VwGH 94/03/0038

VwGH94/03/003829.6.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der G Gesellschaft m.b.H. in K, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 24. Jänner 1994, Zl. 19-168/1/94, betreffend Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführerin beantragte die Erteilung der Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz, BGBl. Nr. 253/1957, zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit einem Hubschrauber im Raum Kärnten während des Landtagswahlkampfes 1994. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Jänner 1994 gab der Landeshauptmann von Kärnten dem Antrag keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Voraussetzung für die Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist, daß zumindest die Möglichkeit besteht, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihm als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist im Fall der Klaglosstellung die Beschwerde zufolge § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes führt das Rechtsinstitut der Gegenstandsloserklärung über den Fall der Klaglosstellung im Sinne einer formellen Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof hinaus immer dann zu einer Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, wenn weder die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Beschwerde noch für eine Sachentscheidung vorliegen. Eine Sachentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof setzt nämlich, wie sich aus Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ergibt, voraus, daß durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtsstellung des Beschwerdeführers noch berührt werden kann. Die Gesetzesbestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit gewähren der Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht den Anspruch auf verwaltungsgerichtliche Feststellungen der Gesetzmäßigkeit von Verwaltungsbescheiden schlechthin, sondern nur auf die Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Dezember 1948, Slg. Nr. 612/A).

Im Hinblick darauf, daß die Wahl zum Kärntner Landtag am 13. März 1994 stattfand und damit der "Landtagswahlkampf 1994" beendet wurde, ist eine derartige Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr gegeben. Aufgrund des Ablaufes des Zeitraumes, für den die Beschwerdeführerin um Erteilung der Bewilligung eingekommen ist, ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides verändert werden könnte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG für gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Ein Aufwandersatz findet bei dieser Verfahrenskonstellation nicht statt (vgl. hg. Beschluß vom 24. März 1994, Zl. 93/18/0548).

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