VwGH 94/04/0059

VwGH94/04/005920.9.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Gruber, Dr. Pallitsch und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22. Februar 1994, Zl. UVS-02/16/00007/94, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde gemäß § 67c Abs. 3 AVG, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
B-VG Art129a Abs1 Z2;
VVG §10 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 22. Februar 1994 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien gemäß § 67c Abs. 3 AVG die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 27. September 1993, mit der die an diesem Tag vorgenommene Versiegelung von zwei Zapfsäulen, eines Reifenmontiergerätes, einer Reifenwuchtmaschine und eines Kompressors an einem näher bezeichneten Ort in Wien als Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt bekämpft werde, als unzulässig zurück. Zur Begründung führte der unabhängige Verwaltungssenat aus, der Titelbescheid vom 18. August 1993 sei am 2. September 1993 zugestellt worden und gelte damit als erlassen. Daß diese Bescheidausfertigung vom Stellvertreter der im Krankenstand befindlichen Kanzleileiterin beglaubigt worden sei, ändere nichts an der Bescheidqualität. Nach der im Akt aufliegenden Referatseinteilung vom 1. Jänner 1993 sei es Sache der Kanzleileiterin, u.a. "Beglaubigungen der schriftlichen Ausfertigungen" vorzunehmen und es sei Sache ihres Vertreters, sie in ihren Aufgaben als Kanzleileiterin zu vertreten. Einschränkungen in dieser Funktion seien in der Referatseinteilung nicht vorgesehen. Mit Androhung der Ersatzvornahme vom 8. September 1993 sei dem Beschwerdeführer eine Paritionsfrist von einer Woche zugestanden worden. Da er innerhalb dieser Frist der behördlichen Anordnung nicht nachgekommen sei, sei die tatsächliche Herstellung des bescheidmäßigen Zustandes am 27. September 1993 nach Erlassung der Vollstreckungsverfügung vom 21. September 1993 erfolgt. Daß der Umfang der im Titelbescheid bzw. der in der Androhung oder der in der Vollstreckungsverfügung genannten Maßnahmen überschritten worden wäre, sei nicht behauptet worden. Die in Beschwerde gezogenen Maßnahmen seien daher im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens erfolgt und es liege somit das für die Erhebung der Beschwerde gemäß § 67c Abs. 1 AVG wesentliche Tatbestandsmerkmal der Unmittelbarkeit nicht vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht "auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und gesetzmäßiger Erledigung in einer Beschwerde", in den Rechten auf "Feststellung der Rechtswidrigkeit unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt und Entfernung titelloser Vollstreckungsmaßnahmen" und schließlich in dem Recht "auf inhaltliche Erledigung meiner Beschwerde innerhalb angemessener Frist" verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, der "Titelbescheid" vom 2. September 1993 entspreche nicht den Formerfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG, weshalb den in Rede stehenden Vollzugsmaßnahmen kein wirksamer "Titelbescheid" zugrundeliege.

Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides schon deshalb nicht darzustellen, weil, wie sich aus der mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden und vom Beschwerdeführer diesbezüglich auch unbekämpft gebliebenen Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, den vom Beschwerdeführer bekämpften Vollstreckungsmaßnahmen die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung vom 21. September 1993 voranging. Es kann daher für die Beurteilung der hier allein entscheidenden Frage, ob den in Rede stehenden Zwangsmaßnahmen ein diese anordnender Bescheid voranging, dahingestellt bleiben, ob der der Vollstreckungsverfügung vom 21. September 1993 zugrundeliegende Titelbescheid vom 2. September 1993 den Anforderungen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht. Daß aber die Vollstreckungsverfügung vom 21. September 1993 im Zeitpunkt der Vornahme der Vollstreckungsmaßnahmen am 27. September 1993 aus irgendwelchen Gründen noch nicht wirksam erlassen worden wäre, wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher in der Rechtsansicht der belangten Behörde, bei den in Rede stehenden Zwangsmaßnahmen handle es sich nicht um einen Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne des § 67a Abs. 1 Z. 2 AVG, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Damit erweist sich aber auch die Zurückweisung der vor der belangten Behörde erhobenen, gegen diese Vollstreckungsmaßnahmen gerichteten Beschwerde als frei von Rechtsirrtum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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