeder Richtung abändern. Grenzen sind ihr dabei etwa jedenfalls durch den allfälligen Eintritt einer Teilrechtskraft, sofern die unangefochten gebliebenen Teile nicht untrennbar rechtlich verbunden waren, sowie durch eine allfällige Einschränkung des Mitspracherechtes des Berufungswerbers gesetzt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war die Berufungsbehörde daher nicht an den Berufungsantrag, mit dem die ersatzlose Aufhebung des Spruchpunktes II beantragt war, gebunden, sondern durfte, ja mußte - bei grundsätzlicher Abweisung der Berufung - den erstinstanzlichen Bescheid insofern abändern, als auch zu Spruch II ein Alternativauftrag erteilt wurde. Die Erlassung eines derartigen Alternativauftrages war aufgrund der im Ermittlungsverfahren festgehaltenen Änderungen auch gerechtfertigt, weil sich diese Änderungen den Feststellungen des bautechnischen Amtssachverständigen zufolge im wesentlichen auf Änderungen des Verwendungszweckes beschränkten, weshalb nicht von vornherein davon ausgegangen werden konnte, daß sie nicht bewilligungsfähig seien, können doch derartige Bauvorhaben gemäß § 33 Abs. 1 lit. d der O.ö. BauO über die Baufluchtlinien eines Bebauungsplanes vorgerückt werden. Im übrigen ist nicht erkennbar, inwieweit die Rechte der Beschwerdeführer verletzt sein können, wenn ihnen anstelle eines (unbedingten) Beseitigungsauftrages die Möglichkeit eingeräumt wurde, binnen einer bestimmten Frist um nachträgliche Erteilung der Baubewilligung anzusuchen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat die Aufsichtsbehörde auch nicht offen gelassen, ob sie die unter Spruchabschnitt II des Erstbescheides beschriebenen Änderungen als Umbau (§ 41 Abs. 2 lit. e der O.ö. BauO) oder als Zweckwidmungsänderung ansieht, sie hat vielmehr die Rechtsansicht des Stadtsenates, der davon ausging, daß kein Umbau vorliegt, geteilt.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

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