VwGH 94/05/0161

VwGH94/05/016120.1.1998

Rechtssatz

Aus § 35 Abs 1 und Abs 3 NÖ BauO 1976 kann zunächst nicht gefolgert werden, daß in NÖ begehbare oder befahrbare Flachdächer überhaupt unzulässig wären. Bejaht man aber, wie sich aus § 2 Abs 7 NÖ GaragenV ergibt, die Möglichkeit eines Abstellplatzes auf einem Flachdach, so bietet § 35 NÖ BauO 1976 keine Handhabe, die Höhe der das Flachdach absichernden Brüstung zu reglementieren. Für eine Festlegung der Höhe einer solchen Wand besteht auch kein Anlaß, weil der Gesetzgeber offenbar davon ausgeht, daß eine Brandwand im Sinne des § 35 NÖ BauO 1976 durch eine Decke bzw einen Dachaufbau begrenzt oder umschlossen wird.

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag — Niederösterreich — L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich — L82003 Bauordnung Niederösterreich — L82253 Garagen Niederösterreich

 

Normen

BauO NÖ 1976 §35;
GaragenV NÖ 1982 §2 Abs7;

Dokumentnummer

JWR_1994050161_19980120X04

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