Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Anbringen vom 10. Mai 1993, beim Landeshauptmann von Steiermark eingelangt am 11. Mai 1993, beantragte der Beschwerdeführer "die Gleichstellung mit Inländern im Sinne des § 14 Abs. 2 GewO 1973 für die Ausübung des Gewerbes Spediteure gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 44 GewO 1973". Über Aufforderung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. Mai 1993 gab die Handelskammer Steiermark mit am 3. Juni 1993 bei der Behörde eingelangten Schreiben folgende Stellungnahme ab:
"Die Handelskammer Steiermark spricht sich im Einvernehmen mit der Sektion Verkehr gegen die nochmals beantragte Gleichstellung des Herrn S mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1973 zwecks Ausübung des Gewerbes Spediteur gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 44 GewO 1973 auf dem Standort F-Gasse 11, aus, da es derzeit vor allem im Raum Graz ein Überangebot an derartigen Unternehmen gibt, sodaß durch den daraus resultierenden Wettbewerb schon einige Firmen in ihrer Existenz bedroht sind und daher die geplante Gewerbeausübung in Anbetracht der äußerst angespannten wirtschaftlichen Situation dieser Branche den örtlichen Interessen des hievon betroffenen Wirtschaftszweiges zuwiderlaufen würde".
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 1993 mit der Möglichkeit zur Äußerung binnen vier Wochen zur Kenntnis gebracht. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers langte am 28. Juni 1993 bei der zuständigen Gewerbebehörde ein. Mit Schreiben vom 3. August 1993 forderte die Behörde den Beschwerdeführer wie folgt zur Stellungnahme auf:
"Auf Grund Ihres Ansuchens um Gleichstellung mit Inländern betreffend das Gewerbe "Spediteur" wird mitgeteilt, daß seit 1. Juli 1993 eine diesbezügliche Gleichstellung nur ausgesprochen werden kann, wenn anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes im volkswirtschaftlichen Interesse liegt (§ 14 Abs. 2 GewO 1973 in der Fassung Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl. Nr. 29/1993).
Sie werden daher eingeladen, anher mitzuteilen, in welchem volkswirtschaftlichen Interesse die beabsichtigte Gewerbeausübung liegt."
Hiezu äußerte sich der Beschwerdeführer mit am 22. September 1993 bei der Behörde eingelangten Schreiben unter Anschluß eines Beilagenkonvolutes. Nach Übermittlung des Gewerbeaktes an die Handelskammer Steiermark zur neuerlichen Stellungnahme äußerte sich letztere mit am 27. Oktober 1993 bei der Behörde eingelangten Schreiben wie folgt:
"Die Wirtschaftskammer Steiermark spricht sich im Einvernehmen mit ihrer Sektion Verkehr gegen die neuerlich beantragte Gleichstellung des Herrn DI S mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1973 zur Ausübung des Gewerbes "Spediteur" auf dem Standort F-Gasse 11 aus, da der Gleichstellungswerber in seinem Ansuchen keine ausreichenden Gründe dargelegt hat, denen zu entnehmen ist, daß die geplante Gewerbeausübung, im volkswirtschaftlichen Interesse liegt."
Mit am 11. November 1993 dem Beschwerdeführer zugestellten Schreiben vom 1. November 1993 teilte die Behörde dem Beschwerdeführer folgendes mit:
"Anbei wird die Stellungnahme der Handelskammer Steiermark vom 25.10.1993 in Fotokopie zur Kenntnis übermittelt. Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, hiezu binnen vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben".
Hierauf langte am 15. November 1993 bei der belangten Behörde der gegenständliche Devolutionsantrag ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten den Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG ab. In der Begründung führte hiezu die belangte Behörde aus, auf Grund des vordargelegten Verfahrensablaufes, demzufolge das Amt der Steiermärkischen Landesregierung lediglich in der Haupturlaubszeit (Juli) eine längere als eine zweiwöchige Frist für eine Verfahrensfortführung benötigt habe, wobei überdies am 1. Juli 1993 eine Änderung der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sei (welche schon angesichts des Fehlens näherer Erläuterungen in Gesetzesmaterialien und dgl. generelle Überlegungen für die weitere Vorgangsweise erforderlich gemacht habe), könne von einem Verschulden der erstinstanzlichen Behörde, welche eine Verzögerung der Entscheidung bewirkt hätte, nicht gesprochen werden. Vielmehr habe diese das Verfahren ohne unnötigen Aufschub weitergeführt. Von einem grundlosen Zuwarten mit notwendigen Verfahrensschritten könne keine Rede sein.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Sachentscheidung durch die belangte Behörde infolge Übergangs der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG verletzt. Hiezu trägt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, die Feststellung der belangten Behörde, die Gewerbebehörde erster Instanz habe lediglich in der Haupturlaubszeit (Juli) eine längere als eine zweiwöchige Frist für eine Verfahrensfortführung benötigt, sei für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Devolutionsantrages rechtlich unerheblich. Im übrigen sei der Devolutionsantrag nicht im Juli sondern erst Mitte November 1993 vom Beschwerdeführer gestellt worden. Die Änderung der Gewerbeordnung 1973 durch die Gewerberechtsnovelle 1992 sei durch das am 15. Jänner 1993 kundgemachte Bundesgesetz BGBl. Nr. 29/1993, sohin ca. vier Monate vor der Einreichung des vorliegenden Antrages bei der Gewerbebehörde erster Instanz erfolgt. Auch nach Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992 habe die Gewerbebehörde erster Instanz noch mehr als vier Monate Zeit für die termingerechte Erfüllung der sie treffenden Entscheidungspflicht gehabt. Ein Verschulden des Beschwerdeführers sei von der belangten Behörde nicht festgestellt worden. Durch die Abweisung des Devolutionsantrages sei der Beschwerdeführer im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. geht für den Fall, daß der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt wird, auf ihren Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verzögerung der Entscheidung im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn diese Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1982, Slg. N.F. Nr. 10758/A, u.a.). Das Fehlen eines derartigen "ausschließlichen Verschuldens" der belangten Behörde kann dann angenommen werden, wenn im Hinblick auf den Abspruchsgegenstand und die damit im Zusammenhang durchzuführenden Erhebungen sowie unter Bedachtnahme auf die Verpflichtung der Behörden zur Einräumung des Parteiengehörs die Erforderlichkeit eines über die Dauer der Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG hinausgehenden Ermittlungsverfahrens erforderlich ist.
Im vorliegenden Fall hat die Behörde I. Instanz infolge der - nunmehr von ihr anzuwenden - Neufassung des zweiten Satzes des § 14 Abs. 2 GewO 1973 mit Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle am 1. Juli 1993 die eingangs wiedergegebenen, auch vom Beschwerdeführer nicht als überflüssig angesehenen Erhebungen zur Feststellung des Tatbestandsmerkmales "im volkswirtschaftlichen Interesse" eingeleitet. Da die Stellungnahme des Beschwerdeführers, in welcher er ein Vorbringen dahingehend erstattete, warum die beantragte Gleichstellung im volkswirtschaftlichen Interesse liegen soll, mit den bezughabenden Unterlagen erst am 22. September 1993 bei der Gewerbebehörde erster Instanz einlangte, konnte diese sinnvollerweise erst ab diesem Zeitpunkt weitere Erhebungen im oben dargestellten Umfang zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes anstellen.
Ausgehend von dieser Sachlage vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Verzögerung der Entscheidung der Gewerbebehörde erster Instanz sei nicht ausschließlich auf deren Verschulden zurückzuführen, einen Rechtsirrtum nicht zu erblicken, zumal es gemäß § 45 Abs. 3 AVG geboten war, dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehöres zur Stellungnahme der Handelskammer Steiermark vom 27. Oktober 1993 Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung einer Verhandlung war gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abzusehen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Der Zuspruch von Kosten erfolgte im begehrten Umfang.
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