VwGH 94/05/0346

VwGH94/05/034619.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Gudrun und des Johann P in B, beide vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Oktober 1994, Zl. BauR - 011297/1 - 1994 Stö/Lan, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Bad Hall, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;
AVG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1;
BauRallg;
B-VG Art116 Abs2;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 278/2 KG B, welches auf Grund des Bebauungsplanes Nr. 30 Zentrum Nord der Marktgemeinde Bad Hall im gemischten Baugebiet liegt. Dieses Grundstück grenzt im Nordosten an die Bundesstraße Nr. n und östlich an die sogenannte W-Gasse, welche im Norden in einem Winkel von ca. 80 Grad in die B 122 mündet. Rund 20 m östlich der Werksgasse mündet von Süden kommend in einem Winkel von ca. 100 Grad die G-Straße (Bezirksstraße) in die B n und verläuft in der Folge weiter Richtung Nordosten. An der Kreuzung B n - G-Straße liegt an der Nordostseite - somit schräg gegenüber rund 40 m von der Nordostseite des Grundstückes Nr. 278/2, KG B, der mitbeteiligten Partei entfernt - das den Beschwerdeführern gehörige Grundstück Nr. 329/2 KG B, G-Straße 6, welches als Wohnhaus und Beherbergungsbetrieb (Gasthaus) genutzt wird.

Mit Eingabe vom 19. April 1993 beantragte die mitbeteiligte Partei die Errichtung eines Parkhauses (Parkdeck) auf ihrem Grundstück Nr. 278/2, KG B, bestehend aus einer offenen Garage mit 190 Stellplätzen (66 PKW in Parkebene 1, 61 PKW in Parkebene 2 und 63 PKW in Parkebene 3; bebaute Fläche 2088 m2, umbauter Raum 20870 m3). Laut dem angeschlossenen Bauplan und dem vorgelegten "Schalltechnischen Projekt" der S sowie der "Emissionserklärung" des Institutes für Wasseraufbereitung, Abwasserreinigung und Forschung soll im Nordosten das Projekt zum Teil an die Straßengrundgrenze der B n herangebaut werden. Die Zu- und Abfahrt zum Parkhaus von bzw. zu der B n ist ca. in der Mitte des rund 41 m breiten Gebäudes projektiert. Vor dem Einfahrtsschranken ist ein Stauraum für mindestens drei PKW vorgesehen. Im Bereich der Bundesstraße ist eine Linksabbiege- und eine Einfädelspur vorgesehen. Die Parkgarage soll rund um die Uhr zur Benützung offengehalten werden.

In der Bauverhandlung wendeten die Beschwerdeführer ein, daß sie "wegen der offenen Bauweise und der im Plan ausgewiesenen Parkhauseinfahrt im Linksabbiegeverkehr sowohl für die Bewohner als auch für die Gäste des Hauses G-Straße 6, welches im inneren Kurbezirk liegt und als gewerblicher Beherbergungsbetrieb genutzt wird, gesundheitsschädigende Immissionen (Lärm, Erschütterungen, Luftverunreinigungen etc.)" befürchten.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Partei vom 14. Jänner 1994 wurde die Baubewilligung unter Einhaltung näher im Bescheid aufgezählter Nebenbestimmungen antragsgemäß erteilt und es wurden die Einwendungen der Beschwerdeführer "wegen befürchteter gesundheitsschädigender Immissionen" abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wurde nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 1. Juli 1994 abgewiesen.

Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. Oktober 1994 wurde der gegen den vorzitierten Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung der Beschwerdeführer mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden seien. Die Baubehörden hätten im Ermittlungsverfahren entsprechende Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Bauvorhabens in lärmschutztechnischer und lufthygienischer Hinsicht eingeholt. Das lärmschutztechnische Sachverständigengutachten vom 6. April 1994 komme zu dem Ergebnis, daß die gegebene Istlärmsituation durch den Betrieb des Parkhauses nicht verändert (verschlechtert) werde und somit eine erhebliche Belästigung durch Lärm nicht gegeben sei. Ausgehend von den Daten des technischen Gutachtens komme das medizinische Sachverständigengutachten vom 20. Mai 1994 zum Ergebnis, daß der durch das Parkhaus verursachte Störlärm keine ortsunübliche Lärmquelle darstelle. Auch für den Nachtzeitraum könne eine wesentliche Beeinträchtigung des Schlafes oder gar eine Aufwachreaktion ausgeschlossen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführer vermögen die Schlüssigkeit der von der Berufungsbehörde herangezogenen Sachverständigengutachten nicht in Zweifel zu ziehen. Im schalltechnischen Projekt seien - entgegen dem Einwand der Beschwerdeführer - die vom Betrieb des Parkhauses ausgehenden Schallimmissionen hinreichend berücksichtigt worden, wobei auch die kurze Strecke von der B 122 zum Parkhaus miteinbezogen worden sei. In der Schallausbreitungsberechnung sei der Lärm nicht inkludiert, der auf der B 122 verursacht würde. Die Stellungnahmen des Bezirksbauamtes Steyr vom 24. Juni 1994 und der Firma S vom 20. Juni 1994 hätten für die Berufungsentscheidung keine ausschlaggebenden neuen Entscheidungsgrundlagen dargestellt, vielmehr nur eine Bestätigung bzw. Interpretation der bezughabenden Gutachten enthalten. Die Beschwerdeführer könnten daher in ihrem Recht auf Parteiengehör nicht deshalb verletzt sein, weil ihnen diese Stellungnahmen nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Laut Verhandlungsschrift über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 30. Juni 1994 sei der von Amts wegen bereits ausgearbeitete Bescheid in der vorliegenden Form vollinhaltlich beschlossen worden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe die Begründung des bekämpften Bescheides nicht beschlossen, entspräche daher nicht der Aktenlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer erachten sich "in ihrem subjektiven Recht auf Nichterteilung einer Baubewilligung für ein geplantes Bauvorhaben ("Parkgarage"), von dem schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Immissionen ausgehen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen, um die Gesundheit zu schädigen, sowie auf Durchführung eines gesetzeskonformen Verfahrens verletzt". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer tragen zunächst vor, es liege "Befangenheit der Baubehörden" vor. Das der Beschwerde zugrundeliegende Ansuchen der mitbeteiligten Partei um baubehördliche Bewilligung sei vom Bürgermeister der mitbeteiligten Partei eingebracht worden. Darüber habe der Bürgermeister der mitbeteiligten Partei in erster Instanz mit Bescheid vom 14. Jänner 1994 entschieden, "wobei eine Identität im Hinblick auf die Organfunktion zwischen dem Gesuchsteller und der Entscheidungsbehörde besteht". Ebenso sei vom "gesamten" Gemeinderat der mitbeteiligten Partei die Antragstellung beschlossen worden, also von dem Organ, das über die von den Beschwerdeführern gegen die Entscheidung des Bürgermeisters eingebrachte Berufung entschieden habe.

Gemäß § 7 Abs. 1 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

  1. 1. in Sachen, an denen sie selbst, ihr Ehegatte ein Verwandter oder Verschwägerter in auf- oder absteigender Linie, ein Geschwisterkind oder eine Person, die noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist, beteiligt sind;
  2. 2. in Sachen ihrer Wahl- oder Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Mündels oder Pflegebefohlenen;
  3. 3. in Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder noch bestellt sind;
  4. 4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
  5. 5. im Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben.

Das Ansuchen vom 19. April 1993 ist vom Vizebürgermeister der mitbeteiligten Partei unterfertigt, welcher diese auch in der Bauverhandlung vom 29. Juni 1993 vertreten hat. Der Baubewilligungsbescheid der Baubehörde erster Instanz vom 14. Jänner 1994 wurde vom Bürgermeister der mitbeteiligten Partei unterfertigt. Bei der Beschlußfassung des Bescheides der Berufungsbehörde am 30. Juni 1994 hat der Bürgermeister nicht mitgewirkt. Abgesehen davon, daß bei dieser Sachlage für den Verwaltungsgerichtshof eine Befangenheit von Verwaltungsorganen im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle nicht erkennbar ist, stellt das diesbezügliche Beschwerdevorbringen eine unzulässige Neuerung im Sinne des § 41 Abs. 1 VwGG dar, zumal die Beschwerdeführer weder in ihrer Berufung noch in ihrer Vorstellung den Vorwurf einer Befangenheit eines Gemeindeorganes der mitbeteiligten Partei erhoben haben. In diesem Zusammenhang weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, daß im Hinblick auf die Bestimmungen der Art. 116 Abs. 2 und 118 Abs. 2 und 3 B-VG privatwirtschaftliche Interessen der Gemeinde der Ausübung behördlicher Funktionen nicht entgegenstehen, ebensowenig deren Verpflichtung zur Wahrung verschiedener, möglicherweise kollidierender öffentlicher Interessen, bzw. zur Abwägung öffentlicher Interessen und privater Interessen von Normunterworfenen. Den Gemeindeorganen ist daher grundsätzlich zuzubilligen, daß sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage der Gemeinde ihre Entscheidung in behördlichen Anliegen dem Gesetz entsprechend treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1981, Slg. Nr. 10549/A). Auch zieht die Mitwirkung eines befangenen Organes in einer Kollegialbehörde nicht die Unzuständigkeit der belangten Behörde nach sich, sondern stellt einen Verfahrensmangel dar, der jedoch für sich allein noch nicht die Möglichkeit eines anderen Ergebnisses im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG erschließen läßt (vgl. hiezu die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, E 13 und 39 zu § 7 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).

Eine - von der Vorstellungsbehörde nicht beachtete - Mangelhaftigkeit des Berufungsbescheides soll darin liegen, daß den einzelnen Gemeinderatsmitgliedern vor der Abstimmung über die Berufungsentscheidung kein ausgearbeiteter Entwurf des Berufungsbescheides zur Kenntnis übermittelt bzw. ausgehändigt worden sei. Der Gemeinderat habe allein den Spruch des zu fassenden Berufungsbescheides beschlossen. Über die Bescheidbegründung sei hingegen nicht abgestimmt worden.

Auch Kollegialorgane haben über die wesentlichen Begründungselemente zu beschließen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/12/0023). Ein Bescheid des Gemeinderates ist dann rechtswidrig, wenn nur der Spruch der Entscheidung Gegenstand der Abstimmung gewesen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139).

Dem in den vorgelegten Verwaltungsakten einliegenden Auszug aus dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 30. Juni 1994 ist zu entnehmen, daß die wesentlichen Begründungselemente des Berufungsbescheides Grundlage des Gemeinderatsbeschlusses waren. Mit dem gegenteiligen Beschwerdevorbringen vermögen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des schlüssig begründeten Vorstellungsbescheides nicht aufzuzeigen. Dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Gemeinderates Ernst Binder vom 16. November 1994 kann ein dem Sitzungsprotokoll des Gemeinderates der mitbeteiligten Partei vom 30. Juni 1994 entgegenstehendes entscheidungsrelevantes Sachverhaltsvorbringen nicht entnommen werden.

Die Vorstellungsbehörde hat in einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Weise begründet dargelegt, warum die Beschwerdeführer nicht deshalb in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sind, weil ihnen die ergänzenden sachkundigen Äußerungen der Firma S vom 20. Juni 1994 und des Bezirksbauamtes Steyr vom 24. Juni 1994 vor Erlassung des Berufungsbescheides nicht zur Stellungnahme übermittelt worden sind. Darin wird auf die Äußerung der Beschwerdeführer zu den zuvor erstatteten Gutachten in sachkundiger Weise geantwortet. Auch in der Beschwerde wird nicht konkret dargelegt, warum diese ergänzenden gutächtlichen Ausführungen nicht richtig sein sollen und inwiefern die Beschwerdeführer dadurch in ihren im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Recht verletzt sein sollen. Da die Beschwerdeführer durch konkretes sachbezogenes Vorbringen nicht aufgezeigt haben, zu welchem anderen Ergebnis die Berufungsbehörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte kommen können, ist die Vorstellungsbehörde somit ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß diesbezüglich ein entscheidungsrelevanter Verfahrensmangel nicht vorliegt.

Bereits die Baubehörde erster Instanz hat unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu insbesonders Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 286 f) ausgeführt, daß der Nachbar ein Bauvorhaben nicht deshalb erfolgreich beeinspruchen kann, weil durch dessen Verwirklichung die Immissionsverhältnisse infolge der Abgase von auf öffentlichen Straßen sich bewegenden Kraftfahrzeugen verschlechtert würden. Im Gutachten des Baubezirksbauamtes Steyr (technischer Sachverständiger) vom 6. April 1994 wird daher auf Grundlage dieser zutreffenden Rechtsansicht nur die vom Betrieb des Parkhauses ausgehende Immissionsbelastung unter Einschluß der kurzen Strecke von der öffentlichen Verkehrsfläche B n zum Parkhaus in die Beurteilung einbezogen und ausdrücklich darauf hingewiesen, daß der Verkehrslärm "auf der öffentlichen Straße B n ... als Rechtsfrage technisch nicht zu beurteilen" sei. Entgegen den Beschwerdeausführungen werden in diesem Gutachten somit keine unzulässigen Rechtsausführungen erstattet.

In der Stellungnahme vom 24. Juni 1994 wurden vom Bezirksbauamt Steyr zur Erhärtung der Richtigkeit des Gutachtens vom 6. April 1994 als Replik zur Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 14. Juni 1994 der energieäquivalente Dauerschallpegel des Betriebsgeräusches aus der Parkgarage bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer dem Umgebungs-Dauerlärmpegel gegenübergestellt und es wurde ausgeführt, daß die errechnete Differenz (der energieäquivalente Dauerschallpegel liegt 21 dB unter dem Umgebungs-Dauerlärmpegel) "eine theoretische Erhöhung des Umgebungslärms von 0,034 dB" ergebe; dies sei - führt das Bezirksbauamt Steyr aus - "ein Wert, der weder gemessen noch wahrgenommen werden kann". Durch diese vom technischen Sachverständigen auftragsgemäß erstattete Stellungnahme werden die in seinem Gutachten vom 6. April 1994 zugrundegelegten Sachverhaltsannahmen (Befund) nicht geändert, vielmehr nur näher erläutert. Die im Gutachten vom 6. April 1994 enthaltenen Ausführungen über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art waren aber Grundlage für das medizinische Sachverständigengutachten vom 20. Mai 1994, welches die Wirkungen dieser Immissionen auf den menschlichen Organismus in nicht unschlüssiger Weise bewertet. Im Berufungsverfahren wurden somit die Entscheidungsgrundlagen bezüglich der vom gegenständlichen Projekt zu erwartenden Emissionen mängelfrei ermittelt. Der technische Sachverständige hat seine Fachkompetenz nicht überschritten (vgl. zur ordnungsgemäßen Ermittlung der durch einen Betrieb zu befürchtenden Gefahren und Belästigungen das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0284).

Dem Gutachten des technischen Sachverständigen sind die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Der Vorwurf der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 14. Juni 1994, die "Istmessungen" seien zu den Verkehrsspitzen durchgeführt worden, wurde seitens der Firma S unter Hinweis auf den Meßbericht damit entkräftet, daß während der Mittagszeit (Zeitraum der durchgeführten Messungen) ein geringeres Verkehrsaufkommen bestehe. Diesen aktenkundig belegten, vom technischen Sachverständigen nicht als unrichtig erkannten Ermittlungsergebnissen sind die Beschwerdeführer sowohl in der Vorstellung als auch in der Beschwerde nur mit der allgemeinen, nicht fachkundig belegten Behauptung entgegengetreten, die durchschnittliche Umgebungslärmsituation für die maßgeblichen Tagesabschnitte unterschreite bei weitem die von den Gutachten ermittelten dB-Werte. Daß die von der Firma S ermittelten Meßergebnisse unrichtig seien, wurde auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet. Die an einem Wochentag durchgeführten Messungen umfaßten den Zeitraum von 12.15 Uhr bis 14.20 Uhr. Für den Verwaltungsgerichtshof ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dieser Zeitraum nicht hinreichend sei, um den Dauerschallpegel des bestehenden Umgebungsgeräusches hinreichend ermitteln zu können, zumal - entgegen dem Beschwerdevorbringen - die Messungen zu einem späteren Zeitpunkt eine Erhöhung der Immissionsbelastung durch den Berufsverkehr nach Arbeitsschluß miteinbezogen hätten. Das tatsächlich durch Meßergebnisse dokumentierte Verkehrsaufkommen kann nicht durch bereits mehrere Jahre zurückliegende Verkehrsprognosen als nicht repräsentativ widerlegt werden. Mit dem Hinweis, die Befundaufnahme des Bezirksbauamtes Steyr vom

1. und 2. September 1993 betreffend die Umgebungslärmsituation sei objektiv nicht nachvollziehbar, übersehen die Beschwerdeführer, daß Grundlage der Berufungsentscheidung das technische Gutachten des Bezirksbauamtes Steyr vom 6. April 1994 ist, welches diesbezüglich in der Vorstellung von den Beschwerdeführern nicht tauglich bekämpft worden ist. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde bei den Berechnungen über die Lärmaus- und -einwirkungen des hier zu beurteilenden Projektes die Spitzenauslastung der Parkgarage in die Beurteilung miteinbezogen.

Gemäß § 46 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 68/1988 (BO) können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. müssen im besonderen bauliche Anlagen in allen ihren Teilen so geplant und errichtet werden, daß schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Schädliche Umwelteinwirkungen sind solche, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und im besonderen für die Benützer der Bauten und die Nachbarschaft herbeizuführen, wie durch Luftverunreinigung (Änderung der natürlichen Zusammensetzung der freien Luft, z.B. durch Rauch, Ruß, Staub und andere Schwebstoffe, Dämpfe, Gase und Geruchstoffe), Lärm oder Erschütterungen.

Zu der zuletzt zitierten Vorschrift hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, daß die Nachbarn einen Rechtsanspruch darauf besitzen, daß den von dieser Gesetzesstelle umfaßten Immissionen im Baubewilligungsverfahren Rechnung getragen wird (vgl. hiezu die bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 4. Auflage, Seite 265, zitierte hg. Rechtsprechung, insbesondere das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1984, Zl. 84/05/0129, BauSlg. 349).

Gemäß § 49 Abs. 2 BO ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung, daß das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht widerspricht.

Das gegenständliche Bauvorhaben soll in einem Gebiet mit der Flächenwidmung "gemischtes Baugebiet" gemäß § 16 Abs. 7 des hier anzuwendenden Oberösterreichischen Raumordnungsgesetzes 1972 (ROG) verwirklicht werden, wonach als gemischte Baugebiete solche Flächen vorzusehen sind, die für nicht wesentlich störende Betriebe, im übrigen aber nur für Bauten und Anlagen bestimmt sind, die in Wohngebieten (Abs. 3) oder in Kerngebieten (Abs. 6) errichtet werden dürfen.

Die Beschwerdeführer haben weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde angezweifelt, daß das hier zu beurteilende Parkhaus eine zulässige Betriebstype im Sinne des § 16 Abs. 7 ROG wäre. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß das der Beschwerde zugrunde liegende Projekt mit der widmungskategorie "gemischtes Baugebiet" gemäß § 16 Abs. 7 ROG vereinbar ist.

Die Nachbarn haben einen Anspruch darauf, daß sie durch die Vorschreibung nötiger Vorkehrungen vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 23 Abs. 2 BO geschützt werden. Eine unzulässige Immission darf schon an der Grundgrenze des Nachbarn nicht auftreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1986, Zl. 82/05/0173, BauSlg. Nr. 775).

Ob eine Gefahr oder Belästigung eines - typenmäßig als zulässig erkannten - Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde im Ermittlungsverfahren festzustellen. Sie hat sich hiebei im allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0284).

Die Beschwerdeführer haben fristgerecht Einwendungen gegen das hier zu beurteilende Projekt wegen befürchteter gesundheitsschädigender Immissionen durch Lärm, Erschütterung und Luftverunreinigung erhoben. Der zuständige technische Sachverständige Dipl.-Ing. K vom Bezirksbauamt Steyr hat den durch das hier zu beurteilende Parkhaus zu erwartenden Lärm dem bereits bestehenden Lärm gegenübergestellt. Die Berechnungen des Sachverständigen ergaben, daß der vom Betrieb des Parkhauses zu erwartende Dauerschallpegel um mehr als 10 dB (A) unter dem bestehenden Umgebungs-Dauerschallpegel liegt und somit keine Erhöhung des gegebenen Dauerschallpegels durch den Betrieb des Parkhauses eintritt. Diesen gutächtlichen Ausführungen lagen die von der Firma S durchgeführten Messungen vom 5. Dezember 1992 in der Zeit von 12.15 Uhr bis 13.15 Uhr beim Meßpunkt 1, und von 13.20 Uhr bis 14.20 Uhr beim Meßpunkt 2 zugrunde. (Diese Messungen sind im schalltechnischen Projekt dokumentiert, welches dem Bewilligungsantrag beigelegt war.) Meßpunkt 1 befand sich im Haus Werksgasse 1, rund 80 m von der Straßenmitte der B 122 entfernt, Meßpunkt 2 im Bereich des Hauses Hauptplatz 15a, rund 160 m von der Straße der B 122 entfernt. Schallpegelmessungen von der Grundgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführer wurden vom technischen Sachverständigen am 1. und 2. September 1993 durchgeführt (ca. 15 m von der Bundesstraße 122 entfernt). Diese Messungen wurden in der Folge auch bei der Erstellung des lärmtechnischen Gutachtens vom 6. April 1994 mitberücksichtigt. Die Beschwerdeführer haben sich gegen die vom technischen Sachverständigen ermittelten Beweisergebnisse in ihrer Stellungnahme vom 29. November 1993 nicht ausgesprochen. Die nunmehr in der Beschwerde behaupteten Mängel dieser Befundaufnahme stellen eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung dar.

Der technische Sachverständige hat somit die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse im Sinne der obzitierten hg. Rechtsprechung mit Hilfe dem Stand der Technik entsprechender Messungen hinsichtlich der Lärmsituation beim Grundstück der Beschwerdeführer ermittelt, wobei die Schwankungen unterliegende akustische Umgebungssituation mitberücksichtigt worden ist.

Hinsichtlich der Abgasbelastung wurden von den Baubehörden die Gutachten des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, Abteilung Umweltschutz u.a., vom 18. August 1993 und 23. März 1994 zugrundegelegt, wobei das letztgenannte Gutachten eine hundertprozentige Auslastung des Parkhauses berücksichtigt. Mit dem Hinweis, die Baubehörde wäre verpflichtet gewesen, die berechneten Prognosedaten ausreichend und richtig zu ermitteln, um damit eine relevante Grundlage für die Entscheidungsfindung zu bilden, wird mangels hinreichender Konkretisierung ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel nicht aufgezeigt. Gegen die von der Berufungsbehörde ihrem Bescheid zugrundegelegten Ermittlungsergebnisse hinsichtlich der von der Parkgarage ausgehenden Belastung durch Luftschadstoffe haben die Beschwerdeführer in ihrer Vorstellung nichts vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß die Berufungsbehörde die Entscheidungsgrundlagen in einem mängelfreien Verfahren ermittelt hat.

Die von den Beschwerdeführern behaupteten Verfahrensmängel liegen daher nicht vor.

Wenn die Beschwerdeführer unter dem Beschwerdegrund der "Rechtswidrigkeit des Inhaltes" neuerlich die Richtigkeit der Sachverständigengutachten anzweifeln, ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren verpflichtet gewesen wären, diesen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; diesen Anforderungen haben sie jedoch nicht entsprochen. Daß der Verwaltungsgerichtshof auf der Schlüssigkeit der von der Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrundegelegten Gutachten keine Zweifel hegt, wurde oben bereits eingehend dargelegt.

Insofern die Beschwerdeführer schließlich nochmals auf die Vergrößerung des Verkehrslärms auf der Bundesstraße 122 durch die Errichtung des gegenständlichen Projektes verweisen, ist diesem Vorbringen die bereits oben zitierte hg. Rechtsprechung entgegenzuhalten, von welcher abzugehen auch der gegenständliche Fall keinen Anlaß bietet. Daß ein Bauwerk grundsätzlich einen entsprechenden Straßenverkehr auslöst, muß der Nachbar hinnehmen. Auswirkungen auf die Immissionsbelastung durch auf einer Straße mit öffentlichem Straßenverkehr vorbeifahrende Fahrzeuge, mag dieser Verkehr auch von dem zu bewilligenden Projekt ausgelöst sein, können vom Nachbarn nicht erfolgreich bekämpft werden (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Oktober 1979, Slg. Nr. 9943/A). Der durch die Zufahrt zur Parkgarage auf der Bundesstraße B 122 entstehende Verkehr wurde von den Baubehörden bei Beurteilung des Baubewilligungsantrages berücksichtigt.

Insgesamt erweist sich somit die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte