Normen
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §340 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1994 §29;
GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs7;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
GewO 1973 §340 Abs1 idF 1993/029;
GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1994 §29;
GewO 1994 §339 Abs2;
GewO 1994 §340 Abs1;
GewO 1994 §340 Abs7;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 3. Mai 1994 wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG wie folgt abgesprochen:
"Gemäß § 340 Abs. 7 i.V.m. § 339 Abs. 2 GewO 1973 wird festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des von der A & Co KEG am 10. Dezember 1992 angemeldeten Gewerbes "Durchführung von Hilfsarbeiten, soweit hiefür kein Befähigungsnachweis gemäß der Gewerbeordnung 1973 erforderlich ist" im Standort Wien, B-Gasse 105/3, nicht vorliegen und wird die Ausübung des angemeldeten Gewerbes untersagt.
Gleichzeitig wird gemäß § 345 Abs. 9 leg. cit. festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die bestellte Geschäftsführerin A nicht gegeben sind und wird die Ausübung des Gewerbes durch diese Geschäftsführerin untersagt."
Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am 9. Dezember 1992 beim Magistratischen Bezirksamt für den 6./7. Bezirk das im Spruch bezeichnete Gewerbe angemeldet und gleichzeitig die Ausübung dieses Gewerbes durch die bezeichnete Geschäftsführerin angezeigt. Diese Anmeldung entspreche jedoch hinsichtlich der gewählten Bezeichnung des Gewerbes nicht dem Erfordernis, eine eindeutige Abgrenzung des angemeldeten freien Gewerbes gegenüber nicht freien Gewerben zu ermöglichen. Hilfsarbeiten dürften im Rahmen eines freien Gewerbes, aber (im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 8 GewO 1973) auch außerhalb des Anwendungsbereiches der Gewerbeordnung ausgeübt werden. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch seien unter "Hilfsarbeiten" auch in Betrieben von befähigungsgebundenen Erzeugungs- und Dienstleistungsgewerben erbrachte einfache Tätigkeiten zu verstehen. Daher hätte in der Gewerbeanmeldung zum Ausdruck kommen müssen, welche "Hilfsarbeiten" die Beschwerdeführerin zu erbringen beabsichtige, da aufgrund ihrer Anmeldung nicht beurteilt werden könne, ob die angemeldete Tätigkeit im Rahmen eines freien Gewerbes ausgeübt werden könne, eine Teiltätigkeit eines befähigungsgebundenen Gewerbes darstelle oder aber vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommen sei. Da sich die Beschwerdeführerin selbst darauf berufen habe, daß ihre Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliege, sei die Behörde berechtigt gewesen, die Ausübung der angemeldeten Tätigkeit zu untersagen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ihrem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht auf Kenntnisnahme der in Rede stehenden Gewerbeanmeldung bzw. Anmeldung eines freien Gewerbes sowie auf Nichtuntersagung der Ausübung dieses Gewerbes verletzt. In Ausführung des so zu verstehenden Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin (zusammenfassend) vor, die belangte Behörde habe die Gewerbeanmeldung rechtlich unrichtig ausgelegt. Bei sinnvoller Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen sei jede Gewerbeanmeldung zulässig, soferne sie nicht "sinnstörend, doppeldeutig, verwirrend oder irreführend ist". Eine positive Umschreibung der Tätigkeit sei in der Gewerbeanmeldung nicht erforderlich. Eine "Negativumschreibung" sei zulässig und für das freie Gewerbe geradezu typisch. Was unter "Hilfsarbeiten" zu verstehen sei, könne von jedem Sachverständigen beantwortet bzw. aus dem Gesetzeswortlaut der "GewO" herausgelesen werden. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Untersagung der angemeldeten Tätigkeit sei durch die GewO nicht gedeckt.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Rechtslage vor der Gewerberechtsnovelle 1992 dargetan hat (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 2. Dezember 1983 in Slg. NF. Nr. 11.243/A, und vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0242), war die der Behörde aufgetragene Prüfung der Anmeldungsvoraussetzungen - abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Falle des § 340 Abs. 6 GewO 1973 - auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen. Durch die Gewerberechtsnovelle 1992 (bzw. deren Wiederverlautbarung durch die GewO 1994) hat sich daran nichts geändert. Demnach müssen materiell-rechtliche Bestimmungen, durch die nach der Gewerbeanmeldung die Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes geregelt (geändert) werden, bei der Entscheidung über die Gewerbeanmeldung außer Betracht bleiben. Hingegen ist das aufgrund der Gewerbeanmeldung abzuführende Verfahren nach den jeweils bei Vornahme dieser Verfahrensschritte geltenden prozessualen Vorschriften abzuwickeln (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/04/0161).
Gemäß § 339 Abs. 2 erster Satz GewO 1994 hat die Anmeldung (u.a.) die genaue Bezeichnung des Gewerbes zu enthalten.
Aufgrund der Anmeldung hat die Bezirksverwaltungsbehörde zufolge § 340 Abs. 1 leg. cit. zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Über das Ergebnis ihrer Feststellungen hat die Behörde einen Bescheid zu erlassen, sofern nicht die (hier nicht in Betracht kommende) Bestimmung des Abs. 4 anzuwenden ist.
Liegen die im Abs. 1 erwähnten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach dem Abs. 7 dieser Bestimmung - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z. 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Der genauen Bezeichnung des Gewerbes kommt für den Berechtigungsumfang eines Gewerbes entscheidende Bedeutung zu. Dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes nach § 339 Abs. 2 leg. cit. wird jeder in einer Gewerbeanmeldung verwendete Begriff gerecht, dessen Inhalt sich eindeutig (gegebenenfalls auch nur unter Heranziehung von Fachliteratur oder des Gutachtens eines Sachverständigen) bestimmen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand läßt, sofern die Bezeichnung wenigstens in ihrer Bedeutung dem in Betracht kommenden Abnehmerkreis geläufig ist. Entscheidend ist somit für die Beurteilung, ob ein in der Gewerbeanmeldung verwendeter Begriff "genau" im Sinne des § 339 Abs. 2 leg. cit. ist, allein die Frage, ob dieser Begriffsinhalt eindeutig abgrenzbar ist. Es wird dabei vom Zweck der gesetzlichen Vorschrift und vom allgemeinen Sprachgebrauch des betroffenen Berufskreises abhängen, ob die Unschärfe eines Begriffes noch erträglich ist. Die bei der Anmeldung eines freien Gewerbes gewählte Bezeichnung des Gewerbes muß daher insbesondere eine eindeutige Abgrenzung gegenüber nicht freien Gewerben und gegenüber solchen Tätigkeiten ermöglichen, die der Gewerbeordnung überhaupt nicht unterliegen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0080).
Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 340 Abs. 1 GewO 1994 hat die Gewerbebehörde bei der ihr nach dieser Gesetzesstelle obliegenden Prüfung von der Anmeldung des Gewerbes auszugehen. Entscheidend ist daher ausschließlich der Wortlaut der Gewerbeanmeldung. Allenfalls außerhalb der Gewerbeanmeldung der Behörde erteilte Erläuterungen über die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung haben dagegen außer Betracht zu bleiben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, Zl. 94/04/0178).
Mit Rücksicht auf diese Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Rechtsansicht der belangten Behörde, die von der Beschwerdeführerin gewählte Bezeichnung des von ihr angemeldeten Gewerbes lasse die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung nicht in hinreichender Deutlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung gegenüber nicht der Gewerbeordnung bzw. zum Betrieb von befähigungsgebundenen Gewerben gehörenden Tätigkeiten, nicht erkennen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Der gewählte Wortlaut der Gewerbeanmeldung, auf den es nach dem oben Gesagten allein ankommt, läßt Deutungen in verschiedene Richtungen zu. Auch die Beifügung der Worte "soweit hiefür kein Befähigungsnachweis gemäß der GewO 1973 erforderlich ist" bei der Gewerbeanmeldung vermag an deren Mehrdeutigkeit nichts zu ändern, da diese Umschreibung bloß als eine rechtliche Beurteilung der beabsichtigten Tätigkeit ohne Aussagekraft für den Umfang des angemeldeten Gewerbes anzusehen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. April 1985 in Slg. NF.
Nr. 11.754/A).
Die Beschwerdeführerin irrt aber auch, wenn sie meint, die belangte Behörde hätte ausgehend von ihrer Rechtsansicht nicht einen Untersagungsbescheid erlassen dürfen, sondern die Gewerbeanmeldung zurückweisen müssen. Zu dieser Rechtsfrage genügt es gemäß § 43 Abs. 2, zweiter Satz VwGG auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 1989, Zl. 89/04/0080, zu verweisen.
Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
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